Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. August 1962 geborene Kellnerlehrling Marko A in Tateinheit schuldig erkannt:
1.) des Vergehens der fahrlässigen Körperbeschädigung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 88 Abs. 1, Abs. 4 (§ 81 Z. 1 und 2) StGB.;
2.) des Vergehens der fahrlässigen Körperbeschädigung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 (§ 81 Z. 1 und 2) StGB. und 3.) des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs. 1 und 2) StGB.
Inhaltlich des Schuldspruches liegt ihm zur Last, am 19. Mai 1979 in Bad Kreuzen auf der Greiner-Bundesstraße im Ortschaftsbereich Panholz als Lenker des PKW., Marke Steyr Fiat 131, pol. Kennzeichen:
O 367.170 dadurch, daß er bei Dunkelheit den PKW. ohne Beleuchtung lenkte, nachdem er das vom Gendarmeriebezirksinspektor B abgegebene Haltezeichen mißachtete, wodurch er auf die Höhe des Gasthauses 'Aumühle' zufolge der für die unübersichtliche Fahrbahnkrümmung zu hoch gewählte Fahrgeschwindigkeit von der Fahrbahn nach links abkam und gegen das am linken Straßenrand befindliche eiserne Straßengeländer frontal stieß, sohin unter besonders gefährlichen Verhältnissen, ohne im Besitze einer Lenkerberechtigung zu sein und noch nicht die entsprechende Fahrpraxis aufgewiesen zu haben, fahrlässig 1.) eine schwere Verletzung des Harald C, nämlich einen Bruch des linken Oberarmes mit einer Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit von mehr als 14 Tagen, 2.) eine leichte Verletzung der Gerlinde D, nämlich Hautabschürfungen und Prellungen an beiden Schienbeinen mit einer Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit unter 3-tägiger Dauer, 3.) ferner eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit eines anderen, nämlich der Rita E, herbeigeführt zu haben, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzte, obwohl er vorhersehen konnte, daß ihm eine Tätigkeit, nämlich die Lenkung eines PKWs. bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausschließlich auf die Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1
StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er die Rechtsauffassung vertritt,daß die von ihm verschuldete schwere Körperverletzung, leichte Körperverletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit jeweils einer Person zufolge Einwilligung dieser Personen nicht rechtswidrig gewesen seien, sodaß ein Freispruch zu erfolgen hätte.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß die Einwilligung der Verletzten und Gefährdeten im angefochtenen Urteil nicht festgestellt wurde, sodaß die nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vergleichende Nichtigkeitsbeschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Das Erstgericht hatte auch keine Veranlassung, ausdrückliche Feststellungen über das Vorliegen einer Einwilligung der Verletzten nach dem § 90
StGB. zu treffen, weil sich der ein volles Geständnis ablegende Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht in dieser Richtung verantwortet hatte und auch die übrigen Beweisergebnisse die Annahme einer solchen Einwilligung nicht indizierten.
Nach dem Akteninhalt hatten im Gegenteil die im Fond des PKW. sitzenden, in der Folge durch den Unfall verletzten Mitfahrer bei der nach einer bereits einige Zeit währenden Fahrt erfolgten Überlassung der Lenkung durch die PKW.-Besitzerin an den Beschwerdeführer gar keine Möglichtkeit eines Einwandes, sodaß von einer auch nur schlüssigen Zustimmung zur Gefährdung durch die Lenkung des Wagens durch den fahrunkundigen und alkoholisierten Beschwerdeführer keine Rede sein kann. Aber auch bei Annahme einer solchen Einwilligung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil Gegenstand der Einwilligung grundsätzlich der Erfolg und nicht die Handlung ist. Eine - durch das Mitfahren mit einem alkoholisierten (hier überdies nicht lenkerberechtigten) Fahrer allenfalls schlüssig ausgedrückte - Einwilligung in eine bloße Gefährdung macht nur diese, nicht aber den darauf tatsächlich eingetretenen Erfolg straffrei (vgl. Steininger-Leukauf2 RN 7 und die dort zitierte weitere Literatur).
Die hat wiederum zwar dem Beschwerdeführer die Lenkung überlassen, seiner erst zum Unfallsgeschehen führenden Weiterfahrt nach dem Versuch der Anhaltung durch Gendarmeriebeamte mit dem sodann unbeleuchteten Fahrzeug aber keineswegs auch nur konkludent zugestimmt, sondern den Beschwerdeführer vielmehr ausdrücklich aufgefordert, anzuhalten (S. 17). Bei seiner grob fahrlässigen, von dem Bestreben, sich der Bestrafung wegen der mehrfachen Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften zu entziehen, bestimmten Weiterfahrt handelte der Beschwerdeführer somit keineswegs mit Zustimmung der PKW-Insassen, insbesonders mit der durch den Unfall bloß in ihrer Sicherheit gefährdeten PKW-Besitzerin, sodaß es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde in Beziehung auf die mangelnde Sittenwidrigkeit des Näheren einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 88 Abs. 4 StGB., zweiter Strafsatz, unter Anwendung der §§ 11 JGG. und 28, 37 Abs. 1 StGB. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfalle zu 90
Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es den Tagessatz mit 20 S bestimmte. Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen in Tateinheit, die mehrfache erschwerende Qualifikation der besonders gefährlichen Verhältnisse sowie die Qualifizierung der Straftaten sowohl nach der Z. 1 wie auch der Z. 2 des § 81 StGB. an; als mildernd wertete es hingegen das umfassende Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß die Überlassung der Lenkung des PKWs. durch seine Freundin Rita E doch leichtfertig erfolgte.
Die Berufung des Angeklagten, welche die Anwendung des § 13 Abs. 1 JGG. anstrebt, ist nicht begründet.
Gerade im vorliegenden Falle sprechen - wie das Erstgericht richtig erkannt hat - generalpräventive Gründe gegen die echte bedingte Verurteilung nach § 13 JGG. Selbst unter Annahme der behaupteten Ausnahmesituation sind Personen im Alter des Berufungswerbers hinreichend darüber aufgeklärt, daß die Übernahme der Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustande und ohne entsprechende Schulung mit überhöhten Risken für die mitfahrenden Personen verbunden sind.
Es bedurfte daher der Verhängung eines (ohnedies nicht sehr einschneidenden) Strafübels, um nicht nur aus generalpräventiven, sondern insbesonders aus spezialpräventiven Erwägungen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der, wenn auch nur fahrlässig begangenen Straftaten, gerecht zu werden und die erforderliche Einwirkung auf potentielle Täter zu erzielen.
Es war demgemäß spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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