OGH 11Os103/80

OGH11Os103/803.9.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 15 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. April 1980, GZ. 3 c Vr 606/80-23, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Adler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Knob zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29. Juni 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslose Herbert A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 (und § 15) StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruches liegen dem Angeklagten neben einem versuchten drei - teils in Gesellschaft abgesondert Verfolgter verübte - vollendete Einbruchsdiebstähle (Tatzeiten: Dezember 1979 und Jänner 1980) zur Last, bei denen vor allem Schmuck, Bargeld und Münzen im Gesamtwert von mehr als 120.000 S erbeutet wurden. Über den Angeklagten wurde deshalb nach dem § 128 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verhängt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Wiederholung der Tat und die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren, sein überwiegendes Geständnis, die teilweise objektive Schadensgutmachung und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 18. Juli 1980, GZ. 11 0s 103/80-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der allein das Strafausmaß bekämpft wird.

Rechtliche Beurteilung

Ihr kommt keine Berechtigung zu.

Die Erschwerungsgründe bedürfen durch Aufnahme der mehrfachen Qualifikation des Diebstahls noch einer Ergänzung.

Im übrigen aber wurden die Strafzumessungsgründe in erster Instanz richtig erkannt und im Ergebnis auch zutreffend gewürdigt. Der vom Angeklagten zusätzlich als mildernd geltend gemachte Umstand, er habe durch seine Aussagen wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, geht im Milderungsgrund des Geständnisses auf. Das vom Erstgericht nahe der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ermittelte Strafmaß entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Schuld des Täters. Zu einer vom Angeklagten begehrten Reduzierung bestand daher kein Anlaß.

Der unbegründeten Berufung mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

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