Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.November 1978, GZ. 21 Vr 685/76-62, verletzt insoweit Walter A damit (auch) des Vergehens (sachlich: Verbrechens) des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. schuldig erkannt und über ihn nach der letzteren Gesetzesstelle eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, das Gesetz in eben dieser Bestimmung.
Es werden dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, Walter A habe durch die ihm angelasteten Betrugshandlungen einen 100.000 S übersteigenden Gesamtschaden herbeigeführt, und in deren rechtlicher Unterstellung (auch) unter § 147 Abs 3 StGB. sowie demgemäß ferner in dem (hierauf basierenden) Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) und ebenso alle darauf beruhenden Verfügungen, so namentlich der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 10.Mai 1979, GZ. 21 Vr 685/76-77, aufgehoben; gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO. wird im Umfang der (Urteils-) Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Walter A hat durch die ihm zur Last fallenden Betrugshandlungen mit einem dadurch verursachten Schaden von über 5.000 S das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. begangen und wird hiefür sowie für das ihm laut dem aufrecht gebliebenen Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 (erster Anwendungsfall) StGB.
gemäß §§ 28, 147 Abs 2 StGB. zu 3 (drei) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 StGB. wird die Vorhaft vom 29. September 1975, 14,30 Uhr, bis zum 17.Oktober 1975, 11,30 Uhr, vom 18.März 1976, 10,30 Uhr, bis zum 19.März 1976, 12,00 Uhr, und vom 19.März 1976, 16,00 Uhr, bis zum 22.Juni 1976, 10,15 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Text
Gründe:
Mit dem - unangefochten gebliebenen und sohin in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.November 1979, GZ. 21 Vr 685/76-62, wurde u.a. der am 20.Februar 1950 geborene beschäftigunglose Walter A des Vergehens (inhaltlich des Schuldspruches: Verbrechens) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB. und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 (erster Anwendungsfall) StGB. schuldig erkannt und (unter Anwendung des § 28 StGB.) gemäß § 147 Abs 3 StGB. zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, auf die ihm gemäß § 38 Abs 1 StGB. die in diesem Verfahren erlittene Vorhaft vom 18.März 1976, 10,30 Uhr, bis 19.März 1976, 12,00 Uhr, und vom 19. März 1976, 16,00 Uhr, bis zum 22.Juni 1976, 10,15 Uhr, (im Urteil selbst) sowie dann auch noch eine weitere, erst nachträglich bekannt gewordene, derartige Haft vom 29.September 1975, 14,30 Uhr bis 17. Oktober 1975, 11,30 Uhr aus dem Verfahren 28 E Vr 1626/75 des Landesgerichtes Linz (mit Beschluß vom 10.Mai 1979, GZ. 21 U 685/76-77) angerechnet wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil steht mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als der Schuldspruch des Angeklagten Walter A wegen (schweren) Betruges lediglich Tathandlungen mit einem Gesamtschaden von 81.814,02 S erfaßt, welcher sich schon aus der Summierung der einzelnen Schadensbeträge (lt. Urteilssatz und Entscheidungsgründen) eindeutig bloß in dieser Höhe ergibt. Da dieser Angeklagte demnach - anders als die Mitangeklagte Maria A -
nur Betrügereien zu verantworten hat, bei denen der entstandene Vermögensschaden insgesamt 100.000 S nicht übersteigt, wären diese bei richtiger rechtlicher Beurteilung als das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147
Abs 2 StGB. zu beurteilen gewesen. Deren Subsumtion unter (die Qualifikation des) § 147 Abs 3 StGB. und die Anwendung der in dieser Bestimmung enthaltenen (strengeren) Strafdrohung stellen sohin eine Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten Walter A dar, welche zu der aus dem Spruch ersichtlichen konkreten Maßnahme (im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO.) führen mußte. Bei der (sohin) erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe - welche nunmehr nach § 147 Abs 2 (= Abs 1) StGB. zu erfolgen hatte - waren die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie die mehrfachen vorangegangenen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (wodurch die Voraussetzungen des § 39 StGB. erfüllt sind), ferner der Umstand, daß der Angeklagte seine Ehegattin (die Mitverurteilte) Maria A zur Begehung strafbarer Handlungen verführt hat und die sich der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB. nähernde Schadenshöhe (ÖJZ-LSK 1977/74 u.a.) erschwerend, hingegen die teilweise Schadensgutmachung (zum Teil durch Sicherstellung) und das reumütige Geständnis mildernd.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen, bei denen die erschwerenden Umstände beträchtlich überwiegen, erachtet der Oberste Gerichtshof zwar eine Anwendung des § 39 StGB. noch nicht als erforderlich, wohl aber die Verhängung einer dem gesetzlichen Höchstmaß entsprechenden dreijährigen Freiheitsstrafe für geboten. Gemäß § 38 StGB. waren die eingangs angeführten Vorhaftzeiten auf die Strafe anzurechnen.
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