Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 1.Juni 1929 geborene Kleinlandwirtin Maria A 1.) des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 2 StGB. und 2.) des Verbrechens des versuchten Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 14. März 1978 in Pramberg dadurch, daß sie in der Scheune ihres landwirtschaftlichen Anwesens ein Streichholz entzündete, das dort gelagerte Heu in Brand steckte, wodurch das Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Flammen aufging und ein Schaden in der Höhe von 892.661 S entstand und für das 22 m nordöstlich gelegene Nachbaranwesen des Friedrich und der Maria B Gefahr bestand, von den Flammen ergriffen zu werden, an einer eigenen Sache eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für das Eigentum eines Dritten im großen Ausmaß herbeigeführt hat (Urteilsfaktum 1); und weil sie am 15.März 1978 durch die im Punkt 1 geschilderten Tathandlungen sowie dadurch, daß sie eine Schadensmeldung verfassen und an die Filialdirektion der OÖ. Versicherungsanstalt in Linz zur weiteren Schadensliquidierung weiterleiten ließ, versucht hat, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die OÖ. Versicherungsanstalt durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung von 873.341 S, sohin zu einer Handlung zu verleiten, die diese an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 100.000 S überstieg (Urteilsfaktum 2).
Sie bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Strafausspruch wird mit Berufung angefochten.
Rechtliche Beurteilung
In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes wirft die Beschwerdeführerin dem Erstgericht vor, die Urteilsfeststellung, daß sie am 14.März 1978 ihr landwirtschaftliches Anwesen in Pramberg Nr. 2, OÖ., selbst in Brand steckte, unvollständig, aktenwidrig, unlogisch und unzureichend begründet zu haben. Ihr bezügliches Vorbringen erschöpft sich jedoch seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach - ohne formale Begründungsmängel aufzuzeigen, wie sie zur Herstellung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. erforderlich wären - im wesentlichen nur in dem im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß dem § 258 Abs. 2 StPO. auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse erfolgte freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Diese hat zwar unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweistatsachen und entsprechend den Denkgesetzen (schlüssig) zu erfolgen, doch ist es keineswegs erforderlich im Urteil alle Details aus den Verfahrensergebnissen zu erörtern, die (isoliert betrachtet) unter Umständen zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt werden könnten. Nach dem Gesetz (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) hat das Gericht vielmehr lediglich in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (denkrichtigen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden. Dieser Verpflichtung wurde vom Erstgericht im angefochtenen Urteil in jeder Hinsicht entsprochen. Die Urteilsbegründung enthält eine ausführliche und sorgfältige Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Beweisergebnissen, berücksichtigt ohnedies auch die Angaben des in der Beschwerde erwähnten Zeugen Hans C (S. 284, 285), erörtert auch sonst (S. 297 ff.) alle Umtände (Angaben der Nachbarn, insbes. der Zeugin Marianne D, ungeklärte Brandstiftungen durch dritte Personen in der Umgebung), welche die Angeklagte unter Umständen entlasten könnten (wobei die Erwägung, ein unbekannter Täter hätte es wahrscheinlich vorgezogen, nicht in die - vermutlich versperrt gewesene - Scheune einzudringen, sondern - was nach Lage des Falles besonders leicht möglich gewesen wäre -
das Feuer von außen zu legen, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung durchaus nicht als unlogisch bezeichnet werden kann), und bringt schließlich die erstgerichtliche Überzeugung zum Ausdruck, daß nicht die leugnende Verantwortung der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung, sondern deren geständige Darstellung vor der Gendarmerie (S. 87 ff.) und vor dem Journalrichter (S. 14, 15) den Tatsachen entsprach. Hinsichtlich der Dauer der Vernehmung bei der Gendarmerie gab das Erstgericht nur die Angaben des Zeugen Johann E (vgl. insbes. S. 260-262) richtig wieder (S. 293), sodaß von einer eine entscheidende Tatsache betreffenden Aktenwidrigkeit in dieser Beziehung keine Rede sein kann. Im übrigen enthält das Urteil auch eine vollkommen ausreichende Würdigung der Aussagen des Zeugen E (vernehmender Gendarmeriebeamter) und des Zeugen Dr. F (Journalrichter), sowie - gestützt auf mehrere Sachverständigengutachten (vgl. ON. 11 und 37 in Verbindung mit S. 274, sowie S. 266 ff.) - des geistig-seelischen Zustands der Angeklagten, und zwar nicht nur zur Tatzeit, sondern auch zur Zeit ihrer jeweiligen Vernehmungen. Da die Beschwerdeausführungen - auch hinsichtlich des Tatmotivs wird mit der Behauptung, der Sohn der Angeklagten habe bereits mit Renovierungsarbeiten (an dem völlig veralteten, erneuerungsbedürftigen und verschuldeten Anwesen) begonnen, der erstgerichtlichen Annahme, daß die Brandstiftung zu einem neuen Anwesen verhelfen sollte (vgl. S. 296), nichts Stichhältiges entgegengesetzt - demgegenüber nur darauf hinauslaufen, aus den Beweismitteln andere, für die Beschwerdeführerin günstigere Schlüsse zu ziehen, als dies das Erstgericht in freier Beweiswürdigung getan hat, muß die Mängelrüge daher versagen.
Es geht aber auch die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützte Rechtsrüge fehl, mit der geltend gemacht wird, daß die Beschwerdeführerin mit der Erstattung der den gegenständlichen Brandfall betreffenden Schadensmeldung an die Versicherung wegen des zeitlichen Abstands bis zu einer allfälligen Schadensliquidierung, zu deren Erlangung es einer Reihe weiterer Schritte bedurft hätte, noch keine der Ausführung unmittelbar vorangehende (Versuchs-)Handlungen, sondern nur straflose Vorbereitungshandlungen gesetzt habe. Denn die im § 15 Abs. 2 StGB. geforderte Ausführungsnähe darf - ganz abgesehen von der in der Beschwerde vernachlässigten Bestimmung des § 151 StGB., die gerade dann zum Zuge kommen müßte, wenn die Argumentation der Beschwerdeführerin zuträfe - nicht mit Erfolgsnähe verwechselt werden. Erstere wird nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, nicht aber in bezug auf den Erfolg verlangt, sodaß auch ein relativ großer Zeitraum zwischen erster Täuschungshandlung und beabsichtigtem Erfolgseintritt liegen kann.
Im vorliegenden Fall hat die im Wege einer unrichtigen Schadensmeldung an die Versicherung herantretende Beschwerdeführerin nicht nur der Ausführung der Tat unmittelbar vorangehende Handlungen gesetzt, sondern durch Verwendung der Schadensmeldung als Täuschungsmittel sogar schon mit der Ausführung der Tat selbst begonnen. Sie verantwortet daher - wie das Erstgericht richtig erkannte -
Betrugsversuch. Daß der zeitliche Abstand zur beabsichtigten Deliktsvollendung und zum Erfolgseintritt noch relativ groß war und es zur Deliktsvollendung möglicherweise noch weiterer Ausführungshandlungen bedurfte, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 48, 49 zu § 146 und die dort zitierte Judikatur).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war mithin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Maria A nach §§ 147 Abs. 3, 28, 41 StGB. eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten und sah gemäß § 43 Abs. 1 StGB. die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafzumessung war erschwerend das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen verschiedener Art und der Umstand, daß die Qualifikation des § 147 Abs. 3
StGB. mehrfach erfüllt ist, mildernd der untadelige Lebenswandel, der Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, ein bei der Angeklagten vorgelegener außergewöhnlicher Ausnahmezustand und die wirtschaftliche Notlage, in welcher sich die Angeklagte befunden hat.
Mit ihrer Berufung begehrt die Angeklagte die Verhängung einer wesentlich milderen Strafe mit dem Hinweis, daß die vom Erstgericht angenommenen Milderungsumstände bei der Strafbemessung nicht richtig gewürdigt worden seien.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe richtig erfaßt und unter sehr weitgehender Berücksichtigung der zweifellos gravierenden Milderungsgründe eine verhältnismäßig milde Strafe verhängt. Eine weitere Herabsetzung der Freiheitsstrafe war bei dem hohen Unrechtsgehalt der Tat nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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