OGH 10Os101/80

OGH10Os101/801.7.1980

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A und einen anderen wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1

StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl A und Arthur A gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 22. Jänner 1980, GZ. 22 Vr 1304/79-8, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl A und Arthur A des Verbrechens (richtig: Vergehens) des versuchten Diebstahls nach §- zu ergänzen (vgl. S. 96):

§ 15, - 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB., Karl A als Beitragstäter nach § 12 (dritter Fall) StGB., schuldig erkannt, begangen dadurch, daß jeweils in Gesellschaft des anderen Angeklagten als Beteiligten Arthur A dem Franz B 764 S Bargeld mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versuchte, während Karl A den genannten Gewahrsamsinhaber zu einem Getränk einlud und in ein Gespräch verwickelte, um die ungestörte Ausführung der Tat zu ermöglichen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO. gestützten, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen diesen Schuldspruch lassen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der ziffernmäßig geltend gemachten (oder sonstiger) Nichtigkeitsgründe vermissen.

Mit ihrem gesamten Vorbringen zur erstbezeichneten Verfahrensbestimmung fechten die Beschwerdeführer, zum Teil nicht auf die tatsächlichen (vollständigen) Entscheidungsgründe abstellend und ansonsten ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Argumente des Schöffengerichts, denen der (inhaltlich) behauptete Mangel einer offenbar unzureichenden Begründung anhaften soll (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z. 2 StPO.), in Wahrheit nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung die im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unbekämpfbare erstgerichtliche Beweiswürdigung an.

Mit dem zutreffenden Einwand aber, daß der Versuch eines Gesellschaftsdiebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB. nach der Höhe der Strafdrohung nicht als Verbrechen, sondern nur als Vergehen zu bezeichnen ist, machen die Angeklagten keinen nach Z. 10 des § 281 Abs. 1

StPO. mit Nichtigkeit bedrohten Subsumtionsirrtum, sondern lediglich die Unrichtigkeit eines - obgleich zwingenden (§ 260 Abs. 1 Z. 2 StGB.), so doch - bloß deklaratorischen, die Einteilung der strafbaren Handlungen (§ 17 StGB.) betreffenden Ausspruchs im Urteil geltend (EvBl. 1977/22 u.a.).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO.). Da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6

StPO. dem zur Entscheidung über die Berufungen zuständigen Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte