Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der am 16. Jänner 1956 geborene Johann A des versuchten Verbrechens (wider die Volksgesundheit) nach §§ 15 StGB., 6 Abs. 1 SuchtgiftG. schuldig erkannt und nach der ersten Strafstufe (richtig: Strafsatz) des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht als erschwerend die erhebliche Überschreitung der Grenzmenge an; ferner den Umstand, daß der Angeklagte A der Initiator der strafbaren Handlungen war und durch den Einsatz seiner erheblichen Geldmittel die Mitwirkung der Verurteilten B und C an der Tat erst möglich machte. Als erschwerend legte es dem Angeklagten auch zur Last, daß er die Tat während der Probezeit begangen hatte.
Mildernd waren hingegen das Geständnis und der Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist; weiters, daß das gefährliche Suchtgift (in Spanien) sichergestellt werden konnte.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19. Februar 1980, GZ. 9 0s 8/80-3, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Mit der gegen das Urteil erhobenen Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht an.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig gewürdigt. Daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat innerhalb einer Probezeit begangen hat, kann jedoch nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden.
Die vom Angeklagten in der Berufung angeführten Milderungsgründe wurden im Ersturteil zum Teil ohnedies als gegeben erachtet. Sie liegen im übrigen nicht vor.
Daß der Angeklagte seinen Komplizen gegenüber die Absicht äußerte, das Suchtgift 'einfach wegzuwerfen', als sich der Mitangeklagte C vorübergehend dagegen sträubte, das Risiko des Transportes des Suchtgiftes von Marokko nach Spanien auf sich zu nehmen, kann bei der Strafzumessung nicht als mildernd berücksichtigt werden, da es unmittelbar darauf zu der (vom Angeklagten gewollten) Ausführung des Vorhabens kam. Im übrigen stellt diese Erklärung des Angeklagten eher einen (als erschwerend zu wertenden) Pressionsversuch gegenüber dem ängstlich gewordenen Erich C dar.
Mit seiner Behauptung, der Angeklagte habe die durch die Verbreitung einer so großen Menge Suchtgiftes verbundene Gefahr nicht gekannt, setzt sich die Berufung über die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes (über das Vorliegen eines entsprechenden Gefährdungsvorsatzes) hinweg.
Es entspricht aber die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe selbst bei Wegfall des oben bezeichneten Erschwerungsgrundes dem Unrechtsgehalt seiner Tat und seiner Schuld, die im Hinblick darauf besonders schwer wiegt, daß er nach dem Gesagten der Initiator der strafbaren Handlungen war und mehrfach wegen Delikten vorbestraft ist, die er - ebenso wie die vorliegende Tat -
aus Gewinnsucht begangen hat.
Auch die bedingte Strafnachsicht konnte nicht gewährt werden, da mit Rücksicht auf die wiederholten Abstrafungen keine Gewähr dafür geboten ist, daß der Angeklagte keine weiteren Straftaten begehen werde (§ 43 Abs. 2 StGB.).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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