OGH 12Os53/80

OGH12Os53/8012.6.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 1980 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mohr als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl David A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Jänner 1980, GZ 21 Vr 819/79-88, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, nach Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bd. II S 6-7 d. Akten und Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. November 1948 geborene Tischlergeselle Karl David A (früher: Charles B) des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB und der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Gegen dieses Urteil - der Sache nach jedoch nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (Punkt 1) wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit dieser macht der Beschwerdeführer, dessen Betrugshandlung das Erstgericht darin erblickte, daß er - nachdem er am 15. September 1978, in keinem festen Arbeitsverhältnis stehend, von der Raiffeisenkasse Leonding, Zweigstelle Haag, ein Darlehen von 120.000 S zum Ankauf eines gebrauchten PKW Marke Porsche 911 bewilligt erhalten hatte (Kaufpreis des Fahrzeuges 170.000 S, Anzahlung 50.000 S) und zur Sicherung der Darlehensforderung dem Geldinstitut der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers am Fahrzeug abgetreten und zu seinen Gunsten eine Vollkaskoversicherung vinkuliert worden war - im Oktober 1978 dem Darlehensgeber unter der Vorspiegelung, er werde das Fahrzeug weiterverkaufen und mit dem Erlös das Darlehen zurückzahlen, den Typenschein des PKW herausgelockt und sodann entsprechend vorgefaßter Absicht zwar das Fahrzeug verkauft, den Erlös aber für andere Zwecke verwendet hat, die vermeintliche Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung dieses seines Vergehens als Betrug geltend. Diese Meinung begründet der Beschwerdeführer im wesentlichen damit, daß der Betrug ein sogenanntes 'Selbstschädigungsdelikt' sei, welches voraussetze, daß der Geschädigte - hier die Raiffeisenkasse Leonding - auf Grund der tatbildmäßigen Täuschungshandlung selbst eine Vermögensverfügung getroffen habe und hiedurch geschädigt worden sei. Eine solche Schädigung sei aber im gegenständlichen Fall nicht durch die Ausfolgung des Typenscheines, sondern erst durch die damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Nichtrückzahlung des Darlehens durch ihn und das Fehlen einer Rückzahlungsmöglichkeit eingetreten. Dem ist zu erwidern, daß eben diese Voraussetzung für den Betrugstatbestand, daß nämlich der Getäuschte selbst jene Verfügung vornimmt, die unmittelbar zur Vermögensschädigung führt (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN 31 und 32 zu § 146, S 988), entgegen der Meinung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall gegeben ist. Die Raiffeisenkasse Leonding, Filiale Haag, besaß in Form des beurkundeten Eigentumsvorbehaltes an dem tatsächlich in Händen des Angeklagten befindlichen PKW ein Objekt zur Absicherung ihrer Forderung und war dadurch zunächst in der Lage, im Falle nicht ordnungsgemäßer Rückzahlung der Darlehensraten das Fahrzeug einzuziehen und sich daran schadlos zu halten. Durch die Vorspiegelung des Angeklagten, er wolle das Fahrzeug verkaufen und aus dem Erlös das gesamte Darlehen kurzfristig zurückzahlen - was er nach den Urteilsfeststellungen sogar noch durch Vorlage eines unterschriebenen Kaufvertrages bekräftigte - verleitete er jedoch das Sparkasseninstitut dazu, mit der Übergabe des Typenscheines (als Zeichen der Eigentümerrechte an dem Fahrzeug) und der Erlaubnis zur Weiterveräußerung sich seiner wirtschaftlichen Befriedigungsmöglichkeit für den Fall der Nichtrückzahlung des Darlehens zu begeben. Durch dieses Verhalten des Geldinstitutes (vertreten durch seine Angestellten) trat aber in Verbindung damit, daß der Angeklagte den Verkauf zwar durchführte, den Erlös jedoch für sich verwendete, obgleich auf Grund seiner hohen Verschuldung keine Aussicht bestand, den Rückzahlungsbetrag in absehbarer Zeit anderweitig aufzubringen, und er dies bedacht und auch umgehend gegenüber dem Institut einbekannt hat (vgl. Band I S 488), ein Vermögensschaden der Raiffeisenkasse Leonding in der Höhe des aushaftenden Darlehensbetrages ein, der vom (zumindest) bedingten Vorsatz des Angeklagten umfaßt war (vgl. Band I/S 485, 488). Der Bereicherungsvorsatz stellt sich nach der gegebenen Sachlage als Korrelat des Schädigungsvorsatzes dar.

Rechtliche Beurteilung

Ob das geschädigte Institut nach der Tat mit dem Angeklagten die Rückzahlung des geschuldeten Betrages in Raten unter Stellung eines Bürgen vereinbarte, ist - da bloß die Schadensgutmachung berührend, nicht aber die Schuldfrage betreffend - ebenso ohne Belang, wie die Frage des Motives für die schließliche Anzeigeerstattung durch die Raiffeisenkasse Leonding, weshalb es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch keiner diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes bedurfte.

Insoweit der Beschwerdeführer aber die Auffassung vertritt, das Erstgericht hätte feststellen müssen, daß er - wäre nicht inzwischen seine Verhaftung erfolgt - auf Grund seiner Einkommenslage fähig gewesen wäre, die Ratenzahlungsverpflichtungen einzuhalten, so übersieht er, daß das Erstgericht das Gegenteil - nämlich seine Unfähigkeit zur Darlehensrückzahlung in absehbarer Zeit auf Grund seiner mißlichen finanziellen Verhältnisse - festgestellt hat, und geht damit, den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringend, von urteilsfremden Prämissen aus.

Ohne Rechtsirrtum hat das Erstgericht den Beschwerdeführer daher in diesem Anklagepunkt des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (Schaden über 100.000 S) schuldig erkannt. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen, die zwar angemeldete, in der Folge aber nicht ausgeführte Berufung (vgl. Bd. I/S 476 u. Bd. II S 5-7 zurückzuweisen (§ 294 Abs. 2 StPO).

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