Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden ua der am 28. Dezember 1956 geborene Bauhilfsarbeiter Gerhard B und der am 23. Februar 1958 geborene beschäftigungslose Christoph C des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2 (B) bzw 128 Abs 1 Z 4 (C), 129 Z 1
StGB (Punkt I. des Schuldspruches) - B auch durch Leistung eines sonstigen Tatbeitrages im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB (Punkt II.a) 2. und b) des Schuldspruches) -, des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1, Abs 2 und 3 StGB (Punkt III. des Schuldspruches) und des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs 1 StGB (Punkt VI. des Schuldspruches), Gerhard B überdies des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB (Punkt IV. des Schuldspruches) schuldig erkannt.
Ihren Schuldsprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 16. November 1979 beschlossen B und C, in Gesellschaft der Mitangeklagten Josef D und Udo E, die in der vorangegangenen Nacht durch Einbruch in einen Lagerplatz einen PKW der Marke Peugeot 504 gestohlen hatten (Faktum I.A.1.), von Wien nach Graz zu fahren. Zu diesem Zweck stahlen die beiden von einem LKW die Kennzeichentafeln (Faktum I.C.2.) und montierten sie an dem gestohlenen PKW; dessen Mitbenützen unter Vereinbarung des Fahrzieles Graz und das Aufmontieren der fremden Kennzeichen an diesem in Kenntnis seiner (qualifiziert-) diebischen Provinienz wertete das Erstgericht als Verhehlungshandlungen, durch welche B und C die Autodiebe D und E dabei unterstützten, den gestohlenen PKW zu verheimlichen (Faktum III.). In Graz wurde dieses Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, weshalb es die Täter dort stehenließen und nach Wien zurückkehrten. Am 17. November 1979 kamen die Angeklagten überein, vor einer gemeinsamen Fahrt nach Innsbruck, wo sie Arbeit anzunehmen gedachten, abermals einen PKW zu stehlen.
D, E und C stiegen in einen Lagerplatz ein und befestigten Kennzeichentafeln, die sie wieder von einem fremden Kraftfahrzeug gestohlen hatten (Faktum I.C. 4.), an einem auf dem Lagerplatz abgestellten PKW der Marke Audi 100 LS im Wert von S 28.000,--. Diesen PKW brachten sie nach Öffnen des von ihnen gesichert gewesenen Tores vom Lagerplatz weg, wobei B Aufpasserdienst leistete (Faktum I.A.2.). Nach kurzer Fahrt stellten die Angeklagten fest, daß der Motor 'klopfte'; sie ließen deshalb nach Abnahme der Kennzeichentafeln den Wagen auf der Straße stehen und holten vom selben Lagerplatz einen PKW der Marke BMW 2002 TII im Wert von S 60.000,-- (Faktum I.C.1.). Da sie eine der zuvor gestohlenen Kennzeichentafeln inzwischen verloren hatten, stahlen D und C abermals Kennzeichentafeln von einem anderen Fahrzeug (Faktum I.C.3.) und befestigten diese an dem BMW, mit dem die vier Angeklagten sodann nach Innsbruck fuhren.
Das Aufmontieren der fremden Kennzeichentafeln an den betreffenden Fahrzeugen beurteilte das Erstgericht - hinsichtlich des Angeklagten B allerdings nur im Fall des BMW 2002 - als versuchte Täuschung von Straßenaufsichtsorganen zum Zweck der Schädigung des Staates in seinem Recht auf 'Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr bzw auf Ausschluß von verkehrsuntauglichen und nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugen vom Straßenverkehr' (Fakten VI.1. und 2.).
Am 18. November 1979 beschlossen die Angeklagten einen Einbruchsdiebstahl im Betriebsgebäude der Verzinkerei H in Inzing. Während D, E und C durch überklettern einer Einfriedung und Aufbrechen einer Türe in das Gebäude eindrangen, es durchsuchten und dabei lediglich in einem Getränkeautomaten einen Bargeldbetrag von ungefähr S 300,-- erbeuteten (Faktum I.D.), blieb B in dem in einiger Entfernung vom Tatort abgestellten PKW zurück; ihm lastete das Erstgericht an, durch Gutheißen des Tatplanes und Begleiten der unmittelbaren Täter in die Nähe des Tatortes diese in ihrem Vorsatz bestärkt und dadurch zur Tatausführung beigetragen zu haben (Faktum II.b.).
Danach fuhren die Angeklagten, den BMW 2002 in Innsbruck zurücklassend, mit der Bahn nach Wien, wo sich C von den anderen trennte. In der Nacht zum 20. November 1979 begaben sich D, E und B abermals zu dem von ihnen bereits am 17. November aufgesuchten Lagerplatz, um dort einen PKW der Marke Mercedes 280 E im Wert von S 140.000,-- zu stehlen, den sie schon beim ersten Diebstahl dort gesehen hatten. Zunächst unternahm B eine kurze Fahrt mit einem auf dem Nachtbarplatz abgestellten Peugeot 504, zu dem die Täter durch überklettern einer Einfriedung gelangten, deren Tor sie dann aufrissen (Faktum IV.). Dann brachen sie in den erstgenannten Lagerplatz und in ein darauf stehendes Gebäude ein, nahmen dort (Probefahrt-)Kennzeichentafeln an sich (Faktum I.B.), befestigten diese an dem Mercedes und brachten ihn vom Lagerplatz weg (Faktum I.A.3.). D und B fuhren damit nach Salzburg und stellten den Wagen, da sie ihn noch längere Zeit zu behalten gedachten, nach Abnahme der Kennzeichentafeln vorerst dort ab. Dann begaben sie sich nach Innsbruck, holten den dort verbliebenen BMW 2002 und traten damit die Fahrt nach Wien an, gelangten aber nur bis Kirchbichl, wo sie am 21. November 1979
verhaftet wurden.
Die von den Angeklagten Gerhard B und Christoph C (nur) gegen Teile der sie betreffenden Schuldsprüche erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden erweisen sich als unbegründet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard B:
Dieser Angeklagte bekämpft das Urteil in den Schuldspruchpunkten I.A.2. und 3., C.1., II.b., III. und VI.1.;
er macht die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend.
Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer zunächst die Urteilsfeststellungen zu den (Autodiebstahls-)Fakten I.A.2. und 3., C.1. und mittelbar (soweit davon sein Schuldspruch wegen /qualifizierter/
Hehlerei - Punkt III. - abhängt) auch I.A.1., wonach die Angeklagten die betreffenden Fahrzeuge 'ständig für sich' behalten (und nicht bloß vorübergehend benutzen) wollten, als nicht oder nur unzureichend begründet und zudem undeutlich.
Rechtliche Beurteilung
Wie aus der Urteilsbegründung indes zu entnehmen ist, gewann das Erstgericht seine Überzeugung vom Vorhandensein des entsprechenden Tätervorsatzes bei den Angeklagten in den betreffenden Fällen auf Grund einer Reihe von Umständen; es zog dabei insbesondere in Betracht, daß die Angeklagten ursprünglich an die Anschaffung eines Personenkraftwagens dachten, demnach nicht nur vorübergehenden Bedarf an einem solchen hatten, daß der Angeklagte D in diesem Zusammenhang im Vorverfahren zugab 'einen fahrbaren Untersatz für einige Zeit' gewollt zu haben (S 145/I), daß die Angeklagten bestrebt waren, durch geeignete Manipulationen mit Fremdkennzeichen eine alsbaldige Entdeckung der von ihnen der Verfügungsgewalt der Berechtigten entzogenen Fahrzeuge zu verhindern, daß sie den in Salzburg abgestellten Mercedes 280 E (Faktum I.A.3.), auf dessen schonende Behandlung sich B besonders bedacht zeigte, später wieder in Betrieb nehmen wollten und daß sie bezüglich des in Innsbruck vorübergehend stehengelassenen BMW 2002 (Faktum I.C.1.) ein gleichartiges Vorhaben betätigten, indem sie dieses Fahrzeug wieder von dort holten. Ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Lebenserfahrung konnte das Erstgericht aus all dem schliessen, daß die Angeklagten bei der Wegnahme eines jeden der betreffenden Personenkraftwagen jeweils gewillt waren, diesen nicht nur vorübergehend zu benützen, sondern 'ständig', das heißt mit hinreichender Deutlichkeit jedenfalls auf längere (im übrigen unbestimmte) Zeit, für sich zu behalten. Der von der Beschwerde dagegen eingewendete Umstand, daß die Angeklagten die einzelnen Fahrzeuge (faktisch) jeweils nur wenige Stunden oder Tage in ihrem Besitz hatten, vermag kein Indiz für die gegenteilige Annahme darzustellen, weil hiefür, wie das Gericht feststellte, bei dem in Graz aufgegebenen Peugeot 504 (Faktum I.A.1. bzw III.) dessen unfallsbedingte Beschädigung und bei dem nach kurzer Fahrt in Wien stehengelassenen Audi 100 LS (Faktum I.A.2.) das mangelhafte Funktionieren des Motors, mithin jedesmal ein nicht im Tätervorsatz gelegener (nachträglich eingetretener) äußerer Umstand ursächlich war, wogegen der Beschwerdeführer und seine Komplizen den BMW 2002 (Faktum I.C.1.), mit dem B und D am 21. November 1979 (wieder) von Innsbruck in Richtung Wien fuhren, wie auch den zur späteren Weiterbenützung in Salzburg zurückgelassenen Mercedes 280 E (Faktum I.A.3.) noch länger behalten wollten und daran nur durch ihre Verhaftung gehindert wurden. Damit wurden - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der speziell in dieser Richtung das Urteil als undeutlich rügt - insbesondere die Umstände der Zurücklassung des Peugeot 504 in Graz und (zeitweilig) des BMW 2002 in Innsbruck ausreichend klargestellt. Wenn der Beschwerdeführer noch einwendet, die Entscheidungsgründe ließen nicht erkennen, wieso seine schonende Behandlung des Mercedes 280 E (Sauberhaltung des Wageninneren) ein Indiz für Zueignungsvorsatz bilden solle, da doch daraus ebenso das Gegenteil, nämlich seine Achtung des Fahrzeugs als Bestandteil fremden Vermögens erschlossen werden könne, ist ihm zunächst die Bezugnahme im Urteil auf die betreffende Aussage des Angeklagten E im Vorverfahren entgegenzuhalten, auf die sich die erstrichterliche Schlußfolgerung im konkreten Fall zu stützen vermag (S 225/I). Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß das Gericht nach dem Gesetz (§ 258 Abs 2 StPO) die Verfahrensergebnisse in Ansehung ihrer Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhalt zu prüfen und über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, letztlich nach seiner freien überzeugung zu entscheiden hat. So gesehen finden jedoch die für die Beurteilung der in Rede stehenden Kraftfahrzeugentfremdungen - einschließlich der zur Hehlerei des Beschwerdeführers in Beziehung stehenden Vortat - als Diebstahl entscheidungswesentlichen Urteilsannahmen bezüglich der inneren Tatseite in den vom Erstgericht dargelegten Umständen ihre zureichende Begründung, der keine formellen Mängel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO anhaften.
Es versagt aber auch der weitere Vorwurf, zu Punkt II.b des Schuldspruchs seien im Urteil für die Feststellung eines vom Beschwerdeführer zu erkennen gegebenen Einverständnisses mit dem Einbruchsdiebstahl in der Verzinkerei H in Inzing keine Gründe angegeben. Der Beschwerdeführer übersieht den Hinweis des Urteils auf die der Aussage des Mitangeklagten C beim Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien zukommende Beweiskraft. Dort hatte C angegeben, daß der Einbruchsdiebstahl von E 'mit den anderen vereinbart' und dementsprechend auch verabredet war, daß B mit dem Wagen auf die Komplizen warte (S 390, 391/I); die bekämpfte Urteilskonstatierung einer vom Beschwerdeführer den unmittelbaren Tätern im Einverständnis mit ihnen über die Verübung des Einbruchsdiebstahls am Tatort oder doch in dessen Nähe geleistete (zumindest) psychische Unterstützung ist dadurch gedeckt. Unbegründet ist auch die vom Angeklagten B gegen seinen Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs 1 StGB erhobene Mängelrüge, mit der dieser Beschwerdeführer eine Widersprüchlichkeit des Urteils in der Frage der Verkehrszulassung des auf der Fahrt nach Graz mit fremden Kennzeichentafeln benutzten PKW Peugeot 504 geltend macht, und die damit verbundene Behauptung eines Feststellungsmangels im gleichen Belang bezüglich der anderen (ebenfalls) mit fremden Kennzeichentafeln gefahrenen PKW. Von einem relevanten inneren Widerspruch des Urteils kann schon darum keine Rede sein, weil sich der angefochtene Schuldspruch des Beschwerdeführers zu Punkt VI.1. gar nicht auf den Peugeot 504, sondern (ausschließlich) auf den BMW 2002 bezieht.
Daß aber dieses letztere Fahrzeug (überhaupt) nicht zum Verkehr zugelassen war, hat das Erstgericht konform mit dem Akteninhalt (S 29/I) ausdrücklich festgestellt (S 294/II).
In rechtlicher Beziehung übersieht der Beschwerdeführer außerdem, daß die materiellen Zulassungsvoraussetzungen ua auch die Rechtmäßigkeit des Fahrzeugbesitzes umfassen und daß unabhängig davon die Ermittelbarkeit des jeweiligen Fahrzeuglenkers (im Wege des Zulassungsbesitzers) gleichfalls innerhalb des spezifischen Schutzzweckes der Vorschriften über das Kennzeichen liegt (ZVR 1979/48 ua).
Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, in Ansehung der mehrfach erwähnten vier Personenkraftwagen liege kein Diebstahl, sondern nur unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen im Sinne des § 136 StGB vor. Darauf ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß - wie er sinngemäß selbst einräumt - die Beurteilung der Frage, ob die Entfremdung eines Kraftfahrzeuges den Bestimmungen der §§ 127 ff StGB oder etwa nur der Vorschrift des § 136 StGB zu unterstellen ist, von der Gestaltung der inneren Tatseite abhängt: Die rechtliche Annahme eines Diebstahls setzt voraus, daß der Täter bei der Wegnahme des fremden Fahrzeugs mit dem Vorsatz handelt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Das ist schon dann der Fall, wenn der Täter den Vorsatz hat, das Fahrzeug nicht bloß vorübergehend, sondern auf (von vornherein) unbegrenzte Zeit für sich zu behalten, mag er sich auch später entschließen, es stehen zu lassen (ZVR 1979/190 ua).
Nicht Diebstahl, sondern unbefugter Gebrauch im Sinne des § 136 StGB fällt dem Täter bloß dann zur Last, wenn er das Fahrzeug mit dem Vorsatz an sich bringt, es (unter Achtung als Bestandteil fremden Vermögens) nur vorübergehend zu benützen (vgl ÖJZ-LSK 1976/300), wobei allerdings der Tatbestand nicht auf ganz kurzfristige Gebrauchnahme beschränkt ist (SSt 47/67 ua). Ob das eine oder das andere zutrifft, ist letztlich eine Tatfrage, die das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit Bedacht auf sämtliche in irgend einer Weise hierüber Aufschluß gebenden Umstände des Einzelfalles zu lösen hat (Leukauf-Steininger, StGB2
§ 136 RN 16; Kienapfel, BT II § 127 RN 164).
Nach den (eingangs wiedergegebenen) Feststellungen des Erstgerichtes hatten die Angeklagten bei der Wegnahme der gegenständlichen Personenkraftwagen den Vorsatz, diese nicht bloß vorübergehend zu gebrauchen, sondern 'ständig', mithin also auf unbegrenzte Zeit für sich zu behalten. Den Entschluß, das benützte Fahrzeug (auf der Straße) stehen zu lassen, faßten sie im Falle des Peugeot 504 erst nach dessen Beschädigung (in Graz) und bei dem Audi 100 LS während der Fahrt, als sie bemerkten, daß der Motor nicht entsprechend funktionierte. Den BMW 2002 benützten die Angeklagten D und B bis zu ihrer Betretung; den Mercedes 280 E hatten sie ohne Kennzeichen und versperrt (vgl S 329/I) an einem dem Fahrzeugbesitzer unbekannten Ort (in Salzburg) abgestellt, um sich dessen weiteren Gebrauch für die Zukunft zu sichern. Das Achten des Beschwerdeführers auf Sauberkeit im Inneren des zuletzt genannten Fahrzeugs konnte vom Erstgericht in diesem Fall als Indiz dafür gewertet werden, daß er gewillt war, den PKW als zumindest zeitweiligen Bestandteil seines Vermögens zu behandeln und ein nach außenhin eugentümerähnliches Verhältnis zu begründen. Von der nach Lage des Falles unbedenklichen Annahme des Schöffengerichtes ausgehend, daß die Täter bei den in Rede stehenden Entfremdungen von Kraftfahrzeugen mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz handelten, erweist sich die bekämpfte Subsumtion als rechtsrichtig, wobei es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auf die effektive Dauer der Benützung der einzelnen Fahrzeuge oder auf die Umstände, unter denen diese jeweils stehen gelassen wurden, nicht entscheidend ankommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christoph C:
Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO wendet sich dieser Angeklagte vorerst gegen die dem Schuldspruch wegen Diebstahls in den Punkten I.A.2. und I.C.1. zugrunde gelegten Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite mit der Behauptung, hiefür seien im Urteil nur Scheingründe angegeben.
Das Erstgericht hat jedoch aus dem Gesamtverhalten der Täter, das hiefür konkrete Anhaltspunkte bietet, auf deren mit der Wegnahme der betreffenden Personenkraftwagen verfolgtes Vorhaben geschlossen, die Fahrzeuge für einen von vornherein nicht begrenzten längeren Zeitraum zu behalten. Die Betätigung eines solchen Vorsatzes setzt nicht notwendigerweise voraus, daß das Fahrzeug umlackiert oder die Fahrgestell- und Motornummer verfälscht wird. Das durch ein während der Fahrt wahrgenommenes Motorgebrechen veranlaßte Stehenlassen des Audi 100 LS steht der Annahme des betreffenden (Zueignungs- und Bereicherungs-)Vorsatzes, wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B ausgeführt wurde, in keiner Weise entgegen; bezüglich des BMW 2002 fehlt schon insofern jedes Indiz für einen auf nur vorübergehenden Gebrauch gerichteten Tätervorsatz, als dieses Fahrzeug von den Angeklagten D und B nochmals bis zu ihrer Betretung weiterbenützt wurde. Die bekämpften Schlußfolgerungen des Gerichtes, die durchaus einleuchtend sind, halten sich mithin im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), deren Anfechtung dem Beschwerdeführer (im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden) verwehrt ist.
In bezug auf den Schuldspruch Punkt III. wegen Hehlerei behauptet der Beschwerdeführer, es fehle für die betreffenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite überhaupt jedwede Begründung. Diesem Einwand ist zu erwidern, daß angesichts des vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung abgelegten Schuldbekenntnisses und seiner Verantwortung, in welcher er sinngemäß zugab, an eine redliche 'Beschaffung' des von den Mitangeklagten D und E 'besorgten' PKW Peugeot 504 niemals gedacht zu haben (S 266-267/II), der Hinweis in der Urteilsbegründung auf die im wesentlichen geständige Verantwortung der Angeklagten genügte; dies in Verbindung mit der auch dem Beschwerdeführer geläufigen Erfahrungstatsache, daß ein betriebsbereiter PKW im allgemeinen nicht ohne überwindung eines Sperrverhältnisses (§ 129 Z 1 bis 3 StGB) aus dem Gewahrsam des Berechtigten entzogen werden kann.
Unter Berufung auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vertritt der Beschwerdeführer zunächst mit Beziehung auf den (ua) ihm angelasteten Diebstahl von Kraftfahrzeug-Kennzeichentafeln (Fakten I.C.2., 3. und 4.) die Ansicht, daß es sich hier um straflose Nachtaten handle, deren Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen des Diebstahls der damit ausgestatteten kennzeichenlosen Personenkraftwagen abgegolten sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die Annahme einer straflosen Nachtat kommt dort nicht in Betracht, wo über die schon der Haupt- oder Vortat immanente Rechtsgutverletzung hinausgehend in ein neues Rechtsgut eingegriffen wird. Richten sich die Tathandlungen gegen verschiedene Rechtsgüter oder - wie hier - gegen die (ihrer Art nach gleichen) Rechtsgüter verschiedener Personen, dann ist die 'Deckungstat', mit der der Täter eine Vortat verschleiern will, selbständig neben der Vortat als eigenes Delikt zu beurteilen (Leukauf-Steininger Kommentar zum StGB2 § 28 RN 51). So gesehen kann der Diebstahl von Kraftfahrzeug-Kennzeichentafeln (vgl hiezu EvBl 1976/132), die der Täter von vornherein dazu bestimmt hat, durch ihre Anbringung an einem gestohlenen PKW den an diesem verübten Diebstahl zu verschleiern, nicht als straflose Nachtat zum Fahrzeugdiebstahl beurteilt werden (Leukauf-Steininger aaO § 127 RN 71; SSt 45/12 ua). Zutreffend legte daher das Erstgericht dem Beschwerdeführer den Diebstahl der Kennzeichentafeln als selbständiges, real konkurrierendes (Vermögens-)Delikt in den Fällen I.C.
3. und 4. neben dem Diebstahl der sodann (dem Tatplan entsprechend) mit diesen Kennzeichentafeln ausgestatteten (zuvor kennzeichenlosen) Personenkraftwagen (Punkt I.A.2. und I.C.1. des Urteilssatzes) zur Last. In Punkt I.C.2. des Urteilssatzes hinwieder beurteilte das Gericht den Diebstahl der dort angeführten Kennzeichentafeln zutreffend als selbständiges Delikt neben der unter Verwendung eben dieser Kennzeichentafeln in bezug auf einen gestohlenen Personenkraftwagen begangenen Hehlerei (Faktum III.), wurden doch auch in diesem Fall durch die Wegnahme der Kennzeichentafeln und durch die Verhehlung des Personenkraftwagens jeweils (zwar gleichartige) Rechtsgüter verschiedener Personen verletzt.
Als unzutreffend erweist sich auch die gegen den zuletzt erwähnten Punkt III. des Schuldspruchs gerichtete Rechtsrüge, dem Beschwerdeführer sei das bloße Mitfahren mit dem gestohlenen Personenkraftwagen Peugeot 504 und dessen Ausstattung mit anderen Kennzeichentafeln zu Unrecht als Hehlerei zugerechnet worden. Daß die Ausstattung eines gestohlenen Kraftfahrzeugs mit anderen Kennzeichentafeln geeignet ist, dessen Ausforschung und Entdeckung zu vereiteln oder doch wesentlich zu erschweren, liegt auf der Hand. Die darauf abzielende Handlungsweise des Beschwerdeführers stellt sich geradezu als typische Verhehlungshandlung dar, wurden doch solcherart die (Auto-)Diebe nach der Tat dabei unterstützt, das Fahrzeug zu verheimlichen (vgl Kienapfel BT II § 164 RN 162). So betrachtet entspricht das bezügliche Verhalten des Beschwerdeführers dem in § 164 Abs 1 Z 1 StGB normierten Deliktsfall der (Sach-)Hehlerei, sodaß die rechtliche Würdigung des Mitbenützens des gestohlenen Personenkraftwagens durch den Beschwerdeführer zur gemeinsam beschlossenen Fahrt von Wien nach Graz als (weitere) Verhehlungshandlung - wofür Ansichbringen im Sinne des § 164 Abs 1 Z 2 StGB in Betracht kommt (vgl Leukauf-Steininger aaO § 164 RN 10 und den der Entscheidung SSt 48/ 39 zugrundeliegenden gleichgelagerten Fall) - dahingestellt bleiben kann.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden erweisen sich sohin als zur Gänze unberechtigt, weshalb sie zu verwerfen waren.
Gerhard B wurde nach § 128 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und Christoph C nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten als mildernd die weitgehende Zustandebringung der Beute, das weitgehende Geständnis und den Umstand, daß es hinsichtlich der Täuschung beim Versuch geblieben ist, als erschwerend den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls nach einem höheren Strafsatz, bei B das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen und bei C das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen. Bei C wurde ferner noch berücksichtigt, daß das Geständnis zur Wahrheitsfindung hinsichtlich des Fabrikseinbruches wesentlich beigetragen hat. Beide Angeklagten begehren mit ihren Berufungen eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungswerbers B hat das Erstgericht Diebstahl der Personenkraftwagen und nicht unbefugte Gebrauchnahme angenommen, allerdings ohnehin berücksichtigt, daß die gestohlenen Sachen zustande gebracht wurden. Wenn C ausführt, daß er nur in untergeordneter Weise beteiligt war, so steht dies im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, denenzufolge C sehr wesentlich an den Diebstählen (insbesonders betreffend die Urteilsfakten I.A.2., I.C.1. und I.D.) mitgewirkt hat. Auch von einer Notlage kann bei dem arbeitsfähigen Angeklagten nicht gesprochen werden. Das Erstgericht hat vielmehr die Strafbemessungsgründe bei beiden Angeklagten richtig festgestellt und gewertet. Die verhängten Strafen sind mit Rücksicht auf die zahlreichen schweren einschlägigen Vorstrafen beider Angeklagten nicht überhöht.
Den Berufungen war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
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