Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung des Angeklagten B wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung des Angeklagten C wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. - außer dem Erstangeklagten Eugen A, dessen Verurteilung wegen Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 (unter überflüssiger Zitierung auch des Absatzes 2 dieser Gesetzesstelle im Urteilsspruch; vgl. RZ 1978/78 = EvBl. 1978/199) StGB unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist - der am 21. Jänner 1946 geborene Installateur Wolfgang B des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und der am 14. Juni 1944 geborene kaufmännische Angestellte Eduard C - dessen Freispruch von einem weiteren Anklagepunkt gleichfalls unbekämpft blieb - eben dieses Vergehens als Beteiligter nach § 12 (3. Fall) StGB schuldig erkannt. Drei weitere Angeklagte - darunter Gerhard D - wurden von der Anklage wegen gleichartiger strafbarer Handlungen rechtskräftig freigesprochen. Dem Angeklagten Wolfgang B liegt zur Last, daß er - obwohl zahlungsunfähig und überschuldet - im einverständlichen Zusammenwirken mit dem (deswegen) Mitverurteilten Eugen A am 3. Jänner 1978 beim Postamt Oberalm ein Postscheckkonto eröffnete und, nachdem er 1.200 S auf dieses Konto eingezahlt hatte, zehn ungedeckte Schecks über je 5.000 S ausstellte, welche von A am 26. und 27. Jänner 1978 bei verschiedenen Postämtern in Salzburg und Oberösterreich eingelöst wurden, wodurch die Österreichische Postsparkasse einen Schaden in der Höhe von 48.800 S erlitt (Punkt A/III des Urteilssatzes).
Der Angeklagte Eduard C hinwieder hat in Salzburg zur Ausführung dieses Betruges und (schon vorher) zwischen einer weiteren gleichartigen Tat des (ihretwegen ebenfalls verurteilten) Eugen A in Kenntnis des Tatplanes beigetragen, und zwar a) im November 1977 zu dem von Eugen A durch Eröffnung eines Postscheckkontos für Gerhard D mit einer Einlage von 1.180 S sowie nachfolgende Ausstellung und Einlösung von neun - nach der Aktenlage zehn (Bd. I S 175) - ungedeckten Schecks über je 5.000 S (als Scheckkarteninhaber) mit einem dadurch bewirkten Schaden der Österreichischen Postsparkasse in der Höhe von 43.820 S - richtig (ohne Berücksichtigung von Kontospesen) 48.820 S (vgl. Bd. I S 15 in ON 4 und S 233) - begangenen Betrug, indem er D zum Zwecke der auf die erwähnte Art geplanten Geldbeschaffung an A verwies und mit diesem zusammenführte, und b) im Jänner 1978 zu dem von Eugen A und Wolfgang B begangenen Betrug durch Herstellung des Kontakts zwischen beiden zu dem gleichen Zweck (Punkt IV des Urteilssatzes). Den von den Angeklagten Wolfgang B und Eduard C gegen die sie betreffenden Schuldsprüche erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang B:
Der Beschwerdeführer macht die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und 10 StPO geltend.
Für im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes offenbar unzureichend begründet, unvollständig und mit sich selbst im Widerspruch hält der Beschwerdeführer das Urteil hinsichtlich der Annahme seiner 'Betrugsabsicht' - gemeint: seines Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes - im wesentlichen deshalb, weil insoweit gleichartige Beweisergebnisse mit - seiner Auffassung nach - nicht überzeugender Begründung in seinem Fall anders gewürdigt worden seien als bei den freigesprochenen Mitangeklagten E, F und D.
Rechtliche Beurteilung
Daß das erkennende Gericht in Ansehung gleichgelagerter objektiver Sachverhalte auf der inneren Tatseite bei verschiedenen Personen zu abweichenden Ergebnissen gelangte, begründet indes keinen inneren Widerspruch des Urteils im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, zumal die Schuld als höchstpersönliches Moment bei jedem Einzelnen durchaus eine andere sein kann (vgl. auch Mayerhofer-Rieder, StPO, Nr. 104 zu § 281 Z 5); inwiefern aber die (hiezu ohnedies detaillierte) Urteilsbegründung den Denkgesetzen zuwiderlaufen sollte, ist der (in diesem Punkt gänzlich unsubstantiierten) Beschwerde in keiner Weise zu entnehmen. Die im Urteil für eine Feststellung angegebenen Gründe sind auch nicht schon deshalb offenbar unzureichend, weil sie dem Nichtigkeitswerber nicht genug überzeugend scheinen; offenbar unzureichende (Schein-)Gründe sind vielmehr solche, die nach den Denkgesetzen den Schluß auf die betreffende entscheidende Tatsache nicht zulassen oder doch allgemeiner Lebenserfahrung widersprechen (aaO Nr. 153, 154). Davon kann aber im Fall des Beschwerdeführers keine Rede sein. Schon dessen in der Beschwerde nicht (mehr) bestrittenes Wissen um die Tatsache, daß zur Beschaffung des angestrebten Betrages von 50.000 S ein mit 1.200 S aktiviertes Postscheckkonto mittels ungedeckter Schecks um den Differenzbetrag überzogen werden sollte, wobei angesichts der (gleichfalls unbekämpft festgestellten) eigenen Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers eine Rückzahlung der solcherart entstehenden Schuld lediglich in Monatsraten von 1.500 S aus dem gleich hohen Arbeitseinkommen seiner Ehefrau Rosa B sowie aus (bloß) allfälligen eigenen Einkünften aus 'Pfuscharbeiten' in Aussicht genommen war, läßt den Schluß des Erstgerichtes, daß der Beschwerdeführer eine tatbedingte Schädigung der Postsparkasse (oder des dieser Ersatz leistenden Versicherers) sowie seine daraus resultierende (und demgemäß) unrechtmäßige ('stoffgleiche') Bereicherung vorhergesehen und auch willensmäßig hingenommen hat, als einwandfrei begründet erkennen. Die (angeblich) beabsichtigten - nach den Urteilsfeststellungen tatsächlich jedoch ausgebliebenen - monatlichen Rückzahlungen hätten unter den gegebenen Umständen nur als die Betrugseignung der Tat nicht ausschließende nachträgliche Gutmachung eines bereits entstandenen Schadens gewertet werden können.
Schon darum betrifft der mit Beziehung auf eine Aussage der Zeugin Rosa B zu der Frage, ob der Beschwerdeführer mit einer Aufbringung der Rückzahlungsraten durch seine Ehefrau rechnen konnte, behauptete spezielle Begründungsmangel keine entscheidende Tatsache. Ferner konnte das Erstgericht daraus, daß der Beschwerdeführer mit einer widersprüchlichen und ausweichenden Verantwortung wahrheitswidrig bestritt, den Vorgang der 'Kreditbeschaffung' im vollen Umfang erfaßt zu haben (S 407 f/II), mängelfrei ableiten, die Unzulässigkeit der Kontoüberziehung sei ihm bewußt gewesen und eben deshalb diese Überziehung gleichwie seine Unfähigkeit zur unverzüglichen Abddeckung des Debet-Saldos durch ihn (mit den ihm angelasteten Täuschungshandlungen) vorsätzlich verschleiert worden, um die Organe der Postsparkasse dadurch zu der jenes Institut schädigenden Einlösung der ungedeckten Schecks zu veranlassen (S 414 - 416/II). Auch der Beschwerdevorwurf, das Urteil enthalte insoweit (ebenfalls) nur eine Scheinbegründung, ist daher (neuerlich) unberechtigt.
Die Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO bestreitet das Vorliegen einer dem Betrugstatbestand essentiellen Täuschung im Hinblick auf eine (von ihm vorliegend ausgenützte) allgemeine 'Zusage' der Österreichischen Postsparkasse, daß jeder mit der Scheckkarte (oder vom Kontoinhaber mit einem Personalausweis) bei einem Postamt vorgelegte Scheck bis zum Höchstbetrag von 5.000 S 'einfach und problemlos' - also praktisch ohne Prüfung seiner Deckung - eingelöst werde, worin er ein verstecktes Kreditversprechen und damit eine Ermächtigung zu der ihm angelasteten Vorgangsweise erblicken will; außerdem vermißt er ins einzelne gehende Feststellungen über seine Vermögenslage im Tatzeitpunkt.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei der vorerwähnten 'Zusage' der Postsparkasse handle es sich um eine Kontoüberziehungs-Ermächtigung und bei den Schecks gar nicht um solche 'im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen', sondern nur um 'eine Art Ausweispapier des Kontoinhabers bez. eine Quittung über den Erhalt des jeweiligen Geldbetrages', ist völlig verfehlt. Die in Rede stehenden Schecks entsprechen vielmehr (und unterliegen daher) in jeder Hinsicht den Bestimmungen des Scheckgesetzes, nach dessen Art. 3 Schecks - in Ausübung einer entsprechenden (ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten) Berechtigung - nur zur Verfügung über ein tatsächlich bestehendes ausreichendes (Bank-)Guthaben gezogen werden dürfen. Die in einer Informationsbroschüre (hier: 'Postscheckverkehr und moderner Giroservice') enthaltene Ankündigung, daß (unter den bezeichneten Voraussetzungen) vom Kontoinhaber gleichwie von jedem eine zugehörige Scheckkarte vorweisenden Einreicher Bargeld bis zu 5.000 S sowohl bei der Zentrale der Postsparkasse als auch bei ihrer Zahlstelle und bei
2.300 Postämtern in ganz Österreich 'einfach und problemlos' abgehoben werden könne, enthebt den Kontoinhaber ebensowenig der ihm nach § 19 Abs. 2 der 'Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr' (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17. November 1972) obliegenden unbedingten Verpflichtung, rechtzeitig für einen zur Durchführung der Scheckanweisung und zur Gebührendeckung ausreichenden Guthabenstand vorzusorgen, wie seine in der zitierten Vorschrift dieser Geschäftsbestimmungen anschließend festgehaltene weitere Verbindlichkeit, einen sich - durch eine (vorsätzliche oder nicht vorsätzliche) Verletzung der zuvor angeführten Pflicht - allenfalls dennoch ergebenden Debetsaldo unverzüglich abzudecken. Davon, daß dem Kontoinhaber mittels der erörterten (bloßen) Bekanntgabe - durch welche die Österreichische Postsparkasse auch keineswegs etwa eine Einlösung von Schecks (bis zu dem genannten Betrag) garantiert oder dem Kontoinhaber sowie jedem eine zugehörige Scheckkarte vorweisenden Einreicher gegenüber eine unbedingte Einlösungsverpflichtung (selbst bei fehlender Deckung des Kontos) in bezug auf (wie im vorliegenden Fall) durch sie selbst vorgelegte derartige Schecks übernimmt (vgl. Bd. II S 345) - eine Kontoüberziehungs-Ermächtigung erteilt oder gar ein längerfristiger Kredit nach Art des 'Systems A' angeboten würde, kann demnach keine Rede sein; dies ungeachtet dessen, daß bei der Einlösung von Schecks bis zu einer Schecksumme von 5.000 S durch den Kontoinhaber selbst oder einen - damit (anscheinend) dessen Vollmacht dartuenden - eine zugehörige Scheckkarte vorweisenden Einreicher im Vertrauen auf die Einhaltung der vorerwähnten Verpflichtungen die Deckung im Einzelfall - abgesehen von der Einsichtnahme in das Sperrverzeichnis/Scheckverkehr, in das jene Kontonummern aufgenommen werden, zu denen Schecks nicht ausgezahlt werden dürfen - nicht überprüft wird.
Wirklich garantiert wird die Honorierung durch die Österreichische Postsparkasse (ua bei den Postämtern) - und zwar selbst insoweit bloß bis jeweils zu einem Betrag von (derzeit) 2.500 S, jedoch im Hinblick auf die im Scheckgesetz (§ 34 Abs. 2; vgl. ferner §§ 25 Abs. 1, 67
Abs. 1) vorgesehene Möglichkeit einer Teileinlösung (grundsätzlich) auch bei auf eine höhere Summe lautenden Schecks - ausschließlich jenem (vom Kontoinhaber und auch vom Einreicher, der eine zugehörige Scheckkarte vorweist, verschiedenen) Schecknehmer, an den unter Einhaltung der auf der (Rückseite der) Scheckkarte abgedruckten Bedingungen mittels Scheckkarten-Schecks gezahlt wurde und der (allein) dadurch, daß ihm das aus dem bargeldlosen Zahlungsverkehr mit dem Zahlungsmittel Scheck resultierende Risiko abgenommen wird, sichergestellt werden soll.
Eine (im vorangeführten Sinn betragsmäßig beschränkte) Verbindlichkeit zur Einlösung greift sohin lediglich im Zusammenhang mit diesen sogenannten 'Zweithandschecks', nicht aber in bezug auf durch den Kontoinhaber oder einen eine zugehörige Scheckkarte vorweisenden Einreicher in der (Zentrale der) Postsparkasse, bei ihrer Zahlstelle oder einem Postamt präsentierten Schecks Platz (vgl. Entscheidung des OGH vom 4. März 1980, 4 Ob 583/79 - veröffentlicht zu EvBl. 1980/178; SSt 45/28; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 36 zu § 153; Proske, Die strafrechtliche Beurteilung des Scheckkarten- und des Kreditkartenmißbrauchs, ÖJZ 1979 S 598 ff; Avancini, Die Scheckkarte der Österreichischen Kreditinstitute, Österreichisches Bankarchiv 1970 S 66; Schinnerer-Avancini, Bankverträge3, I. Teil S 130 ff, insbes. S 132).
Der in der Entscheidung 9 Os 27/80 (=ÖJZ-LSK 1980/144, ebenso 12 Os 114/80) vertretenen Auffassung, ein der Postsparkasse durch die Einlösung von auf höchstens 5.000 S lautenden Schecks, die vom Kontoinhaber unter Vorlage der Scheckkarte bei Postämtern präsentiert wurden, zugefügter Schaden resultiere aus dem Mißbrauch der dem Kontoinhaber (durch Vertrag) eingeräumten Befugnis, durch das Ausstellen von (Scheckkarten-)Schecks über das Vermögen der Postsparkasse zu verfügen, weil die Postämter nicht selbst kontoführendes Institut (oder Zweigstellen davon), sondern (kraft gesetzlichen Auftrags - §§ 1, 2 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458) bloß Ein- und Auszahlungsstellen des Österreichischen Postsparkassenamtes und als solche auf Grund einer Vereinbarung mit der Postsparkasse zur Honorierung derartiger Schecks zu deren Lasten verpflichtet seien, kann nicht gefolgt werden. Denn die (schädigende) Verfügung des Kontoinhabers über das Vermögen des kontoführenden Instituts bei der (Ausstellung und) Begebung von Scheckkarten-Schecks besteht darin, daß er als (durch den Scheckkartenvertrag) Bevollmächtigter dieses Instituts für dasselbe mit dem Schecknehmer einen Garantievertrag abschließt, mit dem es jenem die Erfüllung der der Scheckbegebung zugrunde liegenden Zahlungsverpflichtung durch den Kontoinhaber garantiert und dafür die Haftung übernimmt (vgl. abermals EvBl. 1980/178). Im Verhältnis zwischen der Postsparkasse und der Post ist jedoch das Zustandekommen eines derartigen Garantievertrages - anders als in Beziehung zu Schecknehmern, mit denen keine besonderen Vereinbarungen bestehen - eben durch das vorerwähnte (gesetzlich fundierte) Vertragsverhältnis, nach dem die Post als Erfüllungsgehilfe (vgl. Heinl-Loebenstein-Verosta, Das österreichische Recht, VI 1 14/2 Anm. 2 zu § 2 PostsparkassenG) der Postsparkasse (entsprechend den von dieser mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr erlassenen Bestimmungen über die von den Postämtern für die Österreichische Postsparkasse zu besorgenden Geschäfte - § 2 PostsparkassenG) tätig wird, ausgeschlossen: tritt doch die Post bei der Einlösung von Postsparkassen-Schecks nicht als Kontrahent der (durch den Kontoinhaber vertretenen) Postsparkasse (zum Abschluß eines Garantievertrages), sondern (im Gegenteil) gerade als deren Bevollmächtigter (Auftragnehmer) zur Einlösung der (vom Kontoinhaber präsentierten) Schecks in deren Namen und auf deren Rechnung auf, wobei diese Einlösung (in den Fällen der Einreichung durch den Kontoinhaber oder eine Person, welche die zugehörige Scheckkarte vorweist) nach dem oben Gesagten (ungeachtet einer bloß begrenzten Überprüfung) auf der (zumindest stillschweigenden) Zusage einer Kontodeckung durch den Kontoinhaber beruht. Dementsprechend haftet die Postsparkasse der Post eben auf Grund dieses Auftragsverhältnisses und nicht aus einem vom Kontoinhaber (mißbräuchlich) in ihrem Namen abgeschlossenen Garantievertrag.
Daraus folgt, daß die Organe der Post (in deren Funktion als Erfüllungsgehilfe der Postsparkasse) - der Beschwerdeauffassung zuwider - keineswegs auf Grund einer Verpflichtung zu einer Kreditgewährung, sondern sehr wohl nur durch die (auch) dem Beschwerdeführer zur Last liegende Täuschung darüber, daß er weder für eine ausreichende Deckung seines Kontos vorgesorgt hatte noch zu einer unverzüglichen Abdeckung des sich daraus ergebenden Debetsaldos bereit und in der Lage war, zu der das Institut schädigenden Einlösung der Schecks veranlaßt wurden. Mit der Behauptung von Feststellungsmängeln über seine wirtschaftliche Lage zur Tatzeit setzt sich der Beschwerdeführer zunächst zu den ohnehin vorhandenen Urteilskonstatierungen hierüber in Widerspruch (vgl. Bd. II S 397 f). Jedenfalls macht er der Sache nach nicht eine rechtsirrige Beurteilung des Sachverhalts geltend, sondern er versucht höchstens auf dem Umweg über den angeführten materiellen Nichtigkeitsgrund abermals zuvor ins Treffen geführte angebliche Begründungsmangel, welche nach dem (hiezu) bereits Gesagten nicht vorliegen, zum Tragen zu bringen. Soweit der Beschwerdeführer aber im gegebenen Zusammenhang außerdem die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO anruft, ohne dabei das andere Strafgesetz zu bezeichnen, das je nach Inhalt der angeblich unterlassenen Feststellungen auf die Tat hätte angewendet werden sollen, ist diese Rechtsrüge überdies mangels entsprechender Substantiierung eines Subsumtionsirrtums nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Wenn der Beschwerdeführer schließlich findet, ein Feststellungsmangel hindere auch die rechtsrichtige Beurteilung der Frage, ob er 'als unmittelbarer Täter oder als Mittäter zu Eugen A in Frage komme', verkennt er völlig, daß der Begriff der Mittäterschaft gerade das Handeln mehrerer unmittelbarer Täter in vorsätzlichem Zusammenwirken voraussetzt (Leukauf-Steininger2 RN 9 zu § 12 StGB), wie es bei ihm und Eugen A im Schuldspruch zu Punkt A/III des Urteilssatzes - rechtlich zutreffend - angenommen wurde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard C:
Mit seinem auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützten Vorbringen bemüht sich auch dieser Angeklagte darzutun, aus § 19 Abs. 2 der von der österr. Postsparkasse herausgegebenen 'Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr' (Beilagenmappe zu ON 122 Bd. II) folge - im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes - eine Überziehungsbefugnis, wobei die unter bestimmten Voraussetzungen (Vorlage des Schecks mit der Scheckkarte oder durch den Kontoinhaber mit einem Personalausweis bei einem Postamt) bis zu einer Schecksumme von 5.000 S erstreckte 'Einlösungszusage' bedeute, daß der Kontoinhaber legal einen 'Zwangskredit' in Anspruch nehmen könne. Diese Ausführungen gehen jedoch fehl.
Wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B aufgezeigt wurde, verpflichten die zitierten Geschäftsbestimmungen den Kontoinhaber jedenfalls dazu, für ein seine Verfügungen deckendes Guthaben vorzusorgen:
Ein Recht auf Überziehungen, die nach der Art eines Kredites erst in einem späteren Zeitpunkt - etwa auf Raten -
abzudecken wären, ist auch seiner zusätzlichen Verbindlichkeit, einen sich allenfalls ergebenden Debetsaldo unverzüglich abzudecken, nicht zu entnehmen; eine unter mißbräuchlicher Ausnützung der vorerwähnten Einlösungsvereinfachung erfolgende Überziehung, die der Kontoinhaber außerdem nicht unverzüglich abzudecken vermag, ist demnach - dies hat das Erstgericht in tatsachenmäßiger Beziehung mängelfrei ausgesprochen und in rechtlicher zutreffend erkannt - vertrags- und sohin auch rechtswidrig.
Sodann meint der Beschwerdeführer, die Annahme eines ihm zur Last fallenden Schädigungsvorsatzes sei unvereinbar mit seiner im Urteil angeblich festgestellten Überzeugung, die Inhaber von Postscheckkonten würden sich in den vorliegenden Fällen nur dann einer strafbaren Handlung schuldig machen, wenn sie die zu erwartenden Ratenvereinbarungen (mit der Postsparkasse oder deren Versicherer) nicht einhielten.
In Wahrheit hat aber das Erstgericht nicht festgestellt, daß sich der Vorsatz des Beschwerdeführers nur für diesen Fall (auch) auf eine (täuschungsbedingte) Schädigung der Postsparkasse erstreckte (vgl. S 387, 393, 400, 418/II); mit dieser Behauptung bringt er demnach - abgesehen davon, daß sie (wie insofern ebenfalls schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B dargelegt) nur die Frage nachträglicher Schadensgutmachung betrifft -
ebenso wie mit dem (im Kern die Annahme eines Unrechtsbewußtseins relevierenden, jedoch) in den Urteilsfeststellungen nicht gedeckten Einwand, ihm und A sei es bei den inkriminierten Taten immer darum gegangen, strafbare Handlungen zu vermeiden, den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Sein Bemühen, solcherart darzutun, daß er in Ansehung einer Schädigung der Postsparkasse äußerstenfalls leichtsinnig gehandelt habe, schlägt daher fehl. Für die schließlich noch aufgeworfene Frage des vom Betrugstatbestand geforderten Bereicherungsvorsatzes ist es jedoch rechtlich ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer - wie er einwendet - im Fall der Nichterfüllung der von den Kontoinhabern eingegangenen Verbindlichkeiten auch nicht mit der in seinem Interesse gelegenen ordnungsgemäßen Abwicklung der von ihm im Zusammenhang damit gegen Provision vermittelten Versicherungsverträge hätte rechnen können. Gemäß § 146 StGB muß nämlich der Täter beim Betrug nur mit dem (erweiterten) Vorsatz handeln, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Gemeint ist damit eine (angestrebte) Bereicherung als Korrelat zur Schadenszufügung, die nicht unbedingt im Vermögen des betreffenden Täters selbst einzutreten braucht. Es genügt daher schon, daß der Beschwerdeführer beim Erbringen seines Tatbeitrags mit dem Vorsatz handelte, daß - wie dies beim Gelingen des Tatplanes zwangsläufig der Fall sein mußte - Dritte unrechtmäßig bereichert werden. Beiden Nichtigkeitsbeschwerden war mithin ein Erfolg zu versagen. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten B und C nach § 147 Abs. 1 StGB zu je zehn Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei B die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten und bei C das bisherige 'keinesfalls rechtsgetreue' Verhalten, insbesondere den Umstand, daß dieser Angeklagte die Straftaten ungeachtet eines noch offenen Strafvollzuges und des insoferne noch anhängigen Gnadenverfahrens begangen hatte, sowie die Tatsache, daß bei ihm die Schadenssumme an die Wertgrenze des § 147 Abs. 3 StGB heranreicht, und die Wiederholung der Straftaten; als mildernd nahm es hingegen bei beiden Angeklagten die wesentliche Erleichterung des Betrugs durch die mangelnde Bonitätsprüfung seitens der Postsparkasse an, bei B weiters die Verübung der Tat infolge der Einwirkung Dritter, sowie den Umstand, daß die Tat nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführen war und der durch ihn selbst daraus gezogene Nutzen wesentlich geringer war, als er es sich ursprünglich vorgestellt hatte, bei C außerdem den geringeren Tatbeitrag und den (ebenfalls bloß) geringeren Vorteil aus der Tat.
Mit ihren Berufungen streben beide Angeklagten die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB an, B begehrt darüber hinaus die Herabsetzung der Strafe.
Die Berufung des Angeklagten B ist nicht begründet. Das Erstgericht hat bei ihm die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt wie gewürdigt und ein Strafmaß gefunden, das (selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß seine Tat schon rund zweieinhalb Jahre zurückliegt), keineswegs als überhöht angesehen werden kann, weshalb eine Strafermäßigung nicht in Betracht kam. Im Hinblick auf das bisherige getrübte, ua durch sieben (teils Verbrechens-)Vorstrafen wegen Betruges charakterisierte Vorleben sind die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1
StGB schon aus spezialpräventiver Sicht nicht gegeben. Anders verhält es sich mit der Berufung des Angeklagten C. Er war nach Lage des Falles an den ihm angelasteten Straftaten nur am Rande beteiligt; er hat daraus selbst auch keinen entscheidenden Vorteil gezogen. Der Schuldund Unrechtsgehalt ist dementsprechend verhältnismäßig kein allzu bedeutender. Er ist zudem bislang nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Unter weiterer Berücksichtigung der unter diesen Umständen bedeutsamen Umstandes des zeitlich längeren Zurückliegens seiner nunmehr geahndeten Verfehlungen erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Strafe allein genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Da auch Gründe der Generalprävention einer bedingten Strafnachsicht (nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes) nicht entgegenstehen, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
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