Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in den Aussprüchen über die Werte der nach Punkt I.A.
bis C. des Urteilssatzes gestohlenen Sachen, in der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten Raimund Robert A darnach zur Last fallenden Taten (auch) als Verbrechen gemäß § 128 Abs. 2 StGB. und in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs gemäß § 38 StGB.) aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der genannte Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Raimund Robert A des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2 StGB.
(Punkt I.A. bis C. des Urteilssatzes) und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Die zuletzt angeführte Qualifikation beruht auf der Annahme, daß die Werte der gestohlenen Sachen zusammen mehr als 100.000 S betragen.
Rechtliche Beurteilung
Der nur gegen die darauf bezogenen (qualifikationsbegründenden) Aussprüche und gegen die daraus resultierende rechtliche Beurteilung gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und Z. 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Nicht zielführend ist allerdings die Rechtsrüge (Z. 10), die mit der Ansicht, bei der Wertermittlung sei auch das Vorsteuerabzugsrecht des Bestohlenen zu berücksichtigen, verfehlt (EvBl. 1976/88, ÖJZ-LSK. 1976/194) und mit dem auf der urteilsfremden Annahme, das Erstgericht habe bei der Berechnung der Werte zu den Einstandspreisen generell 30 % Umsatzsteuer hinzugeschlagen, beruhenden Einwand, diese Belastung sei in bezug auf einen Teil der Diebsbeute zu Unrecht erfolgt, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Mit Recht dagegen rügt der Beschwerdeführer die Begründung der Wertfeststellungen (der Sache nach) deshalb als unvollständig, weil sich das Schöffengericht mit der zum Teil sehr starken Diskrepanz zwischen den Einstandspreisen (ausschließlich Mehrwertsteuer) der gestohlenen Waren, wie sie aus der vom Zeugen B vorgelegten Aufstellung (./B zu ON. 89) ersichtlich sind, und deren Verkaufspreisen (einschließlich Mehrwertsteuer) in der vom genannten Zeugen in der Hauptverhandlung ohne nähere Erläuterung darauf vermerkten Höhe, die es den Konstatierungen zugrunde legte, nicht auseinandersetzte. Im Hinblick darauf, daß der Wert des gesamten Diebsgutes nach den bekämpften Urteilsannahmen mit 114.708 (in den Entscheidungsgründen, offenbar auf Grund eines Additionsfehlers, unrichtig:
114.798) S nicht allzuweit über der im § 128 Abs. 2 StGB. normierten Grenze liegt und die relevierte Spanne gerade bei mehreren hohen Einzelwerten bis zu 85 % beträgt, hätte es hier unter Bedacht auf das Erfordernis einer Angemessenheit des der Wertermittlung zugrundezulegenden Verkaufspreises (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/291) in der Tat einer Erörterung der Höhe des in Rede stehenden Zuschlags (vgl. Leukauf-Steininger, StGB.2, RN. 21, 22 zu § 128) zu den Einstandspreisen bedurft (Z. 5). Eine Relevanz dieses Begründungsmangels in bezug auf die Wertgrenzenüberschreitung kann umso weniger ausgeschlossen werden, als zum Faktum I.B. der Wert einer Kompaktanlage offensichtlich um 2.000 S zu hoch festgestellt wurde und die Wertfeststellung in Ansehung zweier Boxen sowie einer Gegensprechanlage, die in der vorerwähnten Aufstellung nicht aufscheinen, jede Begründung vermissen läßt (S. 239/II, ./B zu ON. 89). Dazu kommt noch, daß das Erstgericht auch zur subjektiven Tatseite in bezug auf den Wert des Diebsgutes (vgl. ÖJZ-LSK. 1979/376, 377) keinerlei Feststellung getroffen hat (Z. 10). Die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung zur Ermittlung des Wertes der gestohlenen Sachen und des bezüglichen Vorsatzes des Angeklagten ist daher nicht zu vermeiden, sodaß gemäß § 285 e StPO. (i.d.F. BGBl. 1980/28) nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war.
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