Spruch:
Das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 19.Dezember 1979, GZ. U 156/79-31, verletzt zum Teil die Bestimmung des § 198 Abs. 1 StGB.
Das Urteil, welches ansonst unberührt bleibt, wird im Schuldspruch, soweit er sich auf die Zeitabschnitte vom 16.Februar bis zum 30. April 1978 sowie vom 29.November bis zum 4.Dezember 1979 bezieht, und im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:
Alfred A wird von der Anklage, auch vom 16.Februar bis zum 30.April 1978 und vom 29.November bis zum 4.Dezember 1979 das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. begangen zu haben, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.
Für das im aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruchs bezeichnete Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht, begangen vom 1.Mai 1978 bis zum 28.November 1979, wird Alfred A gemäß § 198 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Text
Gründe:
Der am 27.September 1932 geborene Kellner Alfred A wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 19.Dezember 1979, GZ. 19 U 156/79- 31, wegen Vergehens der Unterhaltspflichtverletzung nach § 198 Abs. 1 StGB., begangen gegenüber seinen ehelichen Kindern Christiane A, geboren am 27.August 1965, und Alfred A, geboren am 10.Juni 1967, in der Zeit vom 16.Februar 1978 bis 4.Dezember 1979, schuldig erkannt und hiefür zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Auf diese Strafe wurden gemäß § 38 StGB. die vom 4. bis 19.Dezember 1979 erlittene Vorhaft sowie mit 'Berichtigungsbeschluß' vom 1.Juli 1980, GZ. 19 U 156/79-35, die zuvor schon vom 29.November bis 4.Dezember 1979 erlittene Vorhaft angerechnet. Die Strafe hat Alfred A verbüßt.
Rechtliche Beurteilung
Der Schuldspruch steht bezüglich des Tatzeitraums vom 16.Februar bis 30. April 1978 und vom 29.November bis 4.Dezember 1979 mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. macht sich schuldig, wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre; seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
Alfred A hat während des im Schuldspruch bezeichneten Tatzeitraums vom 16.Februar bis zum 7.April 1978
eine über ihn mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 15.Februar 1978, GZ. 19 U 53/78-29, wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB.
verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe und im Anschluß daran bis 17. April 1978 eine über ihn vom Strafbezirksgericht Wien zu AZ. 17 U 1219/76 mit Urteil vom 19.Oktober 1976 verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen verbüßt. Außerdem hat er sich zum Verfahren AZ. 19 U 156/79 des Jugendgerichtshofs Wien nicht erst seit 4.Dezember 1979, sondern bereits seit 29. November 1979 in Haft befunden.
Zufolge dieser Anhaltungen kann dem Alfred A, der nach der Aktenlage über kein Vermögen verfügt, weder für die Haftzeit vom 16.Februar bis zum 17.April 1978
und einen ihm nach Haftentlassung zwecks Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zuzubilligenden Resozialisierungszeitraum bis 30. April 1978, noch für die Dauer der neuerlichen Haft vom 29. November bis zum 4.Dezember 1979
eine Unterhaltspflichtverletzung angelastet werden; dies schon mangels des objektiven Tatbestands (RiZ. 1976 S. 47 ff., LSK. 1979/169). Der auf die Zeitabschnitte vom 16.Februar bis zum 30. April 1978 und vom 29.November bis zum 4.Dezember 1979 bezogene Schuldspruch ist darum nichtig (§§ 468 Abs. 1 Z. 4, 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.), sodaß diesbezüglich gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. mit einem Freispruch vorgegangen werden mußte.
Bei der Neubemessung der Strafe für den aufrecht gebliebenen Schuldspruch konnte von den vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen ausgegangen werden. Der Wegfall zweier relativ kurzer Zeiträume der Unterhaltspflichtverletzung hat kein solches Gewicht, daß von der vom Erstgericht ohnehin maßvoll verhängten Strafe abgegangen werden müßte.
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