Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird zur Gänze nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.November 1941 geborene Angestellte Stefan A des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und 2, erster Fall, des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2
StGB. und der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 1 StGB. schuldig erkannt.
Es wurde ihm (zu I, II 1, 2 a bis f, 3 und III) angelastet, in Linz - zu III auch in anderen Orten Oberösterreichs - (zu I) in der Zeit von Dezember 1979 bis zum März 1980 Lohngelder der Firma B in Höhe von mindestens 33.000 S, die ihm zur Weitergabe an Dritte anvertraut worden waren, sich mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet zu haben, (zu II) mit Bereicherungsvorsatz durch Täuschung über Tatsachen andere zur Ausfolgung von Geldbeträgen, sohin zu Handlungen verleitet zu haben, die sie oder die von ihnen Vertretenen um die im folgenden angeführten Beträge schädigten, nämlich (zu 1) vom Jänner bis März 1980 in mehreren Fällen durch Täuschung von Angestellten der Firma B mittels unwahrer Angaben über angeblich von Dritten erbrachte Arbeitsleistungen die genannte Firma um mindestens 6.000 S, (zu 2) im August 1980 durch Täuschung verschiedener Personen unter Vorlage gefälschter Schecks, sohin unter Verwendung falscher Urkunden, mehrere Geschädigte um insgesamt 10.403 S, und zwar (zu a) die Hypobank Linz (zu b bis f) verschiedene Schecknehmer, (zu 3) am 29. August 1980 durch die Vorgabe, er sei ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer den Manfred C um 2.500 S, und schließlich (zu III) von Dezember 1979
bis März 1980 58 fingierte Bestätigungen über den Empfang von Lohn, Prämien und Vorschüssen, also falsche Urkunden, hergestellt zu haben, um der Firma B die Auszahlung dieser Beträge nachweisen zu können.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch - und zwar der Sache nach nur in den Fakten II 1 und III - und das Unterbleiben der Erledigung eines Anklagepunkts bekämpft der Angeklagte unter Anrufung der Gründe des § 281 Abs 1 Z. 5, 7 und 10 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Mit der Mängelrüge bekämpft der Beschwerdeführer die Tatsachenfeststellung zu II 1 des Urteilssatzes, er habe Arbeitsleistungen von nicht existierenden Personen fingiert, um auf diese Weise Lohngelder ausgefolgt zu bekommen, die er für sich behielt (S. 287). Er behauptet eine Unvollständigkeit des Urteils, weil er (nach dem Inhalt seiner Verantwortung) nur in einem Fall einen falschen Namen gebraucht habe und sich auch aus der Aussage der Zeugin Hedwig D (S. 273) das Gegenteil nicht ergebe. Damit betrifft die Rüge aber keine entscheidende Tatsache. Denn der Beschwerdeführer hat sich nach Verlesung der Anklageschrift im Sinn der auch dieses Teilfaktum umfassenden Anklage schuldig bekannt (S. 265), im Zuge seiner Verantwortung dann zwar behauptet, in bezug auf Namen bloß den Namen E als angeblich Berechtigten fingiert zu haben, jedoch weiter zugegeben, auch Bestätigungen über andere (angebliche) Geldempfänge Dritter fingiert zu haben (S. 275) und schließlich ausdrücklich den der Firma B veruntreuten Betrag mit ungefähr 33.000 S und die ihr betrügerisch herausgelockten Beträge mit etwa 6.000 S zugegeben (S. 277). Er hat folgerichtig auch die Schadenersatzforderung dieser Firma in der Höhe von 39.000 S anerkannt (S. 278). Ob in diesen Bestätigungen jeweils auch ein falscher Name angeführt war, ist nicht entscheidungswesentlich. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 7 StPO. die Nichterledigung der Anklage durch das Unterbleiben eines Freispruchs von dem zu Punkt I b der Anklageschrift inkriminierten Vorwurf einer Veruntreuung zum Nachteil der Klara F rügt, ist ihr zwar zuzugeben, daß dieser Anklagepunkt in der Hauptverhandlung (nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls) gar nicht erörtert und auch im Urteil nicht erledigt wurde. Dadurch wird der genannte Nichtigkeitsgrund jedoch nicht verwirklicht, weil das Unterbleiben eines Schuldspruchs im Ergebnis auf einen - vorliegendenfalls mangels Bekämpfung durch den Ankläger sogar in Rechtskraft erwachsenen - Freispruch hinausläuft (SSt 24/1).
Gegen den zu III ergangenen Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 1 StGB.
wendet der Beschwerdeführer mit seiner (sachlich auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. gestützten) Rechtsrüge ein, daß die Anfertigung falscher Empfangsbestätigungen mit nachgemachter Unterschrift der angeblichen Empfänger von in Wahrheit veruntreuten Lohnvorschüssen lediglich eine straflose Deckungshandlung darstelle, um die Vortat, nämlich die zu Punkt I des Schuldspruchs erwähnte Veruntreuung, zu verbergen; sie gehe daher über den Unrechtsgehalt dieser Vortat nicht hinaus und sei sohin durch Konsumtion straflos. Die Rüge versagt, weil der Unrechtsgehalt einer Urkundenfälschung durch den Unwert eines Vermögensdelikts - sofern nicht wie im (hier nicht vorkommenden) Fall des § 147 Abs 1 Z. 1 StGB. eine Qualifikation normiert ist -
nicht miterfaßt wird (EvBl 1979/106).
Auf die Eingabe des Angeklagten vom 21.November 1980 konnte nicht näher eingegangen werden, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt und Ausführungen in Raten unzulässig sind, mithin die vom Angeklagten selbst verfaßte Eingabe, die sich als Ergänzung zu der von seinem Verteidiger verfaßten Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde darstellt, unbeachtet zu bleiben hat (SSt 39/37).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 133 Abs 2, 1. Strafsatz StGB. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sprach nach § 369 StPO. der Fa. B den Betrag von 39.000 S zu. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zum Teil sehr schwerwiegenden einschlägigen Vorstrafen, die für die Strafschärfung nach § 39 StGB. ausreichten, die Tatwiederholung sowohl beim Betrug als auch bei der Veruntreuung und das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, als mildernd hingegen das reumütige und umfassende Geständnis, die Bereitschaft zur Schadensgutmachung, die finanzielle Notlage und die Tatsache, daß dem Angeklagten die Scheckbetrügereien leicht gemacht wurden.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Verweisung des Privatbeteiligten hinsichtlich eines 37.300 S übersteigenden Betrags auf den Zivilrechtsweg an.
Der Berufung kommt zur Gänze keine Berechtigung zu. Bei der Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit der Strafe fallen im vorliegenden Fall die Vorstrafen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten und die Tatsache besonders ins Gewicht, daß der Angeklagte erst am 16.Juli 1979 aus der letzten Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden war, im Dezember 1979 aber bereits wieder rückfällig wurde (Punkte I und III des Urteilsspruchs). Dies weist in Verbindung mit der offenbaren Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten gleichgültige Einstellung des Berufungswerbers hin, zu deren Korrektur das zu wirksamen Resozialisierungsbemühungen zeitlich erforderliche Ausmaß der in erster Instanz geschöpften Strafe notwendig erscheint. Soweit der Angeklagte den Privatbeteiligtenzuspruch im Faktum II 1 des Urteilssatzes bekämpft, geht die Berufung unzutreffend davon aus, es sei der Aussage der Zeugin Hedwig D (S. 274 f.) zu entnehmen, daß teilweise keine Auszahlungen in den Belegen aufscheinen und nur ein Betrag von 4.300 S ausbezahlt worden sei. Dabei übersieht die Berufung aber, daß der Angeklagte nach eingehender Erörterung des Schadensumfangs (S. 273 bis 277) auch in diesem Fall einen Schadensbetrag von 'etwa 6.000 S' ausdrücklich anerkannt hat und damit eine taugliche Grundlage für den Zuspruch an den Privatbeteiligten im vollen anerkannten Umfang des Schadens gegeben war.
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