OGH 12Os107/80

OGH12Os107/8011.9.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 1980

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Steininger, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Köck als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst A wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13. März 1980, GZ. 6 Vr 741/79-31, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Hilbert Aubauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11. Jänner 1944 geborene beschäftigungslose Ernst A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1

StGB (Punkte 1/a und b des Urteilssatzes), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StGB (Punkt 1/c des Urteilssatzes), des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB (Punkt 3 des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Als Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB wird dem Angeklagten angelastet, er habe am 23. und 24. Oktober 1979 seiner außerehelichen Tochter Irene B jeweils Faustschläge versetzt, die in einem Fall eine Beule am Hinterkopf und ein Haematom am linken Auge, im anderen Fall starkes Nasenbluten zur Folge hatten. Den übrigen Schuldsprüchen liegen folgende wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Am 24. Oktober 1979 band der Angeklagte seine Lebensgefährtin Romana C - über deren angebliche Untreue erzürnt - mit einer Wäscheleine an den Händen und mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegend auf einem Sofa fest und schüttete ihr ungefähr zwei bis drei Liter heißes Wasser von 80 Grad bis 100 Grad - dessen Temperatur er beim Einlaufen in eine Plastiksalatschüssel noch mit dem Finger geprüft hatte - zwischen die Beine, sodaß Romana C qualvolle, mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene Verbrennungen ersten, zweiten und dritten Grades in beiden Gesäßgegenden und am linken Oberschenkel erlitt. In der Folge ließ der Angeklagte seine Lebensgefährtin trotz dieser Verletzungen noch mindestens ein bis eineinhalb Stunden lang gefesselt auf dem Sofa liegen, wobei er ihr mit einem Stromkabel Angst einjagte, und hinderte seine Tochter Irene B durch die Drohung, er werde sie (weiter) schlagen, daran, ihre Mutter loszubinden. Die Freiheitsentziehung, bei der Romana C längere Zeit mit den verbrühten Körperteilen auf der mit heißem Wasser druchtränkten Decke liegen mußte, war besonders qualvoll. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte in sämtlichen Schuldsprüchen mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird mit Berufung angefochten.

Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer im wesentlichen, daß sich das Erstgericht mit Widersprüchen in den Angaben der Zeugen Romana C, Irene B und Alfred D nicht auseinandergesetzt habe.

Rechtliche Beurteilung

Formelle Begründungsmängel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO haften indes dem angefochtenen Urteil nach keiner Richtung hin an: Bei seinem Versuch, die Unglaubwürdigkeit der Bekundungen der Romana C durch Aufzeigen von Widersprüchen zwischen deren Angaben vor der Gendarmerie und vor dem Rechtshilferichter im gerichtlichen Vorverfahren darzutun, übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß die Zeugenaussage der Romana C (wie auch jene der Irene B) im gerichtlichen Vorverfahren nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, da sie zufolge der Erklärung der Zeugin gemäß dem § 152 Abs. 1 Z 1 StPO, nicht aussagen zu wollen (vgl. S 167 d. A), auch nicht verlesen werden durfte. Als Feststellungsgrundlage kamen daher ausschließlich die Angaben der von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machenden Zeugen vor der Gendarmerie in Betracht. Im übrigen begründete das Erstgericht mängelfrei, welche Umstände ihm die Überzeugung verschafften, daß die leugnende Verantwortung des Angeklagten und insbesondere seine Behauptungen, Romana C habe sich zur Durchführung eines 'Geschlechtsspiels' freiwillig fesseln lassen und er habe ihr das Wasser in der Meinung, es sei lauwarm, auf den Unterleib geschüttet, als widerlegt anzusehen seien. Im Urteil werden auch ausführlich die Erwägungen dargelegt, auf Grund deren der Schöffensenat den Angaben der Romana C und der Irene B vor der Gendarmerie Glauben schenkte, wobei auch - den Beschwerdeausführungen zuwider - nicht unberücksichtigt blieb, daß Romana C hinsichtlich der Dauer der gewaltsamen Fesselung keine exakten Uhrzeiten anzubieten vermochte (vgl. S 201 d.A). In diesem Zusammenhang wird in den Urteilsgründen ferner (u.a.) auf die ursprünglichen, auch vor dem Untersuchungsrichter zunächst aufrechterhaltenen - nach Auffassung des Gerichtes in unbedenklicher Weise zustandegekommenen - Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie, in denen er eine gewaltsame Fesselung seiner Lebensgefährtin ausdrücklich zugegeben hatte, und auf seine späteren Versuche einer Zeugenbeeinflussung hingewiesen. Damit kam das Erstgericht der im Gesetz normierten Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) vollauf nach, ohne daß es verhalten gewesen wäre, sich mit allen gegen die Beweiskraft einzelner Verfahrensergebnisse im nachhinein vorgebrachten oder auch nur erdenklichen Einwänden im Detail auseinanderzusetzen.

Soweit der Beschwerdeführer sich aber außerdem noch gegen den Vorwurf einer - aus seinem Vorleben abgeleiteten - besonderen Aggressivität und Brutalität zur Wehr setzt und die Glaubwürdigkeit der Angaben seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter vor der Gendarmerie sowie der Zeugenaussage des Alfred D unter Anführung vermeintlicher innerer Widersprüche in Zweifel zieht, erschöpft sich sein - zum Teil weitwendiges - Vorbringen in einem unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile einer Anfechtung entzogene Beweiswürdigung des Gerichtes.

Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10

des § 281 Abs. 1 StPO bestreitet der Beschwerdeführer in Ansehung des Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung einen Verletzungsvorsatz mit der Behauptung, er hätte nur des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4 StGB schuldig erkannt werden dürfen, weil er bei der Tatbegehung nicht bemerkt bzw. bedacht habe, daß es sich um heißes Wasser handle, das er seiner Lebensgefährtin über den Unterleib gegossen habe. Sein Vorbringen, der bekämpfte Schuldspruch stünde mit den Beweisergebnissen im Widerspruch, stellt jedoch keine gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes dar, weil das Erstgericht ausdrücklich - mit mängelfreier Begründung - als erwiesen angenommen hat, daß der Angeklagte Romana C zumindest dolo eventuali (schwer) verletzen wollte (vgl. S 180, 226 f d.A).

Gleiches gilt für den - sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO erhobenen - Beschwerdeeinwand, es liege im Hinblick darauf, daß sich Romana C freiwillig habe fesseln lassen und von ihm sofort, nachdem sie durch das heiße Wasser verbrannt worden war, wieder losgebunden worden sei, keine widerrechtliche Freiheitsentziehung vor. Auch damit negiert der Beschwerdeführer die gegenteiligen Urteilsfeststellungen, wonach er Romana C gegen deren Willen in einer Weise festband, daß sie sich nicht mehr wehren konnte, und diese - mithin vorsätzlich erfolgte - Freiheitsentziehung auch nach der Zufügung der schweren Brandwunden noch längere Zeit aufrechthielt (vgl. S 178, 180 ff, 216 ff d.A). In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO wendet sich der Beschwerdeführer ferner sowohl gegen die Annahme, die schwere Körperverletzung der Romana C sei unter Zufügung besonderer Qualen im Sinne des § 84 Abs. 2 Z 3 StGB erfolgt, als auch gegen den Ausspruch, er habe die Freiheitsentziehung auf eine solche Weise begangen, daß sie der Festgehaltenen besondere Qualen bereitete (§ 99 Abs. 2 StGB), sowie gegen eine doppelte Anlastung dieses Qualifikationsmerkmales. Diese Rechtsrüge entbehrt zunächst einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes insoweit, als der Beschwerdeführer die erstrichterliche Annahme unberücksichtigt läßt, er habe in seinen (zumindest bedingten) Vorsatz (auch) den Umstand aufgenommen, daß die schweren Brandwunden einen länger andauernden, besonders schmerzhaften Zustand zur Folge haben würden, und habe in Kenntnis dieses Umstandes die Fesselung der Romana C durch einen Zeitraum von ein bis eineinhalb Stunden aufrechterhalten (vgl. S 218 ff d.A).

Für die Qualifikation des § 99 Abs. 2 StGB wesentlich ist die Tatbegehung auf solche Weise, daß die Freiheitsentziehung dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet. Hiefür ist erforderlich, daß durch die Freiheitsentziehung oder deren Aufrechterhaltung körperliche oder psychische Qualen hervorgerufen werden, die das Opfer entweder schon wegen ihrer außergewöhnlichen Intensität schwer treffen oder zumindest im Hinblick auf den für eine gewisse Zeitspanne fortdauernden Zustand der Freiheitsberaubung eine längerwährende, sehr erhebliche physische oder psychische Beeinträchtigung des Opfers bewirken (vgl. LSK 1978/44; EvBl. 1979/46). Wie das Erstgericht richtig erkannte, treffen diese Voraussetzungen in Anbetracht dessen, daß der Angeklagte Romana C trotz anhaltend starker Schmerzen an einem besonders empfindlichen Körperteil, welche durch die ihr zugefügten schweren Brandwunden verursacht wurden, durch einen längeren Zeitraum gefesselt ließ und sie überdies noch mit einem Stromkabel bedrohte, hier zu. Die Unterstellung der dem Angeklagten angelasteten - qualitativ und quantitativ weit über das Ausmaß einer zur Begehung einer Körperverletzung notwendigen Freiheitsbeschränkung hinausgehenden und mithin rechtlich eigenständigen deliktischen Unwertcharakter aufweisenden (vgl. RZ 1978/77 u.a.) - Freiheitsentziehung unter die Bestimmung des § 99 Abs. 2 StGB erfolgte daher ohne Rechtsirrtum. Ebenso hat das Erstgericht die Tathandlung des Angeklagten zu Recht nach § 84 Abs. 2 Z 3 StGB qualifiziert.

Nach dieser Gesetzesstelle genügt zwar nicht, daß die aus der Tat resultierende Verletzung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war, maßgeblich ist vielmehr, ob schon die Handlung selbst besondere Qualen hervorgerufen hat. Es kommt also auf die Art des Angriffs, auf eine für den Angegriffenen besonders qualvolle Verübung der Tat, nicht aber auf deren Folgen an (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2 RN 14 zu § 84, SSt 41/49, EvBl. 1967/143, ÖJZ-LSK 1978/44). Besondere Qualen liegen insbesonders aber dann vor, wenn sie zufolge ihrer außergewöhnlichen Intensität das Opfer schwer treffen (EvBl. 1979/46). Nach den durch die Beweisergebnisse gestützten Feststellungen des Erstgerichtes war das Zufügen der Verletzungen durch das Anschütten mit heißem Wasser (2 bis 3 Liter, 80 bis 100 Grad Celsius) zwischen die Beine der Romana C in der Genitalgegend, wodurch die Zeugin großflächige Verbrennungen ersten, zweiten und dritten Grades am Gesäß und am linken Oberschenkel erlitt, mit intensivem Schmerz verbunden, also besonders qualvoll (siehe S 179, 181 und das Gutachten des Sachverständigen Dr. Klaus E S 151 ff insbesondere S 153, 155, 156). Der Angeklagte hatte die Zufügung besonderer Qualen auch in seinen (bedingten) Vorsatz aufgenommen (S 180, 219).

Es waren somit nicht nur die Verletzungsfolgen sondern auch der Angriff selbst für die Verletzte mit körperlichen Qualen verbunden, die diese wegen ihrer außergewöhnlichen Intensität schwer trafen. Durch Unterstellung dieser Tathandlung allein unter die Qualifikation des § 99 Abs. 2 StGB wurde ihr Unrechtsgehalt nicht ausgeschöpft. Denn von der Bestimmung des § 99 Abs. 2 StGB wird die Zufügung besonderer Qualen durch die längerwährende Freiheitsberaubung bei anhaltenden starken Schmerzen erfaßt, von der Bestimmung des § 84 Abs. 2 Z 2 StGB hingegen, das Zufügen besonderer Qualen durch das Anschütten mit heißem Wasser.

Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer seinen Schuldspruch wegen Nötigung seiner Tochter Irene B aus dem Grunde der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO mit der Argumentation, er habe ihr nur eine Ohrfeige, also eine Mißhandlung, nicht aber eine Verletzung am Körper in Aussicht gestellt.

Auch damit vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen. Er übersieht nämlich die Annahme des Schöffengerichtes, daß der Angeklagte die Absicht hatte, Irene B durch Drohung mit einer Verletzung in Furcht und Unruhe zu versetzen und die inkriminierte Äußerung unter den konkreten Umständen im Hinblick auf die vorausgegangenen Körperverletzungen, die brutale Mißhandlung der Romana C und die allgemeine Brutalität des Angeklagten von der Bedrohten auch nur als eine Drohung mit einer Verletzung aufgefaßt werden konnte (vgl. S 182, 228 ff d.A).

Das Erstgericht konnte demnach auch ohne Rechtsirrtum die objektive Eignung dieser Drohung, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, bejahen.

Soweit der Angeklagte aber darüber hinaus meint, es sei nicht erwiesen, daß er durch die Drohung seine Tochter von einer Befreiung seiner Lebensgefährtin habe abhalten wollen, geht er abermals nicht von den Urteilsfeststellungen aus, wie dies für eine gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zur Gänze zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 99 Abs. 2, 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es wertete als erschwerend, daß der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen und die strafbaren Handlungen zum Faktum 2 durch längere Zeit fortgesetzt hat, daß seine strafbaren Handlungen mehrfach rechtlich qualifiziert waren, daß er bereits wegen zahlreicher, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt wurde (Gesamtfreiheitsstrafe wegen Körperverletzungsdelikten drei Jahre sechs Monate und eine Woche), daß er grausam und in einer für Romana C qualvollen Weise die Fakten 1 c und 2 begangen hat, daß er Romana C schwere körperliche und seelische Qualen zufügte, und daß er die Wehr- und Hilflosigkeit der Romana C und im Faktum 1 a und b die Hilflosigkeit der körperlich weit unterlegenen Irene B brutal ausgenützt hat, daß er bei der Tat eine unbarmherzige Gesinnung zeigte und nicht schuldeinsichtig war und schließlich, daß er rasch rückfällig wurde. Als mildernd wurde angenommen, daß der Angeklagte primitiv strukturiert ist, daß er sich zur Tatzeit in einer einfühlbaren Gemütsbewegung befunden hat, weil er sich durch Irene B bloßgestellt gewähnt hatte, überdies, daß er durch die Mitteilung der Irene B über die Existenz eines fremden Mannes im Bett seiner Lebensgefährtin in einer begreiflichen Gemütsbewegung gewesen ist. Seiner Alkoholisierung wurde jedoch kaum milderndes Gewicht beigemessen.

Mit seiner Strafberufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.

Die Berufung ist im Ergebnis nicht berechtigt. Daß der Angeklagte gegen Romana C auf grausame und für die Verletzte qualvolle Weise vorgegangen ist, daß er ihr gefühllos und unbarmherzig schwere körperliche und seelische Leiden zugefügt hat, auch eine solche Gesinnung zeigte und nicht schuldeinsichtig war, kann als Erschwerungsgrund nicht herangezogen werden, da der Unrechtsgehalt durch die Qualifikation der Tathandlungen des Angeklagten nach § 84 Abs. 2 Z 3 und § 99 Abs. 2 StGB abgegolten ist.

Es verstößt auch gegen das bei der Strafbemessung zu berücksichtigende Doppelverwertungsverbot, wenn dem Angeklagten nicht nur das Gefangenhalten der Romana C angelastet wird, sondern auch die Ausnützung der durch dieses Gefangenhalten bewirkte Wehr- und Hilflosigkeit. Ebenso kann die Dauer der Freiheitsentziehung nicht als erschwerend herangezogen werden, denn eine Zeitspanne von ein bis eineinhalb Stunden nähert sich keinesfalls dem im § 99 Abs. 2

StGB genannten Zeitraum. Auch wenn Irene B dem Angeklagten körperlich weit unterlegen war, liegt doch keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes vor. Die Alkoholisierung des Angeklagten kann als Milderungsgrund nicht herangezogen werden, weil der Angeklagte im alkoholisierten Zustand bereits oftmals strafbare Handlungen begangen hat. Die durch diesen Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird somit durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des Alkohols im gegenständlichen Fall begründet (§ 35 StGB). Bei der Art der Verletzung der Irene B, der der Angeklagte mehrfach Faustschläge auf den Kopf und ins Gesicht versetzt hat, kann auch von einem Überschreiten des Züchtigungsrechtes nicht gesprochen werden. Als mildernd kommt dem Angeklagten jedoch noch sein Teilgeständnis zugute.

Selbst unter Berücksichtigung der (wie oben) korrigierten Strafbemessungsgründe, der Persönlichkeit des Angeklagten und des hohen Unrechtsgehaltes der Tat, ist allerdings die vom Erstgericht verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen, sodaß auch der Berufung ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

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