Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Friedrich A wegen des 'Verbrechens' der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Untersuchungshaft) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Friedrich A auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua der am 24. Dezember 1947 geborene Autoreifenhändler Friedrich A des Verbrechens (richtig wohl: Vergehens /siehe auch Seite 476 des Aktes/) der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit vom 19. Mai 1979 bis 24. April 1980 in Stegersbach mindestens 84 neue PKW-Reifen im Wert von mindestens 80.000 S, die von den Mitangeklagten Günter B sowie Erich und Walter C gestohlen worden waren, gekauft zu haben.
Friedrich A bekämpft das Urteil in diesem Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Das Erstgericht beschränkte sich zur inneren Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten - von ihm objektiv zum Großteil eingestandenen, subjektiv jedoch entschieden in Abrede gestellten - Straftat auf die Feststellung, Friedrich A habe als Reifenhändler aus dem niedrigen Kaufpreis wissen müssen, daß es sich bei den von B erworbenen Reifen um Diebsgut handelte (Seite 476 des Aktes). Diese Aussage genügt aber, wie die Beschwerde zutreffend rügt, für eine Subsumtion des Sachverhaltes unter den - zumindest bedingten Vorsatz erfordernden (vgl SSt 47/62; Kienapfel, BT II, RN 112 zu § 164) - Tatbestand der Hehlerei (§ 164 StGB) nicht (siehe abermals Kienapfel aaO RN 113). Denn solches 'Wissen-Müssen' deckt nur den (hier nicht ausreichenden) Vorwurf fahrlässigen Handelns, stellt aber nicht das (bereits erwähnte) Mindesterfordernis klar, daß der Täter die diebische Herkunft der Sache auch tatsächlich ernstlich für möglich hielt und sie dennoch, sich damit abfindend (!), erwarb. Dieser Urteilsnichtigkeit nach der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO bewirkende Feststellungsmangel wird auch durch die - im übrigen unbegründet und ohne rechtliche Konsequenz gebliebene - bloße Wiedergabe der verba legalia zur Qualifikation des § 164 Abs 3 (zweiter Satz) StGB im Urteilsspruch und in den Rechtsausführungen des Urteils (Seite 478 des Aktes) nicht behoben. Gleiches gilt für die - wenn auch als glaubwürdig bezeichnete - bloße Wiedergabe der Behauptung des Mitangeklagten B, wonach Friedrich A 'von Anfang an Kenntnis davon hatte, daß es sich bei den von ihm angekauften Reifen um Reifen aus Diebstählen handelt'. (Würde man aber jenem bloß der Beweiswürdigung zuzuordnenden Passus die Bedeutung einer Feststellung zum inneren Vorhaben des Beschwerdeführers zubilligen wollen, wäre diese Annahme - wie in der Beschwerde gleichfalls zutreffend bemängelt wird -
unzureichend begründet geblieben.) Da sich somit zeigt, daß die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 e StPO (in der Fassung des BGBl 28/1980) bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)