Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. Mai 1934 geborene (staatenlose) Hilfsarbeiter Stanko A des Vergehens der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustande voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 15, 269 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2) StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 15. Jänner 1979 in Suben, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuß von Alkohol sich in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat, und im Rausch dadurch, daß er
1.) die Justizwachebeamten Franz B und Robert C, die im Begriffe waren, ihn aus der Schlosserei zu entfernen, durch Versetzen von Stößen mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, 2.) Robert C durch die Äußerung, er werde ihn und seine Familienangehörigen erwürgen, mit dem Tode gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, somit Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand zu 1.) als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und zu 2.) als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zugerechnet würden.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner auf die Z 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte nur dagegen, daß er der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung auch mit Beziehung auf das in diesem Zustand verübte (weitere) - 'verdeckte' - Delikt der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig erkannt wurde; der Sache nach wird damit eine Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs. 1 Z 10 StPO geltend gemacht (SSt. 47/35).
Soweit diese Rechtsrüge von der Behauptung ausgeht, der Angeklagte habe den Justizwachebeamten Robert C nicht (ernstlich) bedrohen, sondern bloß beschimpfen wollen, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn der bezüglichen Urteilsannahme eines auf (ernstliche) Bedrohung und Einschüchterung des Beamten gerichteten Willens des Angeklagten liegen entsprechende - zureichend begründete
- Tatsachenfeststellungen zugrunde (S 106, 110), an die die Nichtigkeitsbeschwerde bei Vergleichung des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz gebunden ist (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 § 281 StPO/25), von denen der Beschwerdeführer aber mit seinem
- übrigens keineswegs, wie er behauptet, in den Verfahrensergebnissen fundierten - Vorbringen abweicht. Ärger und Zorn wegen der Abnahme der unerlaubt in Besitz gehabten Schnapsflasche als festgestellte Motive der Bedrohung schließen zudem den als erwiesen angenommenen deliktstypischen Täterwillen in keiner Weise aus.
Für die Beantwortung der Rechtsfrage aber, ob die als erwiesen angenommene Äußerung des Angeklagten - um als 'gefährliche Drohung' beurteilt werden zu können - die Eignung aufwies, der bedrohten Person begründete Besorgnis einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB), kommt es entscheidend darauf an, ob der Bedrohte unter den Gegebenheiten des Anlaßfalls den Eindruck haben mußte, der Täter sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel herbeizuführen; die Drohung muß also ernst gemeint scheinen und demgemäß objektiv geeignet sein, den Bedrohten unter Berücksichtigung aller Begleitumstände der Tat in einen Zustand der Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die Unterstellung einer Drohung unter den ersten Fall des § 107 Abs. 2 StGB - Drohung mit dem Tod - setzt zudem voraus, daß die Drohung im dargelegten Sinn auch geeignet war, bei dem Bedrohten tatsächlich ernstliche Todesbefürchtungen auszulösen (EvBl. 1979/180). Den Urteilsannahmen zufolge war der wegen Gewalttaten oftmals vorbestrafte und zur Tatzeit in Strafhaft befindliche Angeklagte wegen den von ihm verbal bedrohten Justizwachebeamten Robert C auch aggressiv geworden und hatte nach den Urteilsannahmen (S 110 d. A) bei seinen wiederholten Drohungen einen entschlossenen Eindruck gemacht. Unter diesen Umständen konnte der bedrohte Beamte bei unbefangener Betrachtung der damaligen Situation durchaus den Eindruck gewinnen, Stanko A sei fähig und gewillt, das ihm (C) für ihn und seine Angehörigen in Aussicht gestellte, Todesbefürchtungen rechtfertigende Übel des 'Erwürgens' zumindest an ihm selbst zu verwirklichen.
Zugegeben sei dem Beschwerdeführer schließlich, daß gefährliche Drohungen, die der Täter im Zuge eines Widerstands gegen die Staatsgewalt gegen einen Beamten richtet, um ihn dadurch an einer Amtshandlung zu hindern, nicht gesondert nach § 107 StGB zuzurechnen, sondern als Ausführungshandlungen des nach § 269 Abs. 1 StGB pönalisierten speziellen Nötigungsdelikts zu beurteilen sind. Sofern der Beschwerdeführer allerdings das Vorliegen eines solchen Falles behauptet, weicht er abermals vom urteilsmäßig festgestellten Sachverhalt ab und unterläßt sohin erneut eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes. Den getroffenen Feststellungen zufolge bezweckte er nämlich mit der gegenständlichen Drohung, schon als er sie erstmals noch während seiner Abführung aus der Anstaltsschlosserei äußerte, - anders als durch seinen gewaltsamen Widerstand - nicht das Unterbleiben der in Rede stehenden Amtshandlung. Für die Wiederholung dieser Drohung im Kommandoraum nach vollzogener Abführung wäre eine solche Zielsetzung schon begrifflich nicht mehr denkbar. Auch unter dem zuletzt erörterten Gesichtspunkt wurden daher die festgestellten gefährlichen Drohungen vom Erstgericht zutreffend als weiteres im Zustand voller Berauschung verübtes Delikt - neben dem versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt - dem Schuldspruch zugrundegelegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 287 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten; bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend an, daß der Angeklagte (als verdecktes Delikt) zwei strafbare Handlungen verschiedener Art begangen und die gefährliche Drohung wiederholt hat, ferner daß er bereits 17 mal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt und rasch rückfällig geworden ist. Als mildernd wertete es hingegen, daß sich der Angeklagte zur Tat in einer heftigen Gemütsbewegung hinreißen hat lassen. Die Berufung des Angeklagten, welche eine Minderung der verhängten Freiheitsstrafe begehrt, ist nicht begründet.
Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig angeführt, aber auch zutreffend gewürdigt. Die Berufung selbst vermag keine Argumente ins Treffen zu führen, die eine Herabsetzung des Strafausmaßes rechtfertigen würden. Weder die behauptete Alkoholunverträglichkeit, noch die als mildernd hervorgehobene Einheit des Tatherganges vermögen dem Berufungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen, zumal die Tatsache der vollen Berauschung - wenn auch zugegeben - nicht einem Geständnis im Sinne des § 34 Z 17 StGB gleichkommt; vielmehr entspricht die verhängte Freiheitsstrafe durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftat und ist somit als gerecht und den Erfordernissen des § 32 StGB als entsprechend anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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