Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147
Abs. 3, 148, StGB. zum Nachteil des Peter B, des Heinz C und des Werner D (A 1, 3, 4) und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft) sowie in dem Ausspruch betreffend die Verweisung der Privatbeteiligten Peter B, Werner D und Heinz C auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Die Berufung wird, soweit damit die bedingte Strafnachsicht begehrt wird, zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Angeklagte mit seiner Berufung auf die obige Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.Juli 1941 geborene Kraftfahrzeug-Mechanikermeister Heinz A des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB. (A) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1
StGB. (B) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche liegt ihm zur Last, in Graz (A) die nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch deren Verhalten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die sie am Vermögen in einem (insgesamt) 100.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und ihnen solcherart herausgelockt zu haben:
1. am 22.Jänner 1979 dem Peter B einen Personenkraftwagen (Mercedes 240 D) im Wert von 132.442 S unter der fälschlichen Zusicherung, den vorerwähnten Kaufpreis sofort bei Einlangen der Neuwagenkreditsumme von 227.442 S an ihn auszuzahlen;
2. am 4.April 1979 den Ehegatten Franz und Katharina E einen Betrag von 9.500 S in bar sowie einen weiteren Betrag von 30.000 S im Weg einer Kreditaufnahme, sonach insgesamt 39.500 S, für einen diesem Ehepaar verkauften Personenkraftwagen (Ford Capri 1300) unter der Vorspiegelung, dieses vorher von ihm um 13.000 S erworbene Fahrzeug repariert und in einen einwandfreien Zustand versetzt zu haben;
3. im Dezember 1979 dem Heinz C einen Personenkraftwagen (BMW 3,0 S) im Wert von mindestens 18.000 S mit der falschen Behauptung, dieses Fahrzeug nur mit einem Erlös von 6.000 S verschrotten zu können;
4. im Dezember 1979 dem Werner D einen Betrag von 20.000 S in bar und weitere 27.000 S (samt Nebenkosten) im Weg einer Kreditaufnahme, sonach insgesamt (zumindest) 47.000 S für den Ankauf des unter Punkt 3
angeführten Kraftwagens unter der Vorspiegelung, dieses Fahrzeug auch motorisch komplett überholt zu haben und in einem einwandfreien Zustand auszuliefern;
(B) nach dem 18.Dezember 1979 eine echte Urkunde, nämlich einen Kassa-Eingangsbeleg der Firma M -
GesmbH. über einen Betrag von 5.000 S durch Beifügung des Wortlauts
'f. STREUSSNIG' mit dem Vorsatz verfälscht zu haben, daß diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der Bezahlung dieses Betrags für einen von Maria G aufgenommenen Kredit gebraucht werde.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Heinz A mit einer auf die Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1
StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise, nämlich soweit sie sich gegen die unter A 1, 3 und 4
bezeichneten Schuldsprüche richtet, Berechtigung zukommt.
Zum Schuldspruch A 1:
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen wandte sich Peter B im Jänner 1979 wegen des Ankaufs eines neuen Personenkraftwagens der Marke Citroen (Pallas) zum Preis von 227.442 S an den Angeklagten, der damals Gesellschafter und Geschäftsführer der Grazer Firma H &
A GesmbH., Kfz-Handel und Kfz-Reparatur war. Nach der zwischen Peter
B und dem Angeklagten zunächst getroffenen Vereinbarung sollte der dem B gehörige Mercedes 240 D zum Preis von 132.442 S für den von ihm zu erwerbenden Neuwagen in Zahlung gegeben und der auf den Neuwagenpreis von 227.442 S noch fehlende Restbetrag von 95.000 S im Kreditweg aufgebracht werden. Nachdem B am 22.Jänner 1979 den Kaufvertrag über den Erwerb des Neuwagens (Citroen) abgeschlossen (Bd. I S. 147) und den Altwagen zur teilweisen Begleichung des Kaufpreises dem Angeklagten ausgefolgt hatte, kam es am 22.Jänner 1979 (wohl richtig: nach dem 22.Jänner 1979) zu einer Vertragsänderung. Danach sollte B einen Bankkredit in der Höhe des Kaufpreises für den Citroen von 227.442 S erhalten und der Angeklagte sollte den vereinbarten Wert des von B übernommenen Altwagens per 132.442 S aus der zur Anschaffung des Neuwagens gewährten Kreditsumme unverzüglich nach deren Einlangen bei ihm (A) an B überweisen. Von dieser Vertragsänderung wurde der Mitgesellschafter des Angeklagten, Gerhard H, nicht in Kenntnis gesetzt. Nach den weiteren Urteilskonstatierungen nahm der Angeklagte in der Folge das dem B zur Finanzierung des Neuwagens von der Teilzahlungsbank I gewährte Darlehen per 227.442 S für die Firma
H & A GesmbH. in Empfang, leitete aber entgegen der mit B getroffenen Nachtragsvereinbarung davon den für dessen Altwagen einvernehmlich festgesetzten Preis (132.442 S) nicht an B weiter. Diesen Altwagen hatte der Angeklagte im Februar oder März 1979 weiterverkauft, hiefür aber nur einen Barbetrag von 20.000 S erhalten und einen Renault 30 im Wert von etwa 100.000 S in Zahlung genommen. Infolge Schwierigkeiten bei der Verwertung dieses letzteren Fahrzeugs gab der Angeklagte dem - auf Zahlung der 132.442
S drängenden -
B zunächst einen ungedeckten Scheck über 120.000 S (der in der Folge nicht eingelöst wurde) und bezahlte schließlich einen Teilbetrag von 60.000 S. Der Rest von 72.442 S blieb offen (Bd. II S. 34 bis 36). Mit Recht bringt der Angeklagte unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. vor, daß die Urteilsfeststellung, er selbst habe das dem B zur Bezahlung des Neuwagens gewährte Darlehen (227.442 S) in Empfang genommen (Bd. II S. 35), in den Verfahrensergebnissen keine Deckung findet. Vor allem überging - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - das Gericht mit dieser Annahme die von dem Mitgesellschafter der Firma H & A GesmbH., Gerhard H, in der Hauptverhandlung (am 17.Juni 1980) als Zeuge ausdrücklich aufrechterhaltenen (Bd. II, S. 27) Angaben, die der Genannte als Beschuldigter vor dem Untersuchungsrichter gemacht hatte.
Diesen zufolge habe er ungeachtet der nachträglich vom Beschwerdeführer mit B getroffenen Vereinbarung, den Preis (132.442 S) für den von B in Zahlung gegebenen Altwagen sogleich nach Einlangen der für die Anschaffung des Neuwagens bestimmten Darlehensvaluta (227.442 S) an B auszuzahlen, den vom Kreditgeber per Scheck überwiesenen Betrag von 227.442 S als Kaufpreis für den an B ausgelieferten Neuwagen sofort an die Lieferfirma J weitergegeben (Bd. I S. 160). Diese Darstellung berührt aber angesichts des den Beschwerdeführer laut Schuldspruch im Urteilsfaktum A 1 u.a. treffenden Vorwurfs, nach Empfangnahme des im Kreditweg aufgebrachten Kaufschillings für den von B bestellten Neuwagen daraus vereinbarungswidrig den Kaufpreis für dessen - in Zahlung gegebenen - Altwagen nicht umgehend beglichen zu haben, einen entscheidungswichtigen Umstand;
könnte doch dem Beschwerdeführer, hätte er - nach seiner vom Zeugen H bestätigten Behauptung - den Kaufschilling für den Neuwagen gar nicht in Empfang genommen, ein Bruch der vorerwähnten, mit B getroffenen Vereinbarung nicht angelastet werden, weil es ihm unter den vom Zeugen H geschilderten Umständen unmöglich gewesen wäre, diese Vereinbarung einzuhalten. Sonach wird das Schöffengericht im zweiten Rechtsgang namentlich die Verläßlichkeit der Zeugenaussage H zu untersuchen haben.
Zu den Schuldsprüchen A 3 und 4:
Nach den hier zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen hatte Heinz C im Dezember 1979 seinen im März 1979 um 70.000 S gekauften Personenkraftwagen der Marke BMW 3,0 S, Baujahr 1973, dem Angeklagten über dessen Vorschlag um 6.000 S zum Ausschrotten überlassen, nachdem der Beschwerdeführer am Motorblock dieses Fahrzeugs einen Haarriß festgestellt hatte und C die ihm von A mit etwa 30.000 S bekanntgegebenen Kosten für die Reparatur dieses Schadens zu hoch waren. Ein Vertrag über den Ankauf des Wagens durch den Rechtsmittelwerber zum Schrottwert von 6.000 S wurde aber nicht errichtet, weil der Angeklagte dem C in Aussicht stellte, durch Verwertung der Einzelteile dieses Fahrzeugs möglicherweise einen höheren Preis (als 6.000 S) erzielen zu können (Bd. II S. 41). Einige Tage nach der Übernahme veräußerte der Nichtigkeitswerber den Wagen des C an Werner D um 47.000 S (wovon D 20.000 S bar bezahlte und den Rest von 27.000 S durch Aufnahme eines Kredits finanzierte). Der Angeklagte hatte nach den weiteren Urteilsannahmen an diesem Fahrzeug vor dem Weiterverkauf an D zu Täuschungszwecken lediglich geringfügige Reparaturarbeiten vorgenommen (deren Gegenwert jedoch an anderer Stelle im Ersturteil mit 18.000 S beziffert wird:
Bd. II S. 42) und D unter Zusicherung einer Garantie für die nächsten 10.000 km vorgetäuscht, daß das Fahrzeug generalsaniert und betriebsbereit sei.
Als C von dem Weiterverkauf seines Autos durch den Angeklagten um 47.000 S erfuhr, erklärte er sich mit der Überlassung des Fahrzeugs zum Schrottwert von 6.000 S nicht mehr einverstanden, worauf zwischen den beiden ein Kaufpreis von 22.000 S vereinbart wurde. Davon sollte der Beschwerdeführer dem C 15.000 S bar bezahlen, für den Restbetrag von 7.000 S sollte er Reparaturarbeiten am Wagen der Lebensgefährtin des C ausführen (siehe die schriftliche Kaufvereinbarung vom 15.Jänner 1980, Bd. I, S. 295, auf der allerdings nur ein Kaufpreis von 15.000 S aufscheint). Der Angeklagte bezahlte in der Folge dem C nur 10.000 S und erbrachte auch die von ihm zugesagten Reparaturarbeiten am Fahrzeug der Lebensgefährtin des C nicht (Bd. II S. 43).
Werner D, der beim Betrieb des von ihm über den Angeklagten erworbenen Autos des C Mängel am Fahrzeug feststellte, ließ es durch einen ihm bekannten Mechaniker überprüfen, der den Wert des Automobils mit nur 10.000 bis 15.000 S schätzte und zum Ergebnis gelangte, daß daran vorher keine Reparaturen vorgenommen worden seien. Für die Beseitigung eines Teils der an diesem Fahrzeug zum Vorschein gekommenen Mängel wendete Werner D einen Betrag von etwa 12.000 S auf. Nach dem später (nämlich erst am 12.März 1980 über gerichtlichem Auftrag) eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Erwin K, betrug der Zeitwert dieses Kraftwagens, bezogen auf den Zeitpunkt der Untersuchung (12.März 1980), 30.000 S, wobei die Frage, ob am Motorblock oder am Zylinderkopf dieses Fahrzeugs tatsächlich Haarrisse vorhanden waren, vom Sachverständigen offen gelassen wurde (Bd. I ON. 38).
In subjektiver Beziehung ging das Erstgericht davon aus, daß D vom Angeklagten mit dem für die Verschrottung gebotenen Betrag von 6.000 S im Verhältnis zum wahren Wert dieses Fahrzeugs (der im Urteil in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung mit 18.000 S angenommen wird:
Bd. II S. 61) 'übervorteilt' wurde (Bd. II S. 62); hingegen nahm es ein betrügerisches Vorgehen des Angeklagten gegenüber D (hier auf Grund des vorerwähnten Sachverständigengutachtens von einem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs von etwa 30.000 S ausgehend: Bd. II S. 62) deshalb als erwiesen an, weil er (der Angeklagte) 'als Fachmann wissen mußte', daß der wahre Wert dieses Automobils nicht einen Kaufpreis von 47.000 S, sondern nur einen solchen um die 30.000 S rechtfertigen konnte (Bd. II S. 62).
In seiner Nichtigkeitsbeschwerde rügt der Angeklagte Begründungs- und Feststellungsmängel gemäß den Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. In der Tat sind Begründungsmängel vorhanden. Ein Widerspruch im Sinn des erstangeführten Nichtigkeitsgrunds liegt vor, weil das Urteil von einer betrügerischen Herauslockung des dem C gehörigen Wagens (Marke BMW 3,0 S) ausgeht, die unter der Annahme eines Mindestwerts dieses Fahrzeugs von 18.000 S durch die Vorspiegelung des Angeklagten bewirkt worden sein soll, bei der Verschrottung nur einen Erlös von 6.000 S erzielen zu können (Urteilssatz A 3, Bd. II S. 30 sowie Bd. II S. 61/62), nach den weiteren, zu diesem Faktum getroffenen Feststellungen der vom Angeklagten vorgeschlagene (Schrott-)Preis von 6.000 S aber keineswegs ein endgültiger war, hatte er doch dem Verkäufer C in Aussicht gestellt, durch Verwertung von Einzelteilen möglicherweise einen höheren Preis erzielen zu können, weshalb auch kein Kaufvertrag über den Erwerb zum Schrottpreis von 6.000 S errichtet wurde (Bd. II S. 41). Der letztlich zwischen dem Angeklagten und C vereinbarte Kaufpreis für dieses Fahrzeug betrug dann 22.000 S. Im übrigen läßt das Ersturteil aber auch, wie vom Beschwerdeführer zumindest sinngemäß gerügt wird, klare Feststellungen darüber vermissen, welchen Wert der Wagen des C im Zeitpunkt der Übernahme durch den Angeklagten tatsächlich repräsentierte und wie hoch der Beschwerdeführer damals den Wert des Fahrzeugs aus seiner Sicht veranschlagte. Im Widerspruch zu der im Urteilssatz und auch in den Entscheidungsgründen (Bd. II S. 61) zum Ausdruck gebrachten, aber nicht begründeten Annahme, der dem C (um 6.000 S) herausgelockte BMW 3,0 S sei mindestens 18.000 S wert gewesen, wird an anderer Stelle der Gegenwert der vom Angeklagten an diesem Fahrzeug vorgenommenen Reparaturarbeiten mit 18.000 S festgestellt (Bd. II S. 42). Zutreffend verweist der Beschwerdeführer auch auf Widersprüche betreffend die Reparaturarbeiten.
So heißt es in den Urteilsgründen zunächst, der Angeklagte habe lediglich zu Täuschungszwecken geringfügige Arbeiten durchgeführt (Bd. II S. 42), kurz darauf wird ausgeführt, daß von A Reparaturarbeiten im Wert von 18.000 S erbracht worden seien (Bd. II S. 42). An anderer Stelle wird darauf verwiesen, daß der von D mit der Überprüfung betraute Mechaniker (Helmut L) festgestellt habe, daß vom Angeklagten offensichtlich keine Reparaturen durchgeführt worden seien (Bd. II S. 44).
Im Gegensatz hiezu erblickt das Gericht - hier dem Gutachten des Sachverständigen Bd. I ON. 38 folgend - das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber D darin, daß er ihm das Auto um 47.000 S verkaufte, obgleich der wahre Wert dieses Fahrzeugs nur einen Preis von 30.000 S gerechtfertigt hätte (Bd. II S. 62; wobei aber ersichtlich bei dieser Wertannahme von 30.000 S die von D nach dem Kauf zur Reparatur aufgewendeten Kosten von etwa 12.000 S unberücksichtigt blieben: Bd. II S. 44).
Die aufgezeigten Begründungsmängel zu den Schuldsprüchen A 1, 3 und 4 lassen deren Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im selben Umfang unvermeidlich erscheinen, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen bedarf. Hinsichtlich der Schuldsprüche zu A 2 und B des Urteilssatzes war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Zum Schuldspruch A 2:
Hiezu stellte das Erstgericht im wesentlichen fest, daß der Angeklagte am 4.April 1979 in Graz einen von ihm kurze Zeit vorher um 13.000 S gekauften Personenkraftwagen Ford Capri 1300, Baujahr 1974, von dem er wußte, daß der Vorbesitzer dieses Fahrzeug wegen eines bevorstehenden Motorschadens abgegeben hatte, dem Ehepaar Franz und Katharina E zum Preis von 39.500 S unter der Zusicherung, der Wagen befinde sich in einwandfreiem Zustand, weiterverkaufte, obgleich er vor der Übergabe an die Käufer (trotz gegenteiliger Zusicherung) keine Reparaturarbeiten vorgenommen hatte (II, S. 36, 37 38
und 61). Den Wert dieses Fahrzeugs nahm das Erstgericht mit etwa 10.000 S an (II, S. 40 und 61).
Die Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) wendet sich gegen die Urteilskonstatierung, der Kaufpreis sei mit 39.500 S vereinbart und das Fahrzeug an die Ehegatten E ohne Vornahme von Reparaturarbeiten ausgefolgt worden. Sie bezeichnet das Urteil als unvollständig, weil es die Aussage des Zeugen Gerhard H - der (wie der Angeklagte) den Kaufpreis mit 30.000 S bezifferte und auch die Behauptung des Angeklagten über die Durchführung von Reparaturarbeiten unterstützte - mit Stillschweigen übergangen habe.
Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor. Das Erstgericht hat sich mit der Verantwortung des Angeklagten eingehend auseinandergesetzt und war nicht verhalten, die Aussage des Zeugen Gerhard H einer Würdigung zu unterziehen, weil der genannte Zeuge von der Höhe des Kaufpreises nur auf Grund der Mitteilungen des Angeklagten Kenntnis hatte (I, S. 152), die Bedingungen des Kaufvertrags vom Angeklagten aber allein mit den Käufern ausgehandelt wurden (I, S. 153) und daher auch bei Berücksichtigung dieser Aussage (die - abgesehen von der oben dargestellten Wiedergabe der Mitteilung des Angeklagten - keine neuen Gesichtspunkte aufzeigt) eine andere Lösung der Beweisfrage nicht denkbar wäre. Die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen H bei seiner Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter als Beschuldigter (daß der Angeklagte am Fahrzeug einen Lagerschaden behoben habe) hat A - der zunächst in Abrede stellte, vom Motorschaden Kenntnis gehabt zu haben (I, S. 171), und auch in der Hauptverhandlung nur davon sprach, daß das Fahrzeug 'dann hergerichtet wurde', jedoch nie ausdrücklich eine Behebung dieses Motorschadens behauptete - aber ausdrücklich bestritten (I, S. 171).
Soweit die Mängelrüge die Urteilsannahme bekämpft, das gegenständliche Fahrzeug habe nur einen Wert von etwa 10.000 S gehabt, ist sie darauf zu verweisen, daß diese Feststellung in der Aussage des Zeugen Franz E (II, S. 14) ihre durchaus zureichende Begründung findet und nach allgemeiner Lebenserfahrung einer solchen Wertannahme nicht entgegensteht, daß beim Erwerb desselben vom Angeklagten ein Betrag von 13.000 S gezahlt wurde.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden nach den Urteilsfeststellungen vor Übergabe des Fahrzeugs keine Reparaturen durchgeführt, sodaß dadurch eine Werterhöhung nicht eintrat. Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.
gestützte Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer - abgesehen von der Konstatierung des Bereicherungsvorsatzes - das Fehlen von Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des Tatbestands des Betrugs behauptet. Das Erstgericht erblickte diesem Vorbringen zuwider eine Täuschung der Käufer Franz und Katharina E darin, daß diese auf Grund der Zusicherung des Angeklagten, das Fahrzeug sei in einwandfreiem Zustand (obwohl ein Motorschaden zu erwarten war, der wenige Tage nach der Übergabe an die Käufer auch tatsächlich eintrat) zum Abschluß des Kaufvertrags (und Leistung des Kaufpreises) veranlaßt wurden, wozu sie sich sonst nicht bereit erklärt hätten (II, S. 27/28, 61). Mit seinen Ausführungen, der Angeklagte 'mußte als Professionist zweifellos Bescheid gewußt haben', entgegen der Zusage keinen einwandfreien Kraftwagen auszuliefern, sodaß er mit Sicherheit mit einer Schädigung der Käufer 'rechnen mußte', wollte das Erstgericht - wie sich schon im Hinblick auf den Urteilsspruch und aus dem Kontext der übrigen Entscheidungsgründe ergibt - lediglich beweiswürdigend zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte eine solche Schädigung in seine Überlegungen einbezogen, damit gerechnet und sich damit abgefunden hat.
Zum Schuldspruch B:
Inhaltlich der Urteilsfeststellungen zu dem Schuldspruch nach § 223 Abs. 1 StGB. hatte die mit dem Angeklagten befreundete Maria G im Dezember 1979 zum Zweck des Ankaufs eines ihr vom Beschwerdeführer angebotenen Personenkraftwagens bei der M GesmbH.
einen von ihr blanko unterfertigten und dann von ihm vervollständigten Kreditantrag über 50.000 S gestellt. Der Angeklagte, der G zugesichert hatte, daß sie für die Zinsen und Spesen dieses Kredits nicht aufkommen müsse, nahm nach dessen Genehmigung die 50.000 S in Empfang;
G verweigerte aber die Übernahme des ihr vom Angeklagten gelieferten Wagens mit der Begründung, daß dieses Fahrzeug ursprünglich einen geringeren Kilometerstand aufgewiesen habe. Als dann G in der Wohnung des Nichtigkeitswerbers einen (auf einem Tisch liegenden: Bd. II S. 23) mit 18.Dezember 1979 datierten Kassa-Eingangsbeleg der
M -GesmbH. über 5.000 S, lautend auf 'Heinz A f. G' (als Einzahlenden) vorfand (Bd. I, S. 273), war sie zunächst der Meinung, es handle sich um eine vom Angeklagten für sie (zur Tilgung des vorerwähnten Kredits) getätigte Rückzahlung, erfuhr aber dann nach Anfrage bei dem Kreditinstitut, daß der auf diesem Kassa-Eingangsbeleg (vom 18.Dezember 1979) aufscheinende Betrag von 5.000
S eine Rückzahlungsrate für einen anderen, vom Angeklagten selbst bei der M -GesmbH. aufgenommenen Kredit von 60.000 S darstellte. Den Vermerk 'f. G' hatte der Rechtsmittelwerber auf dem von ihr in seiner Wohnung vorgefundenen Kassa-Eingangsbeleg erst nachträglich hinzugefügt, weil auf dem für den Kreditgeber bestimmten Durchschlag des Zahlungsbelegs dieser Vermerk nicht enthalten war (Bd. I S. 306, 273, 331; ferner Bd. II S. 23, 24 und 46/47).
Der Angeklagte hat zwar zugegeben, den Vermerk 'f.
G' nachträglich auf den Kassa-Eingangsbeleg geschrieben zu haben, will aber keine auf Täuschung der Maria G gerichtete Absicht verfolgt haben (Bd. II S. 10/11 und 57). Das Gericht nahm als erwiesen an, daß er den Beleg durch nachträgliches Beisetzen des Vermerks 'f. G' mit dem Vorsatz verfälscht hat, ihn im Rechtsverkehr zum Beweis der Bezahlung von 5.000 S zur Tilgung des von G aufgenommenen Kredits zu verwenden (Bd. II S. 63/64). Die dagegen gerichtete und auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Rechtsrüge versagt:
Entgegen seiner Beschwerdebehauptung ist im Ersturteil ein auf den Gebrauch dieser vom Angeklagten verfälschten Urkunde zum Beweis der Tatsache einer für G (zur Tilgung des ihr gewährten Darlehens) getätigten Zahlung gerichteter Vorsatz ausdrücklich festgestellt (Bd. II S. 63). Der Einwand des Beschwerdeführers, die seinem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung zugrundeliegenden Feststellungen reichten in subjektiver Beziehung zur Annahme der Verwirklichung des § 223 Abs. 1 StGB.
nicht aus, gehen folglich ins Leere, die Rechtsrüge, deren gesetzmäßige Ausführung stets einen Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Das weitere Vorbringen geht dahin, daß der auf dem Zahlungsbeleg nachträglich angebrachte Vermerk 'f.
G' noch nicht den Schluß auf einen im Zeitpunkt der Verfälschung dieser Urkunde vorhanden gewesenen Vorsatz zulasse, diesen Kassa-Eingangsbeleg im Rechtsverkehr (zum Beweis der Tatsache der Rückzahlung einer Kreditrate von 5.000 S für G) zu gebrauchen; dies deshalb, weil entgegen der im Ersturteil zum Ausdruck gebrachten Auffassung aus dem Tatgeschehen für den Bereich der subjektiven Tatseite auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen gezogen werden könnten. Ein der Sache nach behaupteter Begründungsmangel ist damit nicht dargetan, kann es doch dem Schöffengericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) nicht verwehrt sein, einen im Einklang mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Lebenserfahrungen stehenden und darum zulässigen Schluß zu ziehen.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt die spruchgemäße Teilaufhebung des angefochtenen Urteils. Der erst im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof gestellte Berufungsantrag auf Gewährung der bedingten Strafnachsicht war als verspätet zurückzuweisen. Im übrigen war der Angeklagte mit seiner Berufung auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.
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