OGH 10Os35/81

OGH10Os35/817.4.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. König als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 130 (erster Fall) und 15

StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 1980, GZ 1 c Vr 9304/80-18, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kollmann und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128

Abs 1 Z 4, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 S übersteigenden Wert den Verfügungsberechtigten des Kaufhauses 'G***' mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, (1.) teils wegnahm, und zwar in der Zeit vom 22. Juli 1980 bis zum 28. September 1980 in mehreren Angriffen sechs Bleikristallvasen im Gesamtwert von 6.623 S, sowie (2.) teils wegzunehmen versuchte, nämlich am 29. September 1980 drei Tafeln Schokolade, eine Weckeruhr und ein Buch im Gesamtwert von 519,90 S.

Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO, inhaltlich allerdings nur auf die zuletzt angeführte Verfahrensbestimmung gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er - ohne die rechtliche Beurteilung der gesamten strafbaren Handlung (§ 29 StGB) als gewerbsmäßiger Diebstahl (§ 130 erster Fall StGB) zu bekämpfen - nur die Annahme anficht, (auch) der (einzelne) Diebstahlsversuch am 29. September 1980 (Pkt. 2.) sei gewerbsmäßig begangen worden (vgl Kienapfel, BT II RN 4, 8 zu § 130, Wegscheider, ÖJZ 1979, 67, 69), kommt keine Berechtigung zu.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge mit der Behauptung, die Feststellung, daß sich der Beschwerdeführer durch die wiederkehrende Begehung der (in der Beschwerde aktenwidrig: von) Straftaten eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte (S 69), beziehe sich nicht auf den Diebstahlsversuch (Pkt. 2.), sondern bloß auf die vorausgegangenen vollendeten Diebstähle (Pkt. 1.); denn aus den Entscheidungsgründen im Zusammenhang (S 68 f) ist nicht nur keine derartige Einschränkung der in Rede stehenden Konstatierung zu ersehen, sondern es ist ihnen ganz im Gegenteil völlig unmißverständlich zu entnehmen, daß er entsprechend seinem nach der Entlassung aus der Strafhaft gefaßten Entschluß, weiterhin seinen Lebensunterhalt von Diebstählen zu fristen, sämtliche ihm hier angelasteten Taten, also auch jenen Diebstahlsversuch, bei dem er betreten wurde, mit der vorerwähnten Absicht verübte.

Rechtliche Beurteilung

Deren Feststellung aber deckt, den weiteren Beschwerdeeinwänden zuwider, die Annahme der Gewerbsmäßigkeit durchaus auch in Ansehung der am 29. September 1980 begangenen Tat. Eine Absicht des Täters, die erstrebte Einnahmsquelle gerade im Weg einer Verwertung der jeweiligen Diebsbeute zu gewinnen (und dementsprechend deren Eignung zu einer Veräußerung oder Verpfändung), ist dazu keineswegs erforderlich; auch die Erlangung des Gebrauchswertes gestohlener Sachen zur Verwendung für sich selbst entspricht dem Begriff 'Einnahme' im Sinn des § 70 (§ 130) StGB vollauf (ÖJZ-LSK 1978/109, 1977/8 ua). Ebensowenig bedarf es einer Tatwiederholung schlechthin oder gar einer solchen in bezug auf eine bestimmte Kategorie von Deliktsobjekten; die Begehung einer einzigen Tat mit der begriffsessentiellen Tendenz reicht aus (SSt 46/52, 16 uam).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein Geständnis und den Umstand, daß die strafbare Handlung teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, seine einschlägigen Vorstrafen und seinen raschen Rückfall dagegen als erschwerend.

Der Berufung, mit welcher er eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Für ein ernsthaftes Bemühen des Angeklagten um die Erlangung einer geregelten Beschäftigung sowie für eine ihm als mildernd zugute zu haltende finanzielle oder seelische Notlage bietet die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt, zumal er sogleich nach seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft wieder den Entschluß faßte, seinen Lebensunterhalt weiterhin aus Diebstählen zu bestreiten, und auch tatsächlich binnen kürzester Zeit rückfällig wurde. Hält man dazu, daß er seine letzten drei Vorstrafen in der Dauer von zusammen zwei Jahren und zwei Monaten wegen jeweils völlig gleichartiger (und überwiegend sogar zum Nachteil desselben Geschädigten begangener) Taten erlitten hat, ohne daß damit irgendein Resozialisierungseffekt erzielt worden wäre, dann erweist sich die vom Erstgericht nunmehr über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren - trotz des relativ geringen Wertes der Diebsbeute und der Schadensreduzierung durch die Sicherstellung von Pfandscheinen über einen Teil des gestohlenen Gutes - bei seiner tat- und (insbesondere) persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) innerhalb des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafrahmens als gerechtfertigt.

Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

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