OGH 9Os42/81

OGH9Os42/817.4.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1981 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pramhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten sowie von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 14. Jänner 1981, GZ 11 Vr 543/

80-56, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wukowitz und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29. Juli 1959 geborene Angestellte Peter A des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach § 12 Abs 1, erster Strafsatz SuchtgiftG unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren, nach § 12 Abs 4

SuchtgiftG zu einer Verfallersatzstrafe in der Höhe von 625.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, und nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 22 Abs 1

FinStrG zu einer Geldstrafe von 100.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Bei der Strafbemessung nahm das Schöffengericht als erschwerend die Wiederholungen der strafbaren Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz, die Fortsetzung durch längere Zeit und das überlassen von Suchtgift an mindestens eine Person unter 21 Jahren, sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen nach dem Suchtgiftgesetz, dem Strafgesetzbuch und dem Finanzstrafgesetz und die erheblichen Mengen angekauften und weitergegebenen Suchtgiftes an, hingegen als mildernd den ordentlichen (Lebens-)Wandel und ein Teilgeständnis des Angeklagten.

Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden bereits vom Obersten Gerichtshof

mit Beschluß vom 18. März 1981, GZ 9 Os 42/

81-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages waren somit die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe und die Herabsetzung der Verfallersatzstrafe beantragt, und die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Die vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe bedürfen insoweit einer Korrektur, als dem Angeklagten das Zusammentreffen eines Verbrechens und zweier Vergehen mit einem Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz nicht als erschwerend angelastet werden kann, weil für das Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz eine gesonderte Strafe zu verhängen war (§ 22 Abs 1 FinStrG). Als mildernd ist hingegen auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte die Straftaten (knapp) vor Vollendung des 21. Lebensjahres beging.

Auch von den solcherart berichtigten Strafzumessungsgründen ausgehend entspricht die vom Erstgericht verhängte Strafe im Ergebnis dem Verschulden des Täters und dem Unrechtsgehalt der Taten, wenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte relativ hohe Mengen an Suchtgift - darunter insbesondere das besonders gefährliche Heroin - umsetzte.

Eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe kam deshalb nicht in Betracht. Angesichts der vorgenommenen Korrektur der Strafzumessungsgründe erscheint aber auch das Begehren der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung der Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt.

Die beantragte Herabsetzung der Verfallsersatzstrafe wurde in der Rechtsmittelschrift und im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nicht begründet. Die diesbezüglichen Berechnungen des Erstgerichtes wurden nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes vom Erstgericht richtig und der Aktenlage entsprechend durchgeführt. Es bestand deshalb zu einer Herabsetzung dieser Verfallersatzstrafe kein Grund. Insgesamt war sohin beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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