European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1981:0050OB00303.810.0331.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Antragsteller behaupteten, gegen den Antragsgegner Forderungen in der Höhe von 5.682.800 S, 13.157,71 S und 20.304,93 S je samt Anhang zu haben, und beantragten, über das Vermögen des Antragsgegners den Konkurs zu eröffnen, weil dieser offenbar zahlungsunfähig sei.
Der Antragsgegner brachte vor, dass sämtliche geltend gemachte Forderungen nicht bzw nicht mehr zu Recht bestünden, und bestritt überdies seine Zahlungsunfähigkeit.
Das Erstgericht wies die Konkurseröffnungsanträge der Antragsteller ab. Das Rekursgericht hob die Beschlüsse des Erstgerichts zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung auf. Es führte aus, dass es erforderlich sei, eine Präzisierung des Vorbringens der Antragsteller und des Antragsgegners herbeizuführen sowie durch geeignete Erhebungen einen möglichst genauen Stand des Vermögens, des Einkommens, der Schulden und der Kreditfähigkeit des Antragsgegners zu ermitteln, um bei der Besonderheit des gegenständlichen Falls die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners feststellen zu können.
Der unter Rechtskraftvorbehalt ergangene rekursgerichtliche Beschluss betreffend das von der Erstantragstellerin angestrengte Konkurseröffnungsverfahren wurde vom Obersten Gerichtshof mit Entscheidung vom 25. 3. 1980, 5 Ob 304/80, bestätigt. Auf die in dieser Entscheidung gegebene Darstellung der Sach‑ und Rechtslage wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren erstatteten die Erstantragstellerin und der Antragsgegner über Auftrag des Erstgerichts ergänzende, durch neue Bescheinigungsmittel belegte Äußerungen zu den von den Rechtsmittelinstanzen für noch weiter klärungsbedürftig erachteten Fragen. Sodann trug das Erstgericht dem Antragsgegner mit Beschluss vom 9. 10. 1980, ON 24, auf, binnen 14 Tagen a) ein dem § 100 Abs 2 KO entsprechendes Vermögensverzeichnis dem Gericht vorzulegen und b) bekanntzugeben, in welcher Art und in welcher Höhe sein Einkommen zur Verfügung stehe, um seine Pflichten und die in absehbarer Zeit fällig werdenden Schulden in angemessener Frist zu bezahlen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs Folge und hob den erstgerichtlichen Beschluss in dessen Abänderung auf. Es führte aus:
Zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses iSd § 100 KO sei der Antragsgegner vor Eröffnung des Konkurses grundsätzlich nicht verhalten. Wie er das Fehlen seiner Zahlungsunfähigkeit bescheinige, müsse ihm überlassen bleiben. Vor allem aber erwiesen sich im gegenwärtigen Zeitpunkt die erteilten Aufträge als nicht notwendig:
Wenn der Bestand der Forderungen der Antragsteller im Sinne der oberstgerichtlichen Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt der vom Antragsgegner dagegen erhobenen Einwendungen zu prüfen sei, so müsse bei Berücksichtigung aller Umstände des Falls doch auch die vom Antragsgegner im fortgesetzten Verfahren behauptete und ausreichend glaubhaft gemachte Verpflichtungserklärung der S***** zur Einlösung des Pfandrechts der Erstantragstellerin im Falle der Feststellung des Zurechtbestehens zur Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens einer Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners ausreichen.
Wesentlich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bzw ‑unfähigkeit sei nämlich weniger das Vorhandensein von paratem Bargeld als der Umstand, ob der Schuldner in der Lage sei, diese Geldmittel zur Tilgung der ihn treffenden Verbindlichkeiten bereitzuhalten oder zumindest zeitgerecht zu beschaffen. Diese Kreditwürdigkeit und ‑fähigkeit des Antragsgegners sei hier bescheinigt, wenn sich ein bedeutendes und liquides Geldinstitut wie die S***** in einer Form wie in Beilage ./41 zur Einlösung der nicht unbedeutenden Forderung der Erstantragstellerin in Höhe von über 5 Mio S sA verpflichte. Dass diese Einlösungsverpflichtung bedingt für den Fall der Feststellung des Zurechtbestehens bzw der Außerstreitstellung der Forderung und gegen Einräumung des hiefür grundbücherlich bestehenden Pfandrechts erfolge, ändere daran nichts. Der rechtliche Bestand der geltend gemachten Konkursforderung sei die unabdingbare Voraussetzung für die Antragslegitimation nach § 71 KO und müsse auch vom Konkursgericht in erster Linie überprüft werden. Bei Einlösung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung gehe das diesbezügliche Pfandrecht iSd § 1422 ABGB ohnehin ipso iure auf den Einlösenden über.
Schließlich könne einem Gläubiger auch nur dann ein Interesse an der Konkurseröffnung zugebilligt werden, wenn die Einbringung seiner Forderung gefährdet sei. Mit der behaupteten und bescheinigten Einlösungsverpflichtung, gegen deren Richtigkeit aufgrund der Aktenlage keine Bedenken bestünden, sei diese Gefährdung hinsichtlich der Erstantragstellerin zu verneinen.
Was die Forderungen der Zweit‑ und Drittantragsteller anlange, so liege hier eine solche Einlösungs‑ bzw Zahlungsverpflichtung allerdings nicht vor. Gerade der Umstand aber, dass der Antragsgegner eines Kredits in der Höhe von über 5 Mio S für würdig befunden worden sei, lasse keine Zweifel daran zu, dass er auch für die im Vergleich hiezu äußerst bescheidenen Forderungen der Zweit‑ und Drittantragsteller über entsprechenden Kredit verfügen könne. Ziehe man dazu in Betracht, dass auch diese Forderungen in einem sehr komplexen Zusammenhang mit der Liquidation des seinerzeitigen Unternehmens „M*****“ stünden, der Antragsgegner den rechtmäßigen Bestand dieser Forderungen in einer von vorneherein nicht aussichtslosen Weise bestreite und seinen sonstigen Verpflichtungen gegen außenstehende Gläubiger bisher immer nachgekommen sei bzw gegen ungerechtfertigte Forderungen mit Erfolg habe einschreiten können, bestehe beim gegenwärtigen Stand der Verfahren kein Anlass, von ihm auch hinsichtlich der Zweit‑ und Drittantragsteller eine weitere Bescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit zu verlangen.
Da sich somit die vom Erstgericht erteilten Aufträge nach dem derzeitigen Verfahrensstand als weit über das für die Beurteilung der maßgeblichen Fragen Erforderliche hinausgehend erwiesen und der Antragsgegner bei Erfüllung dieser Aufträge bzw bei deren Nichterfüllung in seinen Rechten und wirtschaftlichen Möglichkeiten beeinträchtigt werden könnte, sei in Stattgebung seines Rekurses der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufzuheben gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den abändernden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin, der unzulässig ist.
Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit ist es auch im Konkurseröffnungsverfahren, dass eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, die bereits als solche Rechtswirkungen auslöst, und der Rechtsmittelwerber durch diese Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein kann, wobei sich die Beschwer aus dem Spruch und nicht bloß aus den Gründen der Entscheidung ergeben muss. Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Entscheidung Rechtswirkungen zeitigen kann, sind unanfechtbar. Hat das Rekursgericht versehentlich über einen unzulässigen Rekurs meritorisch entschieden, so macht dies noch nicht einen Revisionsrekurs des Gegners des seinerzeitigen Rekurswerbers zulässig, mag der rekursgerichtliche Beschluss in seiner Begründung auch eine dem Gegner nachteilige Rechtsansicht enthalten.
Im vorliegenden Fall erteilte das Erstgericht dem Antragsgegner einen Auftrag, der lediglich der Verbreiterung der Grundlagen für die sodann anfechtbare Entscheidung über die Konkurseröffnungsanträge der Antragsteller dienen sollte und noch nicht selbst Rechtswirkungen hervorrief. Dieser Auftrag war demnach unanfechtbar. Dagegen, dass das Rekursgericht dessen ungeachtet den erstgerichtlichen Auftrag ersatzlos behob, ist aber ein Revisionsrekurs nach dem Vorgesagten unzulässig.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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