OGH 10Os192/80

OGH10Os192/8013.2.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeitler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois A und Franz B wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB über die von beiden Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26. September 1980, GZ. 20 c Vr 4799/80-61, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Mühl und Dr. Oehlzand sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten B wegen des Ausspruches über die Strafe wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Rücksichtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Juli 1980, GZ. 1 d Vr 3275/80-35, auf 9 (neun) Jahre und 2 (zwei) Monate (als Zusatzstrafe) herabgesetzt.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden - angefochtenen Urteil wurden Alois A und Franz B des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie am 15. April 1980 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken (richtig: in Gesellschaft) als Beteiligte (§ 12 StGB) dem Hubert C mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn mit Fausthieben zu Boden schlugen sowie mit den Füßen traten, wobei A ihm überdies noch mit den Worten 'Jetzt parier, sonst moch i da an Tunnö ins Hirn' einen Revolver (der Marke Arminius, Kal. 32) anhielt, und sie seine Brieftasche samt 3.000 S Bargeld, eine goldene Armbanduhr (der Marke Doxa) mit einem (ca. 7 cm breiten) Goldarmband im (angenommenen) Wert von etwa 40.000 S, Wohnungsschlüssel und den vorerwähnten Revolver an sich nahmen.

Die Geschwornen hatten die entsprechenden Hauptfragen (I betreffend A und II betreffend B) bejaht sowie folgerichtig die (jeweils für den Fall ihrer Verneinung gestellten) Eventualfragen (a und d) nach leichter Körperverletzung, (b und e) nach schwerem (Bedrängnis-) Diebstahl und (c betreffend nur A) nach gefährlicher Drohung unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Den auf Z 9 und 12 sowie durch A auch auf Z 8

des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen den eingangs bezeichneten Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Mit Beziehung auf den zuletzt angeführten Nichtigkeitsgrund bemängelt der Angeklagte A die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung als unvollständig, weil darin die Abgrenzung zwischen den Tatbeständen des Raubes, des Bedrängnisdiebstahls und der gefährlichen Drohung nicht erklärt sowie überdies nicht darauf hingewiesen worden sei, daß ein Mittäter für das deliktische Verhalten des anderen nur im Rahmen einer vorherigen Absprache darüber oder doch höchstens soweit hafte, als er dessen Vorgehen immerhin billigend in Kauf genommen habe, nicht aber dann, wenn er von einer bestimmten Handlung des Komplizen überhaupt keine Kenntnis gehabt habe. Beide Einwände gehen fehl.

Denn zum einen hat der Schwurgerichtshof, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, die gesetzlichen Merkmale der verschiedenen strafbaren Handlungen, auf welche die Haupt- und Eventualfragen gerichtet waren, sowie die in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes rechtsrichtig dargelegt und erläutert (§ 321 Abs 2 StPO); damit waren die Geschwornen im gegebenen Fall durchaus in die Lage versetzt, die betreffenden Delikte ohne Rechtsirrtum jedenfalls soweit auseinanderzuhalten, als dies zur Beurteilung des nach der Anklageschrift sowie nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in Betracht gekommenen Tatverhaltens des Beschwerdeführers erforderlich war. Zum anderen aber ist in der Rechtsbelehrung über den in Gesellschaft begangenen Raub (§ 143 erster Fall StGB) durch den mehrfachen Hinweis auf das dazu vorauszusetzende Erfordernis eines einverständlichen Zusammenwirkens der mehreren Täter sowohl in Ansehung der Tat-Ausführung als auch zur Erreichung des gemeinsamen Zieles (S 4/5 in Beilage ./6 zu ON 60) in Verbindung mit der Belehrung über die beim Raub aktuelle Strafbarkeitsprämisse einer Vorsätzlichkeit der Tat (S 1 in Beilage ./6

zu ON 60) gleichfalls hinreichend klargestellt worden, daß jeder Mittäter für das Tatverhalten des anderen strafrechtlich nur so weit (mit-) verantwortlich ist, als jenes (ohne einen excessus mandati) in Ansehung seiner Tatbestands- und Qualifikations-Relevanz nach Art, Ausmaß und Intensität im Rahmen des (obgleich allenfalls erst spontan bei der Tatbegehung und ohne vorherige Verabredung entstandenen) gemeinsamen Vorsatzes liegt; einer speziellen Kenntnis von jeder einzelnen (konkreten) Tathandlung des Komplizen in allen ihren Phasen dagegen bedarf es hiezu

- der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht. Eine wegen Unvollständigkeit irreführende und deshalb unrichtige Rechtsbelehrung (Z 8) ist demnach den Geschwornen nicht erteilt worden.

Deren Wahrspruch rügt der Beschwerdeführer A als in sich widersprechend (Z 9), weil das aus der uneingeschränkten Bejahung der auf ihn bezogenen Hauptfrage (I) resultierende Ergebnis, daß er dem Hubert C auch dessen Revolver durch Drohung mit eben diesem Revolver weggenommen habe, 'denkunmöglich' sei. Der Sache nach läuft jedoch dieser Einwand nicht auf die Behauptung einer logischen Unvereinbarkeit der im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Tatsachen miteinander (Z 9) hinaus, sondern ebenso wie eine spätere ausdrücklich darauf abzielende Rüge auf den Vorwurf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des in Rede stehenden Teiles des Verdikts durch den Schwurgerichtshof (Z 12), und zwar dahin, daß der vom Beschwerdeführer schon vorher ergriffene und zur Drohung benützte Revolver des Opfers nicht mehr Gegenstand einer (erst durch die betreffende Drohung erzwungenen) nachfolgenden 'Wegnahme' im Sinn des § 142 StGB habe sein können, sodaß insoweit nur (ein bereits durch das Ansichbringen verübter) Diebstahl (§ 127 Abs 1 StGB) in Betracht komme.

Das Ergreifen einer Sache durch den Täter muß aber nicht zwangsläufig auch schon zum Gewahrsamsverlust des bisherigen Inhabers führen. Bleibt nämlich jener Gegenstand nichtsdestoweniger vorderhand doch noch in dessen tatsächlichem Machtbereich, dann kann er durchaus weiterhin Objekt eines durch nachfolgende Gewalt oder (tatbestandsmäßige) Drohung begangenen Raubes (§ 142 StGB) sein (vgl. ÖJZ-LSK 1979/328), der bei (nunmehriger) Verwendung einer Waffe (vgl. Kienapfel, BT II, RN 32 zu § 143), sei es auch zur Erzwingung des (durch ihr bloßes Ergreifen noch nicht erlangten effektiven) Gewahrsams an ihr selbst, rechtsrichtig der Qualifikation nach § 143 (zweiter Fall) StGB zu unterstellen ist; eben diese tatsächlichen Voraussetzungen sind aber von den Geschwornen durch ihren bejahenden Wahrspruch (unanfechtbar) festgestellt worden, sodaß dem Schwurgerichtshof bei dessen Beurteilung auch in Ansehung des Revolvers als Tatobjekt ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen ist. Sowohl der formell angerufene (Z 9) als auch der damit inhaltlich sowie unter dieser Ziffer überdies ausdrücklich relevierte (Z 12) Nichtigkeitsgrund liegt folglich bereits deshalb nicht vor, ganz abgesehen davon, daß die Angeklagten dem Hubert C nach dem übrigen Inhalt des Wahrspruchs zu den Hauptfragen (I und II) den Revolver ebenso wie die andere Beute jedenfalls mit Gewalt wegnahmen und damit die Qualifikation des gesamten (einheitlichen) Tatgeschehens als Raub mit Waffen (§§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB) selbst dann nicht in Frage gestellt wäre, wenn die Drohung mit der bezeichneten Schußwaffe nicht auch auf deren eigene Wegnahme, sondern nur auf die der anderen eingangs angeführten Sachen bezogen werden könnte.

Soweit aber der genannte Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, seine Tat wäre (bei - den Geschwornen wie dargelegt ohnedies erteilter - richtiger und vollständiger Rechtsbelehrung) lediglich im Sinne der Eventualfragen a und b (als Bedrängnis-Diebstahl nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB) sowie allenfalls außerdem im Sinne der Eventualfrage c (als gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB) zu beurteilen gewesen, zumal eine Absprache mit B nicht stattgefunden und er eine eventuelle Wegnahme von Sachen des C durch B nicht in seinen Vorsatz aufgenommen habe, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Z 12) nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil er mit diesem Vorbringen nicht, wie hiezu erforderlich wäre, den im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern (der Sache nach) bloß unzulässigerweise die für das Verdikt maßgebend gewesene Beweiswürdigung der Geschwornen bekämpft.

Gleiches gilt 1. für die Rechtsrüge (Z 12) des Angeklagten B, soweit er damit den der Annahme eines schweren Raubes (auch) nach dem zweiten Fall des § 143 StGB zugrundeliegenden, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteilsausspruch, er habe den Raub unter Verwendung einer Waffe begangen, mit der Begründung anficht, a) im Zuschlagen mit einer Schußwaffe liege keine Waffenverwendung im Sinn der in Rede stehenden Qualifikationsbestimmung, und b) die Geschwornen hätten die (ihn betreffende) Hauptfrage (II) in Ansehung jenes Teiles, der eine (im Einverständnis mit ihm erfolgte) Bedrohung des Tatopfers durch A mit dem Revolver betraf, nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens objektiv zu Unrecht bejaht, sowie 2. für die (nur auf den zuletzt reklamierten Widerspruch des Verdikts mit dem Beweisverfahren Bezug nehmende) Mängelrüge (Z 9) dieses Beschwerdeführers:

Eine Verwendung des Revolvers als Schlagwaffe haben die Geschwornen - von der meritorischen Unstichhältigkeit des bezüglichen Einwands (vgl. RZ 1976/106; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 8 zu § 143, Kienapfel, BT II, RN 31 zu § 143) abgesehen - im Wahrspruch gar nicht angenommen; mit der Behauptung aber, letzterer stehe zu den Beweisergebnissen im Widerspruch, kann weder (wie schon gesagt) der Nichtigkeitsgrund nach Z 12 noch jener nach Z 9 des § 345 Abs 1 StPO - der bloß eine Undeutlichkeit, eine Unvollständigkeit oder einen Widerspruch des Verdikts in sich erfaßt - dargetan werden.

Nicht zielführend ist schließlich auch die in der Rechtsrüge (Z 12) - sinngemäß - zum Ausdruck gebrachte (weitere) Beschwerdeauffassung, durch Wahrspruch und Urteil werde die Annahme der Qualifikation nach § 143

(zweiter Fall) StGB deshalb nicht gedeckt, weil sich daraus nicht ergebe, ob der zur Drohung verwendete Revolver geladen war; nur dann wäre er nämlich nach Ansicht des Beschwerdeführers als taugliches Instrument für eine Schuß-Androhung in Betracht gekommen, wogegen andernfalls dem Tatopfer, dem er ja erst bei der Tat entzogen wurde, seine Unverwendbarheit als Schußwaffe bekannt gewesen wäre. 'Unter Verwendung einer Waffe' wird indessen ein Raub grundsätzlich auch dann begangen, wenn eine ungeladene Schußwaffe als Mittel zu einer (solcherart qualifizierten) Drohung benützt wird (RZ 1978/101 = verstärkter Senat ua). Auf jenen Sonderfall aber, in dem einer solchen Drohung keine qualifikationsbegründende (erhöhte) Effizienz zukommt, weil der Bedrohte weiß, daß die Waffe nicht geladen ist, und dementsprechend eine vom Täter angedrohte Schußabgabe nicht zu befürchten braucht (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 11 zu § 143), sind die Geschwornen in der Rechtsbelehrung (S 5/6 in Beilage ./6 zu ON 60) ohnedies ausdrücklich hingewiesen worden; durch die dennoch uneingeschränkte Bejahung der Hauptfragen haben sie demnach das Vorliegen einer derartigen Ausnahmssituation im gegebenen Fall ausgeschlossen. Zu einer (vom Beschwerdeführer in erster Instanz zudem gar nicht begehrten) besonderen Konkretisierung dieser Fragen zu dem erörterten Thema hätte im übrigen nach den Verfahrensergebnissen (vgl. insbes. S 23, 41, 56, 62, 167, 199, 201, 295) auch keinerlei Anlaß bestanden.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte nach (dem ersten Strafsatz des) § 143 StGB Alois A zu siebeneinhalb und Franz B zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie nach § 369

StPO beide Angeklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung von 40.000 S an Hubert C. Bei der Strafbemessung wertete es die zweifache Eignung der Tat zum Verbrechen des schweren Raubes und die leichten Verletzungen des Opfers sowie die (bei A vier und bei B elf) Vorstrafen der Angeklagten wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum, bei B (zwei davon und sechs weitere) auch wegen verschiedener Gewaltdelikte und überdies seinen raschen Rückfall als erschwerend, hingegen bei A sein bei der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter abgelegtes Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, bei B aber keinen Umstand als mildernd. Den Zuspruch an den Privatbeteiligten gründete es darauf, daß es den Wert der geraubten Armbanduhr (der Marke 'Doxa' mit etwa sieben cm breitem Goldarmband) mit rund 40.000 S als erwiesen annahm.

Sowohl gegen den Strafausspruch als auch gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche haben die Angeklagten mit dem Begehren auf Strafherabsetzung und auf Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg Berufung ergriffen, doch kommt nur der Strafberufung des Angeklagten B im Ergebnis Berechtigung zu.

Zu Unrecht bemängeln beide Berufungswerber die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe: die weder vom Grundtatbestand des § 142 Abs 1 StGB noch vom ersten oder zweiten Qualifikationsfall des § 143 StGB erfaßten leichten Verletzungen des Raubopfers wurden ihnen zutreffend als erschwerend angelastet, und daraus, daß die Tat nicht vorausgeplant war sowie A die Waffe nicht schon (von vornherein) mit sich geführt hatte, kann kein Milderungsgrund abgeleitet werden; ebensowenig kann dem Angeklagten B eine Tatbegehung aus (angeblich) falsch verstandener Kameradschaft und ohne eigenen Vorteil zugutegehalten oder angenommen werden, daß er beim Raub durch seinen vorherigen Schlaf in seiner überlegungssowie durch seine leichte (vgl. S 286 f) Alkoholisierung in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt (§ 35 StGB) gewesen wäre. Bei einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren wird die Höhe der vom Erstgericht über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen sowohl absolut als auch - unter Bedacht auf ihre unterschiedliche Persönlichkeitsbelastung vom Vorleben her und auf die Intensität ihrer jeweiligen Tatbeteiligung sowie auf das Geständnis des Angeklagten A einerseits und den raschen Rückfall des Angeklagten B anderseits - im Verhältnis zueinander ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus gerecht. Eben dies müßte in Ansehung der über B verhängten Strafe aber auch bei einer gemeinsamen Aburteilung des Raubes mit dem Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269

Abs 1 StGB, dessen er mit dem (am 25. November 1980 in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Juli 1980, GZ. 1 d Vr 3275/ 80-35, schuldig erkannt wurde, gesagt werden; unter Rücksichtnahme auf die ihm dort zuerkannte Strafe gemäß §§ 31, 40 StGB war daher die Dauer der ihn betreffenden Freiheitsstrafe auf neun Jahre und zwei Monate zu reduzieren, wogegen der Strafberufung des Angeklagten A kein Erfolg beschieden sein konnte.

Auch gegen die das Adhäsionserkenntnis betreffende Beweiswürdigung des Geschwornengerichts in bezug auf den (bloß insofern relevanten) Wert der geraubten Armbanduhr - mit der es der Zeugenaussage des Tatopfers Glauben schenkte, wonach diesem gegenüber im Dorotheum der (erfahrungsgemäß etwa ein Drittel des Verkehrswertes betragende) Belehnwert der Uhr mit 13.000 S beziffert und im Geschäft, aus der sie stammte, ihr seinerzeitiger (offensichtlich vorwiegend durch ihren Goldwert bestimmter) Verkaufspreis mit 40.000 S angegeben wurde (S 303 f) -

bestehen keine Bedenken. Den Berufungen gegen den in der zuletzt angeführten Höhe erfolgten Zuspruch von Schadenersatz an den Privatbeteiligten war demnach gleichfalls nicht Folge zu geben.

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