OGH 9Os137/80

OGH9Os137/809.9.1980

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerald Arnold A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 15 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Juni 1980, GZ. 2 c Vr 1138/80-34, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Das Erstgericht erkannte den am 16. September 1948

geborenen beschäftigungslosen Gerald Arnold A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129

Z. 1 und 2, 15 StGB. schuldig, verurteilte ihn nach § 128 Abs. 2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete gemäß § 23 Abs. 1 StGB. seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter an.

Der Sache nach lediglich den letzteren Ausspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z. 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Einwand, das Urteil sei 'aktenwidrig', weil es den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Prim.Dr.Gross insoferne unvollständig wiedergebe, als eine Erörterung des darin enthaltenen Hinweises, der Angeklagte habe nicht unerhebliche kriminoresistente Faktoren aufzuweisen, nütze sie aber nicht aus und es könnte seine Haltschwäche durch genügenden Fremdhalt einigermaßen kompensiert werden, nicht vorgenommen werde, zeigt der Beschwerdeführer in Wahrheit keinen Begründungsmangel auf, der sich auf eine Grundvoraussetzung für die Unterbringung in einer derartigen Anstalt, sohin auf einen entscheidungswesentlichen Umstand im Sinne der erstgenannten Gesetzesstelle bezieht; denn es richtet sich dieses Vorbringen - wie sich insbesonders aus der Tatsache ergibt, daß die Beschwerde eine 'gewisse Abnormität' (der Lebenseinstellung und Lebensführung des Angeklagten) gar nicht bestreitet und im gegebenen Zusammenhang mehrfach zum Ausdruck bringt, daß diese nicht unbedingt 'zu einem kriminellen Weg' führen müßte, sondern der Angeklagte bei entsprechender Unterstützung der kriminoresistenten Faktoren durch einen Bewährungshelfer auch zur Führung eines rechtschaffenen Lebens verhalten werden könnte - ausschließlich gegen die ins pflichtgemäße Ermessen fallende Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose durch das Gericht, die jedoch (nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern) mit Berufung zu bekämpfen ist (ÖJZ-LSK. 1975/162 u.v.a.). Dasselbe trifft auch bezüglich der Erwägungen zu, die der Angeklagte in seiner Beschwerde bezüglich der Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung im Hinblick auf sein Alter (von voraussichtlich achtunddreißig Jahren im Zeitpunkt des Strafendes) sowie seiner Einschätzung als Hangtäter und Berufsverbrecher anstellt. Ist doch die Frage, ob diese Qualifikation auf einen Rechtsbrecher zutrifft, Teil der Gefährlichkeitsprognose und von dieser nicht zu trennen (ÖJZ-LSK. 1978/68 u.a.).

Da die Beschwerde sohin in keinem Punkt zur gesetzmäßigen Darstellung gelangte, war sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und die Entscheidung über die Berufung im Sinne des § 285 b Abs. 6 StPO. dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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