Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22. Oktober 1944 geborene Gelegenheitsarbeiter Horst Günther B, verehel. A, des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB. und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG schuldig erkannt, weil er Anfang April 1979 Gudrun C mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Unzucht dadurch nötigte, daß er ein Messer zog, es auf einen Sessel legte und zu ihr sagte: 'Heute bumst du umsonst, sonst steche ich dich ab', sie in der Folge bei den Händen und an den Haaren packte, sie festhielt und ihren Kopf auf sein Glied drückte und ihr ankündigte, er werde sie umbringen, wenn sie nicht für ihn arbeite, und weil er am 24. Jänner 1979
eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser unbefugt besaß. Der Sache nach allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Angeklagte in Ausführung seiner Mängelrüge dem Erstgericht zum Vorwurf macht, es habe die aus S. 7 des Aktes ersichtlichen Bekundungen der Zeugin Gudrun C mit Stillschweigen übergangen, welche mit ihren späteren Angaben in Widerspruch stünden, ist er darauf zu verweisen, daß die erwähnte Aktenstelle überhaupt keine unmittelbare Wiedergabe einer Aussage der genannten Zeugin enthält, sondern einen - ersichtlich kursorischen - Bericht des Sicherheitsbüros der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Mai 1979, der angesichts des Umstandes, daß dem Erstgericht die detaillierten, protokollarisch festgehaltenen Angaben der Zeugin C vom gleichen Tag (S. 9) und sodann ihre Aussage vor dem Untersuchungsrichter (ON 5) sowie ihre unmittelbaren Bekundungen in der Hauptverhandlung (S. 166 ff.) zur Verfügung standen, im vorliegenden Fall keiner Erörterung bedurfte. Mit allen anderen von der Beschwerde im Rahmen der Mängelrüge zur Stützung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ins Treffen geführten Abweichungen, Abschwächungen oder Weglassungen in den Bekundungen der Zeugin Gudrun C über die inkriminierten Drohungen, die Intensität des vom Angeklagten ausgeübten Zwanges und die Nichterstattung einer Anzeige über das Vorgefallene durch Gudrun C, setzte sich das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles in sehr ausführlicher Weise auseinander (S. 195 unten bis S 200 oben) und fand in freier Beweiswürdigung mit einer sowohl der Lebenserfahrung als auch den Denkgesetzen entsprechenden Begründung keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln, auf die es seine Feststellungen hinsichtlich des dem Beschwerdeführer angelasteten Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB stützte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich daher in Wahrheit bloß als Versuch dar, in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen. Die sonstigen Ausführungen des Angeklagten zur Mängelrüge zu den Fragen, wieso die Zeugin C den Spitznamen des Angeklagten kannte, ob sie oder der Angeklagte nach der Tat die Wohnungstür öffnete, und was die Zeugin nach der Tat gegenüber einer anderen Person über den Grund ihrer Forderung von S 4.000 gegenüber dem Angeklagten angab, betreffen durchwegs Umstände, denen keine entscheidungswesentliche Bedeutung für das vorliegende Strafverfahren zukommt und mit denen sich das Schöffengericht - welches übrigens zu zwei der erwähnten Themen ohnedies Stellung genommen hat -
folglich gar nicht auseinandersetzen mußte. Soweit der Beschwerdeführer moniert, das Erstgericht habe den Umstand mit Stillschweigen übergangen, daß die Zeugin C fälschlicherweise auf die Frage des Verteidigers verneint habe, daß jemals gegen sie ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß ihm damit eine aktenwidrige Zitierung unterläuft. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S. 178 d. A.) lautete die Frage des Verteidigers (in der Gegenwartsform), ob gegen die Zeugin ein Verfahren wegen Diebstahls anhängig sei, was diese (wahrheitsgemäß) verneinen konnte, weil ein vor Jahren anhängig gewesenes Verfahren längst abgeschlossen und die daraus resultierende Verurteilung bereits getilgt war.
Der Angeklagte vermochte also keine Begründungsmängel im Sinne des
angerufenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen;
die Mängelrüge versagt daher.
Mit seiner den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO relevierenden Rechtsrüge bestreitet der Angeklagte, daß durch den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt der Tatbestand des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB - oder sonst einer gerichtlich strafbaren Handlung - erfüllt sei, weil nach den Konstatierungen des Erstgerichtes die Vorgangsweise des Angeklagten als Berufsrisiko einer Prostituierten anzusehen sei, und die Zeugin C an sich zur Ausübung eines Mundverkehrs 'als zu ihrem Geschäftsbetrieb als Prostituierte zwangsläufig gehörig' bereit gewesen sei, wofür sie sich (als Gegenleistung) 'allerdings einen Betrag von S 4.000 vorgestellt' habe und vom Angeklagten auch Ledergamaschen für ihre 'Folterkammer' im Wert von S 500 erhalten habe, sodaß der Oralverkehr nicht unentgeltlich durchgeführt worden sei. Die vom Angeklagten gemachten Äußerungen seien nicht als gefährliche Drohung zu werten, sondern als 'milieubedingte Unmutsäußerungen';
desgleichen sei die sich aus dem Urteilsspruch ergebende Handanlegung des Angeklagten an die Zeugin C nicht als 'Gewalt' im Sinne des § 204 Abs. 1 StGB zu werten, sondern als 'normale Umgangsform mit einer Prostituierten'.
Dem genügt es entgegenzuhalten, daß der Umstand, daß die Zeugin Gudrun C eine Prostituierte ist und nach ihren Angaben (S. 170, 198) die Möglichkeit, Opfer eines deliktischen Angriffes der vorliegenden Art zu werden, als Berufsrisiko betrachtete, nichts an der Verwirklichung des Tatbildes des Vergehens nach § 204 Abs. 1 StGB zu ändern vermag (Leukauf-Steininger2 RN 18 zu § 74 StGB). Das gleiche gilt für ihre Bereitwilligkeit, am Angeklagten (zu wiederholten Malen) den Mundverkehr gegen Leistung eines Entgeltes von insgesamt 4.000 S durchzuführen, da der Angeklagte vorliegend die wiederholte Durchführung des Mundverkehrs ohne Entgelt oder doch bloß gegen ein solches im Werte von 500 S erzwang, womit die Zeugin C nicht einverstanden war, sodaß sie unter den gegebenen Bedingungen zu diesen Handlungen gegen ihren Willen genötigt wurde. Daß aber das demonstrative Hinlegen eines Messers vor eine Prostituierte, die sich mit dem Täter allein in ihrer Wohnung befindet, verbunden mit dessen Äußerung, er habe 'die Pistole im Auto' und seinen weiteren Worten 'heute bumst du umsonst, sonst steche ich dich ab', wobei er dem auch noch beifügte, sie habe gegen ihn keine Chance, da er alle großen Verbrecher kenne und auch gute Beziehungen zur Polizei habe (S. 194, 195), eine Drohung (zumindest) mit einer Verletzung am Körper darstellte, die (objektiv) geeignet war, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die Wichtigkeit des angedrohten Übels gegründete Besorgnisse einzuflößen und sohin als gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB und damit auch im Sinne des § 204 Abs. 1 StGB anzusehen ist, steht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ebenso außer Zweifel, wie die rechtsrichtige Beurteilung des gewaltsamen Ergreifens der Zeugin C an Händen und Haaren und des Niederdrückens des Kopfes der solcherart festgehaltenen Frau auf das Glied des Angeklagten als Gewalt im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle. Von 'milieubedingten Unmutsäußerungen' (um die es sich schon ihrem Inhalt nach gar nicht handelt) in bezug auf die Drohungen oder einer 'normalen Umgangsform mit einer Prostituierten' hinsichtlich der angewendeten Gewalt kann keine Rede sein.
Ohne Rechtsirrtum beurteilte das Erstgericht sohin die zu Pkt. 1 des Schuldspruches umschriebene Tat des Angeklagten als Vergehen der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB.
Auch der Rechtsrüge kommt demnach keine Berechtigung zu. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 204 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend und keinen Umstand als mildernd.
Der Angeklagte strebt mit der Berufung die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Dem Vorbringen, die vom Angeklagten begangene Nötigung sei von geringem Unrechtsgehalt, weil der Prostituierten Gudrun C 'keinerlei wirkliche Beeinträchtigung oder Verletzungen oder ein sonst gravierendes Übel' zugefügt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Allein die Tatsache, daß die Dauer der Nötigung der Zeugin C etwa zwei Stunden währte, läßt die Beeinträchtigung des Opfers und das zugefügte Übel als schwerwiegend erscheinen. Wenn auch (bloß) leichte Verletzungen, die im Zuge einer bei einer Nötigung zur Unzucht ausgeübten Gewaltanwendung zugefügt wurden, nicht gesondert als Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB strafbar sind (SSt 46/66), so stellen sie doch einen Erschwerungsumstand dar. Das Unterbleiben der Verwirklichung eines Erschwerungsumstandes ist daher - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - noch kein Milderungsgrund. Die Tatsache, daß der Angeklagte in den Verfahren AZ 20 f Vr 10.304/77 und AZ 6 d E Vr 3.613/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - in denen er jeweils, ohne daß der Tatverdacht entkräftet worden wäre, freigesprochen wurde - in der Zeit vom 19. Mai 1977 bis 3. Februar 1978 und vom 8. April 1978 bis 16. Juni 1978 in Untersuchungshaft angehalten wurde, stellt gleichfalls keinen Milderungsgrund dar. Die erwähnten Haftzeiten lagen ebenso wie die am 3. Februar 1978 und am 1. Dezember 1978 gefällten Freisprüche vor dem Zeitpunkt der im nunmehrigen Verfahren abgeurteilten strafbaren Handlungen. Die Voraussetzungen für eine gleichzeitige Führung der Verfahren im Sinne des § 56 StPO waren somit nicht gegeben und damit auch nicht die des § 38 StGB für eine Anrechnung der erwähnten Haftzeiten.
Der Umstand, daß der Angeklagte nun während des Rechtsmittelverfahrens eine Ehe schloß, stellt entgegen der im Gerichtstag zum Ausdruck gebrachten Meinung der Verteidigung keinen Milderungsgrund dar, abgesehen davon, daß auch eine frühere Eheschließung des Angeklagten keinen Resozialisierungseffekt hatte. Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht richtig festgestellt und ihrem Gewicht nach zutreffend bewertet. Die vom Erstgericht gefundene Freiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten, die unter anderem dadurch gekennzeichnet ist, daß wegen gleichartiger Tathandlungen bereits Freiheitsstrafen in der Dauer von 18 Monaten und 20 Monaten über ihn verhängt wurden.
Auch der Berufung war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
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