OGH 10Os55/81

OGH10Os55/8119.5.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus A und einen anderen wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB über die vom Angeklagten Markus A gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 5. November 1980, GZ 23 Vr 3716/79-16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, nach Verlesung der Rechtsmittelschrift des Angeklagten und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) der am 21. September 1964 geborene, sohin jugendliche Speditionslehrling Markus A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 22. September 1979 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem bereits rechtskräftig abgeurteilten) Robert B den (damals 14jährigen) Gerhard C durch Schläge, die eine Rißquetschwunde an der Innenseite der Unterlippe sowie ein Hämatom über dem linken Jochbein zur Folge hatten, (vorsätzlich) am Körper verletzte.

Die lediglich vom Angeklagten A allein erhobene Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO bekämpft den Schuldspruch mit der Argumentation als verfehlt, daß die Annahme einer Mittäterschaft (mit der hieraus folgenden Konsequenz der wechselseitigen Haftung der die Straftat ausführenden Personen) mangels einer gleichzeitigen Mißhandlung des Gerhard C durch ihn und seinen Komplizen Robert B aus Anlaß eines (eher) zufälligen Zusammentreffens nicht gerechtfertigt sei, eine lange vor der Tat getroffene Verabredung, gegen diesen gelegentlich derart vorzugehen, hiezu ebenfalls nicht ausreiche, eine verabredete Verbindung ferner eine Mehrheit von mindestens drei Personen fordere, er B aber auch nicht in Bezug auf die Deliktsverübung belehrt, beraten oder sonst in seinem Tatentschluß bestärkt habe und schließlich bei Berücksichtigung seiner Linkshänderschaft keine der dem Opfer tatsächlich zugefügten Verletzungen auf seine eigene Einwirkung zurückgeführt werden könne; er wäre deshalb von dem gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf zur Gänze loszuzählen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge ist unbegründet.

Die Bejahung einer Mittäterschaft (als Form unmittelbarer Täterschaft entsprechend der ersten Alternative des § 12 StGB - im Falle einer Mehrtäterschaft) - mit der sich daraus ergebenden Verantwortlichkeit jedes einzelnen (Mit-) Täters für den Gesamterfolg - fordert nur das vom gleichen Vorsatz getragene - nicht notwendig vorher abgesprochene, also gegebenenfalls auch bloß spontane - einvernehmliche Zusammenwirken von - anders als bei der (dem Beschwerdeführer nicht angelasteten und daher hier von vorneherein nicht zur Beurteilung stehenden) verabredeten Verbindung mindestens dreier Personen im Sinne des § 84 Abs. 2 Z 2 StGB, die allerdings wiederum keine unmittelbare aktive Mitwirkung an der Tatausführung verlangt - mindestens zwei Personen durch Setzung von Ausführungshandlungen in irgendeiner Phase des Tatgeschehens, weshalb weder von allen Mitwirkenden gleichzeitig eine deliktische Tätigkeit entfaltet, noch durch jeden einzelnen das Tatbild zur Gänze verwirklicht werden muß (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar2, S 174 f, RN 9 ff).

Ein diese Kriterien voll und ganz erfüllendes Verhalten des Beschwerdeführers, der damit den ihm zur Last fallenden Tatbestand auch dann verantwortet, wenn er auf das deliktische Vorgehen seines Komplizen sonst keinen (wie immer gearteten) Einfluß genommen hat und keine einzige der Verletzung des Opfers von seiner Hand stammt, wurde vom Erstgericht festgestellt (S 77 ff). Der gefällte Schuldspruch erweist sich daher als rechtlich einwandfrei. Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

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