OGH 10Os65/80

OGH10Os65/8010.6.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Bart als Schriftführer in der Strafsache gegen Marko A und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Marko A und Iso B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Jänner 1980, GZ. 5 e Vr 4142/79-105, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Winterstein und Dr. Michner sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Marko A und Iso B des Verbrechens des (von A in 12 Fällen mit einem Beutewert von rund 633.000 S und von B in 5

Fällen mit einem Beutewert von rund 345.000 S begangenen) gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 zweiter und dritter Fall StGB., A auch nach § 129 Z. 2 StGB., sowie B außerdem des Verbrechens der versuchten (schweren) Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen die Beurteilung des erstbezeichneten Delikts auch als Bandendiebstahl richten sich die auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB. hat zu verantworten, wer einen Diebstahl als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB.) eines anderen Bandenmitglieds begeht. Bande ist dabei (im Sinn des § 278 StGB.) eine Verbindung, die von mindestens drei Personen mit dem Vorsatz eingegangen wurde, daß von einem oder mehreren ihrer Mitglieder fortgesetzt im voraus entweder gar nicht oder nur der Art nach bestimmte Diebstähle ausgeführt werden (RZ. 1978/140 u.a.).

Einen derartigen Zusammenschluß der Angeklagten miteinander und mit anderen Komplizen hat das Schöffengericht ausdrücklich als erwiesen angenommen (S. 308, 310 f., 317, 320). Soweit die Rechtsrügen darauf abstellen, daß fortgesetzte Diebstähle nicht verabredet worden seien und daß das Erstgericht die Qualifikation zum Bandendiebstahl rechtlich bloß aus den Zusammenkünften der Täter in den Lokalen C und D oder aus der Teilnahme des Angeklagten B an fünf Einbruchsdiebstählen mit zwei bis vier Mittätern abgeleitet habe, bringen sie demnach den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im gesamten Urteil festgestellten relevanten Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Einer besonderen Organisation (S. 392: 'zu einer unerlaubten Gesellschaft') oder gar einer straffen Führung der Verbindung und eines hierauf gerichteten Vorsatzes der Täter jedoch bedarf es, den Beschwerdeauffassungen zuwider, zur Wertung der betreffenden Vereinigung als Bande nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach § 128 Abs. 2 StGB., B unter Bedacht auf § 28 StGB., zu je drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es ihr Geständnis, welches bei A reumütig war und zur Aufklärung der Straftaten beitrug, sowie die teilweise Zustandebringung der Diebsbeute als mildernd, hingegen die jeweils große Schadenshöhe und die zweifache (richtig: vierfache) Qualifikation (des Diebstahls) zum Verbrechen, bei A auch seine einschlägige Vorstrafe und den Rückfall innerhalb offener Probezeit sowie bei B zudem seine mehreren einschlägigen Vorstrafen und die Deliktshäufung als erschwerend.

Den Berufungen, mit denen die Angeklagten eine Strafherabsetzung anstreben, kommt (gleichfalls) keine Berechtigung zu. Von einer als mildernd wirkenden Verleitung des Angeklagten A zu den Taten durch andere kann nach der Aktenlage keine Rede sein. Die Urteilsfeststellungen über die Vorstrafen des Angeklagten B dagegen (S. 309/II) finden in dem über sie Auskunft gebenden Aktenstück (S. 23/II) auch bezüglich der Höhe volle Deckung; daß B diese Strafen durchwegs zur Gänze verbüßt hätte, hat das Erstgericht ohnedies nicht angenommen. Bei den gegebenen Strafzumessungsgründen sind die verhängten Freiheitsstrafen nach der tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld beider Angeklagten (§ 32 StGB.) keinesfalls zu hoch bestimmt worden, sodaß sich eine Überprüfung der Angemessenheit ihres Verhältnisses zueinander erübrigt.

Den Berufungen war daher nicht Folge zu geben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte