Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter weiterer Rücksichtnahme auch auf die Urteile des Bezirksgerichtes Haag (Niederösterreich) vom 17. Oktober 1979, AZ. U 404/79 und des Landesgerichtes Linz vom 31. Oktober 1979, AZ. 27 E Vr 327/79 auf 4 1/2 (viereinhalb) Monate (herabgesetzt.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29. Jänner 1953 geborene Tankwart Josef A des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1
StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 13. September 1979 im Gemeindegebiet St. Pantaleon-Erla die Waltraud B mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versuchte, indem er sie in seinem PKW einschloß, sich auf sie legte und niederdrückte, sie trotz ihrer Gegenwehr entkleidete und sein entblößtes Glied gegen ihre zusammengepreßten Oberschenkel drückte.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.
In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes behauptet der Beschwerdeführer zunächst, das angefochtene Urteil leide deshalb an einer (für die Frage der Nötigung bedeutsamen) Unvollständigkeit, weil ihm nicht zu entnehmen sei, wer seinen (des Beschwerdeführers) Geschlechtsteil entblößt habe und zu welchem Zeitpunkt (vor oder nach dem Einsteigen der Zeugin B in den PKW) dies geschehen sei. Diese Mängelrüge erweist sich schon deshalb als nicht zielführend, weil sogar vom Beschwerdeführer nie bestritten wurde, daß er sich erst (nach dem Zusteigen der Waltraud B in seinen PKW) selbst entblößt hat (vgl. S 23, 42), und auch die Beschwerde konkret keine (unberücksichtigt gebliebenen) Verfahrensergebnisse zu nennen vermag, welche das Gegenteil besagen und allenfalls im Sinne der von der Beschwerde angestellten Spekulationen gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Urteils zu sprechen geeignet wären, welche jedenfalls keinen Zweifel daran lassen, daß von einer freiwilligen Beteiligung der genannten Zeugin an den tatgegenständlichen Unzuchtshandlungen keine Rede sein kann.
Rechtliche Beurteilung
Weder einen Begründungsmangel nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO noch einen Feststellungsmangel im Sinne der Z 9 lit. a zeigt der Beschwerdeführer mit dem Einwand auf, das Erstgericht habe es unterlassen, darüber abzusprechen, ob sein Glied zur Tatzeit eregiert war. Dies ist nämlich nicht entscheidungswesentlich, läge doch - der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zuwider - auch im Falle des Fehlens einer Erektion noch kein absolut untauglicher Versuch vor. Ein solcher wäre vielmehr nur bei einer - vom Angeklagten selbst nie behaupteten - dauernden und totalen, also generellen (nicht aber schon bei einer, aus welchen Gründen immer, bloß vorübergehenden) Unfähigkeit des Täters zur Vollziehung des Beischlafs gegeben (vgl. SSt 22/2, EvBl. 1973/44; Pallin in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, RN 25 zu § 201).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 202 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40
StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 11. Oktober 1979, GZ. 10 Vr 814/79-13, mit welchem er - ebenfalls wegen des (am 23. Jänner 1979 begangenen) Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB - zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB (unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden war, weitere zehn Monate als Zusatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wurde 'die Wiederholung der Straftat' als erschwerend gewertet, der bisherige ordentliche Wandel und der Umstand, daß es beim Versuch geblieben war, hingegen als mildernd.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte sowohl eine Herabsetzung des Strafmaßes als auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu. Wie sich aus einer vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten Strafregisterauskunft ergibt, ist der Angeklagte nach seiner oben angeführten Verurteilung durch das Kreisgericht St. Pölten außerdem noch zweimal neuerlich verurteilt worden, und zwar vom Bezirksgericht Haag (in Niederösterreich) am 17. Oktober 1979 zum AZ. U 404/
79 wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB zu wiederum (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) vier Wochen Freiheitsstrafe sowie vom Landesgericht Linz am 31. Oktober 1979 (rechtskräftig seit 7. Februar 1980) zum AZ. 27 E Vr 327/79
wegen der Vergehen nach §§ 146, 147 Abs. 2 und nach § 162 Abs. 1 und 2 StGB zu 150 Tagessätzen zu je 95 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei diese beiden zuletzt angeführten Urteile ebenso jeweils auf das bzw. die vorangegangene(n) nach §§ 31, 40 StGB Rücksicht nahmen und daher bloß Zusatzstrafen aussprachen.
Dies bedeutet, daß es nach den jeweiligen Tatzeitpunkten möglich gewesen wäre, sämtliche dem Angeklagten angelasteten, vorliegend in vier gesonderten Strafverfahren geahndeten Straftaten in einem einzigen Urteil zu erledigen (§ 56 StPO). Bei gemeinsamer Aburteilung wäre aber trotz der Deliktsmehrheit und der Wiederholung des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB - mit im vorliegenden Fall dem Opfer zugefügten (leichten) Verletzungen - im Hinblick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel und vor allem auf den Umstand, daß es in den Fällen des § 202 StGB beim Versuch geblieben ist, höchstens eine Freiheitsstrafe von insgesamt achtzehn Monaten festgesetzt worden. Dementsprechend erweist sich im gegenständlichen Fall, wo nach §§ 31, 40 StGB auf die drei vorzitierten Verurteilungen Rücksicht zu nehmen ist, eine viereinhalbmonatige zusätzliche Freiheitsstrafe als angemessen; auf dieses Maß war daher die Strafe in Stattgebung der Berufung herabzusetzen.
Der begehrten bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB konnte jedoch wegen der Deliktshäufung (in einem relativ kurzen Zeitraum bei Rückfall während einer Verfahrensanhängigkeit) schon aus Gründen der Spezialprävention nicht näher getreten werden, weil unter diesen Umständen die Annahme, daß die bloße Androhung der Strafe genügen werde, um den Angeklagten von weiteren deliktischen Handlungen abzuhalten nicht gerechtfertigt ist und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Rechtswohltat nicht erfüllt sind.
Es war daher insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
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