OGH 12Os28/81

OGH12Os28/8121.5.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Garai als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 2

(2. Fall) und 15 StGB. über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Dezember 1980, GZ. 3 d Vr 5847/78-134, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Erhard Weber und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Dezember 1917 geborene (stellvertretende) Geschäftsführer i.R.

(der Österreichischen B GesmbH.) Alfred A des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 (2. Fall) und 15 StGB. schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in Wien die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch der Österreichischen B GesmbH. (kurz C) einen Vermögensnachteil A.) zugefügt, und zwar:

1.) beim Abschluß eines Bestandvertrages betreffend die

Liegenschaften EZ. 1408 und EZ. 1676 der KG. Gästing/Graz

zwischen der D GesmbH.

als Vermieterin einerseits und der Österreichischen B GesmbH. als

Mieterin andererseits, indem er am 26.Februar 1972 als Prokurist

der Österreichischen B GesmbH. dieselbe als Mieterin zur

Vereinbarung eines überhöhten Bestandzinses von monatlich 95.000

S und zur Vereinbarung einer 10-jährigen Unkündbarkeit des

Bestandverhältnisses verpflichtete;

2.) a.) in Abänderung des zu A.)1.) angeführten Bestandvertrages,

indem er:

aa.) am 4.April 1974 als Prokurist der Österreichischen B GesmbH.

dieselbe als Mieterin zur Vereinbarung eines

überhöhten Bestandzinses von monatlich 110.000 S und zur

Vereinbarung einer 10-

jährigen Unkündbarkeit des Bestandverhältnisses verpflichtete;

bb.) am 24.Juli 1974 als Prokurist der Österreichischen B GesmbH.

dieselbe als Mieterin zur Bezahlung eines überhöhten Mietzinses von

nunmehr monatlich 177.000 S veranlaßte und eine Abwehr der von der

Vermieterin D GesmbH.

laufend geforderten weiteren Mietzinserhöhungen

unterließ;

der zu A.)1.) und 2.)a.) herbeigeführte Vermögensnachteil

der Österreichischen B GesmbH. beträgt 10,545.859 S;

b.) beim Abschluß eines Bestandvertrages betreffend die

Liegenschaft EZ. 3399 der KG. Eisenstadt zwischen der D GesmbH. als

Vermieterin und der Österreichischen B Gesm.b.H. als

Mieterin, indem er am 18.November 1974 als Prokurist der

Österreichischen B GesmbH.

dieselbe als Mieterin zur Vereinbarung eines überhöhten

Bestandzinses von monatlich 76.500 S und zur Vereinbarung

einer 10-jährigen Unkündbarkeit des Bestandverhältnisses

verpflichtete;

der zu A.)2.)b.) herbeigeführte Vermögensnachteil der

Österreichischen B GesmbH. beträgt 2,638.499 S;

c.) durch die Hingabe eines Blankowechsels am 15.Dezember

1976 zur Besicherung eines von der Y Z GesmbH. und Co. KG.

bei der X AG.

aufgenommenen 'internen Überziehungskredites in Höhe von

5,000.000 S', wodurch der Österreichischen B GesmbH. ein

Vermögensnachteil von 9,041.148 S entstanden ist;

d.) als Prokurist bzw. Geschäftsführer der Österreichischen B

GesmbH. durch das Ta Eingehen von Bürgschaften der

Österreichischen B GesmbH.:

aa.) am 18.November 1974 über 15,000.000 S zuzüglich Nebengebühren

zugunsten der Y Z GesmbH., wodurch der

Österreichischen B GesmbH.

ein Vermögensnachteil von 8,647.937,95 S enstanden

ist;

bb.) am 22.Juni 1976 über 7,000.000 S zuzüglich Nebengebühren

zugunsten der Y Z GesmbH. und Co. KG.,

wodurch der Österreichischen B GesmbH. ein Vermögensnachteil von

3,522.810,31 S entstanden ist;

cc.) am 23.Juni 1976 über 10,000.000 S zuzüglich Nebengebühren

zugunsten der Y Z GesmbH.

und Co. KG., wodurch der Österreichischen B GesmbH.

ein Vermögensnachteil von 6,006.573 S entstanden ist;

dd.) am 10.September 1976 über 15,000.000 S zuzüglich Nebengebühren

zugunsten der Y Z GesmbH. und Co. KG.,

wodurch der Österreichischen B GesmbH. ein Vermögensnachteil von 17,281.157,26 S entstanden ist;

B.) zuzufügen versucht, und zwar:

als Prokurist bzw. Geschäftsführer der Österreichischen B GesmbH.

durch das Eingehen von Bürgschaften:

1.) durch die zu A.)2.)d.)aa.) beschriebene Tathandlung einen weiteren Vermögensnachteil von mindestens 9,375.000 S;

2.) durch die zu A.)2.)d.)bb.) beschriebene Tathandlung einen weiteren Vermögensnachteil von minde stens 4,277.777 S;

3.) durch die zu A.)2.)d.)cc.) beschriebene Tathandlung einen weiteren Vermögensnachteil von mindestens 2,000.000 S;

sodaß der durch die vollendete und versuchte Untreue herbeigeführte und herbeizuführen versuchte Schaden 100.000 S übersteigt. Der Angeklagte Alfred A bekämpft diesen Schuldspruch mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird mit Berufung angefochten.

In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes rügt er die Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Einholung von Gutachten von Sachverständigen aus dem Gebiet des Immobilienwesens und aus dem Gebiet der Steuerberatung, der Wirtschaftstreuhandschaft und der Wirtschaftsprüfung sowie eines Buchsachverständigen (vgl. S. 201- 203/XLI) und auf Einvernahme der Zeugen N. E, Horst M und Robert G (S. 240, 241/XLI).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer ist jedoch durch die Abweisung dieser Beweisanträge (S. 248 ff./XLI) in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden:

Die Einholung von Gutachten eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Immobilienwesens hatte der Verteidiger des Angeklagten Alfred A zum Beweis dafür beantragt, daß es sich bei den für die Objekte Graz und Eisenstadt vereinbarten monatlichen Zahlungen in Wahrheit um keinen Bestandzins, sondern um Leasingraten gehandelt habe, die ihrer Höhe nach auf die Kosten der Finanzierung des Ankaufes der Liegenschaften sowie der Errichtung des Gebäudes einschließlich der Amortisation und der damit verbundenen Zinsen ausgerichtet gewesen seien und daß unter dem Aspekt eines verdeckten Leasingvertrages bei der Bemessung der Höhe der verdeckten Leasingraten der C wegen ihrer Holding-Stellung kein Schaden erwachsen sei. Ebenso sollte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Steuerberatung, der Wirtschaftstreuhandschaft und der Wirtschaftsprüfung zum Nachweis dafür dienen, daß es sich bei den anklagegegenständlichen Bestandverträgen um Scheingeschäfte gehandelt habe, denen in Wirklichkeit verdeckte Leasingverträge zugrunde lagen, wobei die Motivation für eine derartige Vorgangsweise in der Gebührenersparnis gelegen sei, weil infolge der ungleich langen Kündigungsfristen beim Bestandvertrag gegenüber den beim Leasingvertrag aufscheinenden Laufzeiten eine wesentliche Gebührenersparnis eintritt. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen betraf dieselben Beweisthemen und sollte nach dem Begehren des Antragstellers auch das Projekt Z einbeziehen, weil nach der Aktenlage der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Objekte Graz und Eisenstadt in die Liegenschaft Z investiert worden sei, woraus der Rückschluß auf das Vorliegen eines verdeckten Leasingvertrages hinsichtlich Graz und Eisenstadt indiziert sei und weiters in einer Gesamtsicht erkennbar werde, daß Z eine treuhandähnliche Konstruktion aufweise. Dem Buchsachverständigen sollte auch aufgetragen werden auszuarbeiten, welche anderen Möglichkeiten es für die C gegeben hätte, derartige Liegenschaften zu erwerben und sich auf dem Fremdenverkehrssektor durch Investitionen zu betätigen, wenn dies in Form eines direkten Ankaufes solcher Liegenschaften durch die Geschäftspolitik der B ausgeschlossen war.

Sämtliche Anträge auf Beiziehung von Sachverständigen zielen mithin im Kern auf den Nachweis ab, daß es sich bei den im Schuldspruch erwähnten Bestandverträgen in Wahrheit um verdeckte Leasingverträge der Österreichischen B GesmbH. (im folgenden stets kurz C) gehandelt habe. Dagegen spricht aber schon der spätere Verkauf der betreffenden Liegenschaften 'unter Mitüberbindung' der zwischen der D GesmbH. und der C abgeschlossenen Bestandverträge (S. 56- 57/XLIII). Doch selbst wenn die betreffenden Verträge als Leasingverträge deklariert worden wären, wäre damit allein für den Beschwerdeführer noch nichts gewonnen. Denn entscheidungswesentlich ist nicht die rechtliche Natur jener - jedenfalls als Bestandverträge konstruierten - Verträge, auf Grund deren die C an die - nach den Urteilsfeststellungen vom Angeklagten Alfred A beherrschte - D GesmbH.

Zahlungen zu leisten hatte, sondern vielmehr die Frage, ob diese Verträge (welcher Art immer) durch wissentlichen Befugnismißbrauch im Sinne des § 153 StGB. zustande gekommen sind und ob sie nach dem Willen des Angeklagten zum (Vermögens-) Nachteil der C ausschlagen sollten.

Dies konnten aber die beantragten Sachverständigen als Rechtsfrage bzw. als Frage, deren Lösung der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes vorbehalten war, nicht beantworten. Soweit der Beschwerdeführer in weitwendigen Ausführungen auf Teile von Beweisergebnissen hinweist, die seiner Meinung nach für das Vorliegen eines verdeckten Leasingverhältnisses oder dafür sprechen, daß es sich bei der D GesmbH. um eine treuhandähnliche Konstruktion im Interesse der C gehandelt habe, vermag er daher nicht die Berechtigung der erwähnten Beweisanträge darzutun, sondern unternimmt nach Inhalt und Zielsetzung seines bezüglichen Vorbringens lediglich den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und somit unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen, das im gegebenen Zusammenhang ohnedies alle wesentlichen Verfahrensergebnisse berücksichtigt hat, diese jedoch anders als der Beschwerdeführer (in seinem Beschwerdevorbringen) gewertet hat und dabei zu der Überzeugung gelangt ist, daß die D GesmbH. zwar im Außenverhältnis gezielt unter Ausnützung des äußeren Anscheins, sie sei eine 'Treuhandschaft', eine 'Platzhalterin', ein 'befreundetes Unternehmen' der C, jedenfalls aber eine Gesellschaft, hinter der in Wahrheit die finanziell erheblich potentere C/B stehe, auftrat (vgl. S. 27/XLIII), tatsächlich aber - ohne all dies wirklich zu sein - nur ein Instrumentarium der persönlichen Bereicherung des Angeklagten (und des inzwischen verstorbenen Dr. Gustl J) darstellte (vgl. S. 26/XLIII).

Ähnliches gilt für die Anträge auf Einvernahme des Zeugen N. E zum Beweis dafür, daß die beabsichtigte Anmietung des Objektes Eisenstadt für die C bzw. ein derartiger Leasingvertrag vor Vertragsabschluß zwischen Vertretern der Raiffeisenkasse Eisenstadt, der C (und zwar des Angeklagten Alfred A) und der D GesmbH. abgesprochen gewesen und die Finanzierung dabei festgelegt worden sei und letztlich auf der Basis der präliminierten Finanzierungskosten (Kapital, Amortisation und Zinsendienst) für Liegenschaftsankauf und Bauführung unter ausdrücklicher (zu ergänzen: Zustimmung) der Vertreter der C die monatlichen Bestandszins- bzw. in Wahrheit Leasingbelastungen mit der C abgesprochen worden seien, sowie auf Einvernahme der Zeugen Horst M und Robert G zum Nachweis dafür, daß auf Grund eines ausdrücklichen Auftrages des Vorgesetzten des Angeklagten A, nämlich des Dr. Gustl J, sowohl die Gründung der D GesmbH. als auch in der Folge deren konkrete Vertragsabschlüsse mit der C sowie das Engagement bei der Z GesmbH. und Co. KG.

in der Form, wie sie in der Folge tatsächlich vorgenommen wurde, erfolgt seien; weiters zum Nachweis dafür, daß diese konkreten Engagements sowie das zugrundeliegende Treuhandverhältnis der D GesmbH. zur C nicht nur über Auftrag Dris. J, sondern mit vollem Wissen der Zeugen K und G erfolgt seien und schließlich auch zum Beweise dafür, daß der Zeuge G den Zeugen K im Zeitraum der gesellschaftlichen (richtig wohl: geschäftlichen) Gestion Dris. J und Dir. A eine ausführliche Darstellung der wahren Beteiligungsund Treuhandverhältnisse an der D GesmbH. gegeben und überdies der Zeuge M über diese ihm erteilte Auskunft auch seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Zeugen L, berichtet habe, wobei dem Zeugen M der Auftrag erteilt werden sollte, diesbezüglich vorhandene Korrespondenz zum Zwecke der Gerichtsvorlage mitzubringen. Daß nach außen hin - also auch gegenüber der Raiffeisenkasse Eisenstadt - gezielt der Eindruck erweckt wurde, hinter der D GesmbH. stehe in Wahrheit die finanziell potente C, hat das Erstgericht, wie bereits erwähnt, ohnedies als erwiesen angenommen. Nur auf dieses (nicht entscheidende) Auftreten im Außenverhältnis sollte und konnte sich aber die Aussage des Zeugen N. E erstrecken. Ebenso wäre für den Beschwerdeführer auch durch die Aussage der Zeugen Horst M und Robert G nichts zu gewinnen, soweit durch diese bestätigt werden sollte, daß die Gründung der D GesmbH. und deren Aktivitäten auf Grund eines ausdrücklichen Auftrages des Dr. Gustl J erfolgten. Denn letzterer hat nach den Urteilsannahmen mit dem Angeklagten einverständlich zusammengewirkt (vgl. etwa S. 26, 37, 39, 45, 58/XLIII), sodaß der Beschwerdeführer dessen Aufträge schon aus diesem Grund mitverantworten muß. Soweit durch die Zeugen aber erwiesen werden sollte, daß auch sie über die (nach Darstellung des Beschwerdeführers) wahren Vorgänge im Verhältnis C und D GesmbH.

informiert gewesen seien und ihre Kenntnisse an die Zeugen K und L weitergegeben hätten, genügt es zum einen - im Sinne des abweislichen Zwischenerkenntnisses (vgl. S. 253/XLI) - auf die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Dipl. Volkswirt Walter K (vgl. S. 126-137/XLI) und Dipl.-Ing. Dr. Günter L (S. 124-126/XLI), zum anderen auf den im angefochtenen Urteil ohnedies als erwiesen angenommenen Umstand (vgl. S. 40 ff./XLIII), daß verschiedene Personen, darunter auch Robert G (vgl. zu diesem überdies S. 42/XLIII), bezügliche Informationen (wenn auch zum Teil in unvollständiger und irreführender Form) erhalten habe, vor allem aber darauf zu verweisen, daß es - wie das Erstgericht bei Abweisung sämtlicher Beweisanträge zutreffend erkannt hat -

entscheidend (nicht auf allfällige bezügliche Kenntnisse irgendwelcher Firmenangehörigen, sondern) nur darauf ankommt, daß die zuständigen Firmenorgane (insbesondere die Generalversammlung) nicht informiert worden sind und daß der Angeklagte die urteilsgegenständlichen Aktivitäten ohne Bewilligung dieser Organe unter (vorsätzlicher) Umgehung derselben in mißbräuchlicher Ausübung der ihm im Außenverhältnis eingeräumten Befugnisse gesetzt hat. Die Urteilsannahme, daß er es vorsätzlich unterließ, die kompetenten Organe der C zu befassen, wird vom Beschwerdeführer allerdings auch unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.

bekämpft. In diesem Zusammenhang bestreitet er besonders das Bestehen einer Verpflichtung, die im Urteilsspruch erwähnten Bestandverträge (und deren Änderungen) durch die Generalversammlung der C bewilligen zu lassen. Während das Erstgericht davon ausging, daß eine solche für den jeweiligen Einzelfall geltende Bewilligungspflicht insbesondere aus dem § 12 Z. 6 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit dem § 6 Abs 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vom 9.Juni 1971 hervorgehe (vgl. S. 11/ XLIII), vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß die Generalversammlung gerade hiemit eine Globalzustimmung zu Geschäften der Geschäftsführung erteilt habe, soweit es sich um den Abschluß von Miet- und Pachtverträgen mit einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von mehr als 1,000.000 S im Einzelfall oder mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren handle. Hiebei vermag er jedoch der Urteilsfeststellung, daß diese Textierung der Geschäftsordnung insofern einen - auch von ihm erkannten - sinnstärenden Schreibfehler enthält, als darin das Wort 'nicht' ausgelassen wurde (vgl. hiezu etwa auch die Angaben des Zeugen K S. 129/XLI), nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Die chronologische Entwicklung der am 25.November 1974 geänderten (vgl. S. 14/ XLIII) Geschäftsordnung weist nicht - wie der Beschwerdeführer vergeblich nachzuweisen sucht - auf die Vollständigkeit der zitierten Textstelle der Geschäftsordnung, sondern im Gegenteil darauf hin, daß die Geschäftsführung zunächst (nämlich ab 9.Juni 1971) generell (ohne Bewilligungspflicht im Einzelfall) nur ermächtigt worden war, Miet- und Pachtverträge mit einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von nicht mehr als 1,000.000 S im Einzelfall oder mit einer Laufzeit von nicht mehr als 5 Jahren abzuschließen und daß sodann (ab 25.November 1974) in Erweiterung dieser Befugnis die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung nur mehr bei Großprojekten aufrecht blieb. Im übrigen war der Vorstand der C sowohl nach der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vom 9.Juni 1971 (§ 6 Punkt 9; vgl. S. 255/I), als auch nach der Änderung dieser Geschäftsordnung am 25.November 1974 (vgl. S. 405/I) verpflichtet, zur Übernahme von Bürgschaften namens der Gesellschaft die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen (vgl. S. 11 und 14/XLIII). Die vom Erstgericht getroffene Feststellung (sinnstärender Schreibfehler im Text der Geschäftsordnung vom 9.Juni 1971, vgl. S. 11/XLIII), ist daher eine nicht nur mögliche, sondern die nach Lage des Falles durchaus wahrscheinliche und naheliegende Variante, deren Annahme im Urteil denkrichtig und auch in Ansehung des Umstandes, daß der Angeklagte Alfred A den Schreibfehler erkannt hat, überzeugend begründet wird und als Ergebnis der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes mit der Behauptung, daß aus den gegebenen Umständen auch andere - für den Angeklagten günstigere - Schlüsse gezogen werden könnten, als dies das Erstgericht getan hat, im Nichtigkeitsverfahren nicht erfolgreich bekämpft werden kann (vgl. Mayerhofer-Rieder, Das Österreichische Strafrecht, II/2, Nr. 144 ff. zu § 281 Z. 5 StPO.). Hält man aber entsprechend den Urteilsannahmen daran fest, daß nur im Text der Geschäftsordnung ein sinnstärender Schreibfehler (durch Auslassung des Wortes 'nicht') unterlaufen ist, dann gehen auch all jene - vor allem auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO.

gestützten - Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere, mit denen er nachzuweisen sucht, daß auch einem allenfalls mangelhaften Generalversammlungsbeschluß bis zu seiner erfolgreichen Anfechtung im Klagewege gemäß dem § 41 GesmbHG.

zunächst alle Wirkungen eines mängelfreien Beschlusses zukämen. Denn mangelhaft war darnach (vgl. S. 11/XLIII) keineswegs der Generalversammlungsbeschluß vom 9.Juni 1971, sondern lediglich die (diesem Beschluß infolge eines Schreibfehlers nicht entsprechende) Textierung der Geschäftordnung.

Ebensowenig zielführend ist es, wenn der Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde weiters behauptet, es bedeute einen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO., daß im Urteil jener Teil der Aussage des Zeugen Dipl. Volkswirt Walter K, in dem zum Ausdruck kommt, Graz und Eisenstadt seien keine 'Großprojekte' (vgl. S. 131/XLI), mit Stillschweigen übergangen wurde. Hiebei übersieht er nämlich, daß der ihm angelastete (wissentliche) Befugnismißbrauch im Zusammenhang mit den die Liegenschaften in Graz und Eisenstadt betreffenden Bestandverträgen zeitlich vor dem 25.November 1974 - ab welchem Zeitpunkt der Vorstand die Zustimmung der Gesellschafter nur mehr zum Abschluß von Großprojekte betreffenden Miet- und Pachtverträgen einholen mußte (vgl. S. 14/ XLIII) - liegt, weswegen das Erstgericht die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung der kompetenten Organe der C zu den in Rede stehenden Bestandverträgen auch nicht daraus ableitete, daß es sich hiebei um Großprojekte handelte, sondern daraus, daß Bestandverträge mit einem jährlich eine Million Schilling übersteigenden Mietzins bzw. mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren abgeschlossen wurden, die im Sinne der bis zum 25.November 1974 geltenden Geschäftsordnung der Einwilligung der Generalversammlung bedurften (vgl. S. 11/XLIII).

Ausschließlich in einem unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung erschöpft sich jenes (weitere) Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er seiner Verantwortung, die inkriminierten Handlungen stets gutgläubig - in der Annahme, Dr. J habe ohnedies jeweils die erforderlichen Genehmigungen eingeholt - im ausdrücklichen Auftrag des Dr. Gustl J vorgenommen zu haben, zum Durchbruch verhelfen will. Denn das Erstgericht hat dieser Verantwortung auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse den Glauben versagt und seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, daß der - schlechtgläubige (vgl. hiezu insbesondere S. 26, 27, 28, 32, 34, 35, 37, 38, 56, 57, 61/XLIII) - Angeklagte Alfred A eine Befassung der kompetenten Organe der C im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. Gustl J (vgl. S. 45, 58/XLIII) planmäßig unterlassen hat. Hiebei hat es - ohne daß es verpflichtet gewesen wäre, alle Details aus den Verfahrensergebnissen zu erörtern, die (isoliert betrachtet) unter Umständen auch zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt werden könnten - dem Gesetz entsprechend (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO.) in 'gedrängter Darstellung' im Urteil ohnehin dargelegt, aus welchen (denkrichtigen) Gründen es zu dieser Überzeugung gelangte und hat dabei auch den in der Beschwerde erwähnten eigenhändigen Vermerk des Dr. Gustl J vom 20.September 1977 (vgl. S. 25/XLIII) sowie die (ihn insgesamt allerdings belastende) Aussage des Zeugen Dr. Alfred O (S. 26/XLIII) in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Der Beschwerdeführer zeigt daher in Wahrheit keine (formalen) Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. auf, sondern strebt - auch mit dem Hinweis auf aus Presseberichten hervorgehende (ihn der Sache nach keineswegs unmittelbar entlastende) Äußerungen eines Dr. Alfons P, wonach die 'Deutschen' zu bestimmen hätten, was in der Z GesmbH. geschieht - nach Art einer Schuldberufung lediglich eine andere (für ihn günstigere) Wertung und Würdigung der Beweisergebnisse an, als sie seitens des Erstgerichtes erfolgte.

Soweit der Beschwerdeführer - damit sachlich auch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 10 StPO. geltend machend - betont, bis zum 25.November 1974 nur als Prokurist der C tätig gewesen zu sein und bis dahin kompetenzmäßig gar keine Möglichkeit gehabt zu haben, im Zusammenhang mit den ihm angelasteten Tathandlungen die zuständigen Organe der C - deren Zustimmung vielmehr in erster Linie von seinem direkten Vorgesetzten Dr. Gustl J einzuholen gewesen wäre - zu befassen, ist ihm zunächst zu erwidern, daß er von der ihm als Prokuristen im Außenverhältnis eingeräumten Verpflichtungsbefugnis umso weniger Gebrauch machen durfte, als er im Innenverhältnis bestehende Schranken nicht zu beseitigen vermochte. Davon abgesehen gilt auch hier, daß er nach den Urteilsannahmen im einverständlichen Zusammenwirken mit Dr. J gehandelt und daher dessen (auch von seinem Vorsatz umfaßte) Vorgangsweise mitzuverantworten hat. Im übrigen könnte dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB. (vgl. ÖJZ-LSK 1979/116, 1976/116 u. v.a.) seine ausschließliche Verurteilung als unmittelbarer (Mit-) Täter nicht einmal dann zum Nachteil gereichen, wenn er in diesen Fällen zur Ausführung allfälliger von Dr. Gustl J begangener Taten nur (im Sinne der 3. Alternative des § 12 StGB.) beigetragen hätte. Unzutreffend ist schließlich auch die eine Unvollständigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. reklamierende Beschwerdebehauptung, es seien wesentliche Depositionen des Zeugen Walter Q übergangen worden. Denn aus den Angaben dieses - vom Erstgericht keineswegs vernachlässigten (vgl. S. 65/XLIII) - Zeugen geht nur hervor, daß er auf Grund des Auftretens des Dr. Gustl J und des Angeklagten A den (subjektiven) Eindruck hatte, diese verträten keine Eigeninteressen, hinter ihnen stehe der B-Konzern und die Herren im Stammhaus seien über alles informiert (vgl. S. 120- 124/XLI). Dies entspricht aber lediglich der ohnedies getroffenen Urteilsfeststellung, daß im Außenverhältnis - auch gegenüber der R, deren Generaldirektor Walter Q war - gezielt der (tatsachenwidrige) Anschein erweckt wurde, hinter den urteilsgegenständlichen Aktivitäten stehe in Wahrheit die C (vgl. insbesondere S. 39/XLIII). Es trifft daher keineswegs zu, daß das Erstgericht dem Zeugen Walter Q den Glauben versagt hätte. Dieser hat auch nicht, wie der Beschwerdeführer der Sache nach meint, bestätigt, daß die Herren im Stammhaus über alles informiert gewesen seien, sondern nur von einer Äußerung des Zeugen Dr. S dieses Inhaltes berichtet (vgl. S. 123/XLI), ohne aus eigener Wahrnehmung etwas über deren Wahrheitsgehalt aussagen zu können. Demnach bestand gar kein Anlaß, im Urteil im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. Walter S (vgl. S. 36, 37/XLIII) auch die Aussage des Zeugen Walter Q zu erörtern. Im übrigen sind die Angaben des Zeugen Dr. S, die in gewissem Umaang die Verantwortung des Angeklagten A unterstützen, die 'Konzernherren in Frankfurt' seien über die 'wahren Funktionen' der D GesmbH. informiert gewesen, nicht entscheidungswesentlich. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß eine - vom Erstgericht ohnedies angenommene, allerdings auf nur unvollständigen und unrichtigen Informationen beruhende - Kenntnis bezüglicher Vorgänge seitens einzelner Firmenangehöriger der C oder der B-International die (vorsätzlich umgangene) Verpflichtung, die kompetenten Organe zu befassen, nicht zu ersetzen vermag. Es gehen daher auch jene Ausführungen ins Leere, mit denen der Beschwerdeführer dem Erstgericht, das die erwähnten Angaben des Zeugen Dr. S - übrigens nicht nur auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. T, sondern auch im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen Dr. U und Dr. V (vgl. S. 37/XLIII) - für unglaubwürdig erachtet hat, vorwirft, es hätte näher begründen müssen, warum die - zum Teil der Aussage der Zeugin Maria W (S. 235-237/XLI) widersprechende - Aussage des Zeugen Dr. Helmut-Arnold T (S. 78-80, 214-217/ XLI) mehr Glauben verdiene, als die Aussage des Zeugen Dr. Walter S (S. 173-180/XLI).

Da der Beschwerdeführer auch mit seinem übrigen Vorbringen keine (formalen) Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. aufzuzeigen vermag, seine bezüglichen Ausführungen vielmehr zum einen lediglich dem im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch dienen, die im Sinne des § 270 Abs 2 Z. 5 StPO. ohnedies zureichend begründete Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen, zum anderen aber - insbesondere hinsichtlich der für die Schuldfrage völlig belanglosen Vermutung des Erstgerichtes, daß die Überlassung einer Garconniere an das Ehepaar A auch eine gewisse Entgeltfunktion hatte (vgl. S. 21/XLIII) - keine entscheidungswesentlichen Umstände betreffen, war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde mithin zu verwerfen.

Alfred A wurde nach dem höheren Strafsatz des § 153 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen, die Fortsetzung der Untreuehandlungen gegenüber der C durch einen Zeitraum von 1972 bis 1977, den eingetretenen außerordentlich hohen Schaden der C von 58,7 Millionen Schilling, den Umstand, daß der Angeklagte nic t nur in Schädigungsabsicht sondern auch in Bereicherungsabsicht (z.B. Geschäftsführungsentgelt für seine Ehefrau von monatlich 8.000 S, Garconniere in Salzburg, Ankauf eines Ferienhauses) gehandelt hat, als mildernd den bisherigen untadelhaften Wandel des Angeklagten, das relativ hohe Alter und den Umstand, daß es bei den zu I B des Urteilsspruches angeführten Tathandlungen beim Versuch geblieben ist.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Fräiheitsstrafe und bedingte Strafnachsicht an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Nach den in der Aktenlage gedeckten Urteilsannahmen liegt ein einheitlicher Willensentschluß (Gesamtvorsatz) des Angeklagten, der von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefaßt hat, das er durch Begehung mehrerer Teilakte, also schrittweise erreichen wollte, nicht vor.

Mit Recht hat daher das Erstgericht die mehreren strafbaren Handlungen derselben Art und daß die strafbaren Handlungen durch längere Zeit (1972 bis 1977) fortgesetzt wurden als erschwerend gewertet (§ 33 Z. 1 StGB.). Auch der Umstand, daß der der Firma D GesmbH. aus der Veräußerung der Liegenschaften Graz und Eisenstadt zugeflossene Realisationsgewinn im Betrag von 7 Millionen Schilling in das Großprojekt Z investiert wurde, bildet keinen Milderungsgrund; denn der Angeklagte hat ja nach dem Inhalt des Schuldspruchs auch beim Projekt Z dolos gehandelt. Eine ausschließliche Finanzierung durch Bürgschaftserklärungen der C wäre wirtschaftlich nur schwer möglich, jedenfalls so auffällig gewesen, daß der Angeklagte ein Aufkommen der Untreuehandlungen befürchten mußte. Von einer freiwilligen Enthaltung der Zufügung größeren Schadens kann somit keine Rede sein. Da die Tathandlungen bis 1977 fortgesetzt wurden, ist auch seither noch kein längerer Zeitraum verstrichen, der als mildernd herangezogen werden könnte. Der Angeklagte war an der Tat seines Vorgesetzten, des verstorbenen Dr. Gustl J, keineswegs nur in untergeordneter Weise beteiligt. Der Milderungsgrund nach § 34 Z. 6

StGB. ist somit nicht gegeben. Die Bereicherungsabsicht des Angeklagten - der nach den Urteilsfeststellungen durch seine Manipulationen auf Kosten der C wesentliche Anteile der D GesmbH. und der Y Z GesmbH. u. Co. KG. (für den Hotelkomplex Z wurden rund 70 Millionen S aufgewendet) erwarb - ist unbeschadet davon, ob sie auch bei allen vom Erstgericht (S. 67/XLIII) herangezogenen Fällen (Geschäftsführungsentgelt, Garconniere) vorlag, bei der Strafbemessung erschwerend. Die teilweise Schadensgutmachung durch Veräußerung der Garconniere in Salzburg und des Einfamilienhauses in Z und die Verwendung des Verkaufserlöses zur Rückzahlung der durch die C verbürgten Kredite kommt noch zu den vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründen hinzu (§ 34 Z. 15 StGB.), fällt jedoch mit Rücksicht auf die Schadenshöhe nicht ins Gewicht. Unter Würdigung all dieser Umstände ist das vom Schöffengericht gefundene Strafausmaß dem Schuldgehalt der Tat, vor allem mit Rücksicht auf die außergewÄhnliche Schadenshöhe, und auch der Persönlichkeit des Täters angemessen. Bedingte Strafnachsicht war schon nach dem Gesetz (§ 43 Abs 1 und 2 StGB.) nicht möglich. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte