Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 6.Mai 1944 geborene (beschäftigungslose) Helga A im zweiten Rechtsgang (neuerlich) des im August 1977 in Graz mit einem Schadensbetrag von insgesamt 172.000 S zum Nachteil des Erich B verübten Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. schuldig erkannt. Sie bekämpft diesen Schuldspruch mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Ersteren Nichtigkeitsgrund erblickt sie in der Abweisung des von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Ausforschung der Gabriele C durch die Bundespolizeidirektion Graz und deren Einvernahme zum Beweis dafür, daß 'der Zeuge Erich B an andere Personen grundlos Geld verliehen hat, ohne sich über deren Einkommensverhältnisse und Rückzahlungsmöglichkeiten vorher zu erkundigen' und daß 'die Angaben des Zeugen unrichtig sind bezüglich der Gelderhingabe an diverse Personen' (vgl. S. 195, 196).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerdeführerin wurde jedoch durch diese Ablehnung in ihren Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Vielmehr weist das Erstgericht im Zwischenerkenntnis (vgl. S. 196) zutreffend darauf hin, daß sich aus Geldzuwendungen an andere Personen und aus Absprachen mit diesen für die gegenständliche Strafsache nichts gewinnen ließe. Daß aus der Aussage der beantragten Zeugin auch auf die Unrichtigkeit jener Angaben des Erich B geschlossen werden könnte, welche die Beschwerdeführerin betreffen, wurde im Beweisantrag nicht einmal behauptet. Der Versuch, dies in der Nichtigkeitsbeschwerde nachzuholen, ist als unzulässige Neuerung nicht geeignet, den Mangel eines im Antrag selbst bezeichneten entsprechenden - einen entscheidungswesentlichen Umstand betreffenden - Beweisthemas zu beheben.
Im übrigen hat sich die Angeklagte selbst gar nicht - auch nur sinngemäß - damit verantwortet, eine auch nur in annähernder Relation zu dem erhaltenen Betrag stehende Gegenleistung erbracht zu haben.
In Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. behauptet die Beschwerdeführerin zunächst, das angefochtene Urteil leide (neuerlich) an Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite, und zwar insbesondere in Ansehung des zum Betrug nötigen Schädigungsvorsatzes, der nur vorläge, wenn sie weder beabsichtigt hätte, die Obsorge über die Mutter des Erich B zu übernehmen noch die erhaltenen Gelder zurückzuzahlen.
Aus der - wenn auch erst im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung getroffenen - Konstatierung, daß die Angeklagte nie daran dachte, die Pflege der Mutter des Erich B zu übernehmen und von Anfang an nur darauf aus war, diesen durch Täuschung zur Herausgabe des Geldes zu verleiten (vgl. S. 206), läßt sich jedoch in Verbindung mit der weiteren Feststellung, daß die Angeklagte (außer dem Erlag von 3 Teilbeträgen a 500 S) keinerlei Zahlungen leistete (vgl. S. 204), mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß die Beschwerdeführerin nach überzeugung des Gerichtes sehr wohl mit dem eine Schädigung des Erich B umfassenden Vorsatz gehandelt hat, keine Gegenleistungen, welcher Art immer, zu erbringen, weswegen die Rechtsrüge insoweit ins Leere geht.
Bei der weiteren - den bereits erfolgten Eintritt eines Vermögensschadens bestreitenden und damit der Sache nach im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 10 StPO. eine Beurteilung der Tathandlungen bloß als Betrugsversuch anstrebenden - Behauptung, das Urteil lasse Feststellungen darüber vermissen, ob und inwieweit Erich B bereits zu Kreditrückzahlungen herangezogen worden sei, übersieht die Beschwerdeführerin, daß Verbindlichkeiten schon dann, wenn sie bei einer (im gegebenen Zusammenhang anzustellenden) wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Verpflichteten eine echte Einbuße an wirtschaftlichem Wert darstellen, genauso den Eintritt eines Schadens an seinem Vermögen bewirken, wie eine Verminderung seiner Aktiven (vgl. JBl 1980, 663, 664). Gerade dies traf aber im vorliegenden Fall zu, zumal Erich B nicht - wie es die Beschwerdeausführungen darzustellen versuchen - nur als Bürge, sondern als Kreditnehmer (vgl. ON. 22) auftrat, zur Sicherstellung des Kredits seine Liegenschaften verpfändete und das gesamte Darlehen an die Angeklagte ausfolgte.
Schließlich ist auch der Beschwerdeeinwand nicht stichhältig, es mangle an geeigneten Täuschungshandlungen, weil Erich B ohnedies über die Schulden der Beschwerdeführerin informiert worden sei und letztere das erhaltene Geld (worüber ihrer Meinung nach weitere Feststellungen zu treffen gewesen wären) für die Bezahlung dieser Schulden verwendet habe. Denn der Umstand, daß Erich B - nach den Urteilsannahmen übrigens zunächst unvollständig - den Schuldenstand der Beschwerdeführerin erfahren hat, schließt die vom Erstgericht festgestellte, in der Vorspiegelung, entweder die Mutter des Erich B betreuen oder die erhaltenen Gelder zurückzahlen zu wollen, bestehende Täuschung keineswegs aus. Der Frage, in welcher Weise die Angeklagte in der Folge die so herausgelockten Geldbeträge verwendet hat, kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war mithin zu verwerfen.
Helga A wurde nach § 147 Abs 3 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den relativ hohen Schaden sowie die Ausnützung der Lage des Erich B, als mildernd keinen Umstand. Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist berechtigt.
Selbst wenn die Angeklagte keine besonders intensiven Täuschungsmanöver angewendet hat, kann ihr ein solcher Umstand nicht als Milderungsgrund zugute gehalten werden. Auch kann von einer Verleitung zum Betrug durch B keineswegs gesprochen werden. Ebenso ist dem Bankinstitut keine Fahrlässigkeit anzulasten, wenn es das Darlehen ohne weitere überprüfung der Bonität der Schuldnerin gewährte, umsoweniger als der Mitschuldner Erich B und die eingeräumte Hypothek hinreichende Sicherheit boten. Mildernd ist jedoch, daß sich die Angeklagte in einer Notlage befand. Als erschwerend hat das Erstgericht zu Recht die einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten gewertet. Hingegen ist die Schadenshöhe von 172.000 S kein erschwerender Umstand, da diese Summe den strafnormierenden Betrag von 100.000 S nicht um ein Vielfaches übersteigt. B war in keiner so gravierenden Notlage, daß die Ausnützung seiner Lage als erschwerend herangezogen werden könnte. Unter Berücksichtigung dieser richtig gestellten Strafbemessungsgründe ist die vom Erstgericht verhängte Strafe zu hoch.
Der Berufung war somit Folge zu geben und die Freiheitsstrafe auf die angemessene Höhe von zwei Jahren herabzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
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