Spruch:
Die Nichtigkeitsbechwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.März 1943 geborene Gelegenheitsarbeiter Helmut A des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (Punkte 1. a) bis c) des Schuldspruches) des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB (Punkt 2. des Schuldspruches) und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (Punkte 3. a) und b) des Schuldspruches) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ficht der Angeklagte das Ersturteil der Sache nach lediglich in den Schuldsprüchen wegen des Vergehens der Nötigung und hier wiederum nur in den Punkten 1. b) und c) an.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen zu den bekämpften Schuldsprüchen hat der Angeklagte seine Lebensgefährtin Maria B, die er, den unbekämpften Schuldsprüchen Punkt 1. a), 2. und 3. a) zufolge, bereits Anfang November 1979 durch Faustschläge zum Trinken von einem Liter Wein gezwungen, sie hiebei auch leicht verletzt und schließlich noch mehrere Stunden in der Küche ihrer Wohnung gefangen gehalten hatte, am 27.November 1979 zunächst durch die Drohung, er werde ihr die Zähne einschlagen, wenn sie nicht sofort aufstehe, um das Geschirr zu waschen, zum Aufstehen (aus dem Bett) und zur 'Haushaltstätigkeit' genötigt (Punkt 1. b) des Schuldspruches; Urteilsseite 4) und sie später durch die Drohung, er werde ihr 'eine in die Goschn hauen', wenn sie nicht innerhalb einer Minute die Wohnung verlasse, gezwungen, sich aus ihrer eigenen Wohnung zu entfernen (Punkt 1. c) des Schuldspruches; Urteilsseite 5).
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde im Falle des Punktes 1. b) des Schuldspruches die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens im Sinne des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB mit dem Einwand bestreitet, die Aufforderung an seine Lebensgefährtin zum Geschirrabwaschen sei als milieubedingte Unmutsäußerung zu werten, übersieht er, daß die Beurteilung des Bedeutungsinhaltes eines Verhaltens, vorliegend einer mündlichen Äußerung, als gefährliche Drohung eine Feststellung tatsächlicher Natur ist (Leukauf-Steininger2, RN 20 zu § 74 StGB). Wenn das Erstgericht die urteilsgegenständliche Drohung des Angeklagten nach den Umständen des Falles ausdrücklich nicht als sogenannte bloße Unmutsäußerung wertete (Urteilsseite 9), sondern ihr ersichtlich den Charakter einer Drohung mit einer Verletzung am Körper (Einschlagen der Zähne) im Sinne des Begriffes der gefährlichen Drohung (§ 74 Z 5 StGB) beimaß, so handelt es sich insofern um Tatsachenfeststellungen, die mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche ein Festhalten an dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt voraussetzt, nicht bekämpft werden kann. Ist also im bisherigen Umfang die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, so ist die darin weiters relevierte Frage, ob sich das Opfer 'besonders bedroht fühlte und auch begründete Besorgnis hegte', nicht entscheidend. Denn für die, der rechtlichen Beurteilung unterliegende (Leukauf-Steininger2, a.a.O.), Eignung einer Drohung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, ist nur wesentlich, daß diese Eignung, unter Heranziehung eines Durchschnittsmaßstabes, objektiv gegeben ist.
Daß beim Bedrohten wirklich Besorgnis erregt wurde, ist als Voraussetzung einer gefährlichen Drohung nicht erforderlich (Leukauf-Steininger2, RN 18 zu § 74, RN 6 zu § 105 StGB). Nach Lage des Falles, insbesondere angesichts der Brutalität des Angeklagten, deren Opfer Maria B erst kurze Zeit zuvor geworden war (Schuldspruchfakten 1. a), 2. und 3. a)), kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß die Bedrohte, die überdies ihren vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrundegelegten Aussagen vor der Polizei zufolge durch die Drohung tatsächlich in Angst versetzt wurde (Aktenseiten 31, 110), auch bei unbefangener Betrachtung der Situation, sohin bei Anlegung eines Durchschnittsmaßstabes, den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei in der Lage und willens, das angedrohte Übel zu verwirklichen. Die Anname dieser Deliktsvoraussetzung der gefährlichen Drohung durch das Erstgericht ist somit ohne Rechtsirrtum erfolgt. Mit dem übrigen Beschwerdevorbringen, in welchem er die rechtliche Beurteilung seines - Gegenstand der Schuldsprüche Punkt 1. b) und c) bildenden - Verhaltens als Nötigung mit der Behauptung bekämpft, es sei das Opfer bereits von sich aus zum Abwaschen des Geschirrs bzw. zum Verlassen der Wohnung bereit gewesen, verläßt der Beschwerdeführer abermals den Boden des Urteilssachverhaltes und führt daher erneut die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus. Denn das Erstgericht nimmt, wie bereits erwähnt, ausdrücklich als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer durch die jeweilige drohende Äußerung seine Lebensgefährtin einerseits zum Abwaschen des Geschirrs nötigte und andererseits zum Verlassen ihrer Wohnung zwang (Urteilsseiten 4 und 5), worin schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nichts anderes als die, für die Begehungsform der Nötigung durch gefährliche Drohung begriffswesentliche, rechtswidrige Veranlassung zu einem Willensentschluß im Sinne eines vom Täter verlangten Verhaltens (Handlung, Duldung oder Unterlassung) zu verstehen ist. Aus den genannten Erwägungen war die größtenteils nicht gesetzmäßig ausgeführte und im übrigen aber auch sachlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend die zahlreichen gleichartigen Vorstrafen, welche sogar die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllt hätten, den raschen Rückfall, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, sowie die Wiederholung der Nötigungs- und Verletzungshandlungen an, wertete hingegen als mildernd ein geringes Teilgeständnis, die Primitivität des Milieus und den Umstand, daß dem Angeklagten in der Zwischenzeit von seiner Lebensgefährtin verziehen wurde.
Die Berufung des Angeklagten, welche Strafminderung, bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe, allenfalls auch Verhängung einer Geldstrafe begehrt, ist nicht begründet.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt, sie aber auch zutreffend gewürdigt. Der Berufungswerber vermag keine ins Gewicht fallenden zusätzlichen Milderungsgründe anzuführen, welche geeignet erscheinen, dem Berufungsbegehren näherzutreten. Das Milieu und die Begehung der Straftaten im 'Familienverband' hat das Erstgericht ohnedies als mildernd berücksichtigt.
In Ansehung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und des überaus raschen Rückfalles erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe keineswegs als überhöht; sie entspricht vielmehr der Täterpersönlichkeit sowie dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten.
Eine bedingte Strafnachsicht scheidet schon unter Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen, wenn auch erfolglosen Vorverurteilungen aus, die Verhängung einer Geldstrafe kommt im Hinblick auf das Strafausmaß nicht in Betracht (§ 37 StGB). Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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