Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Februar 1943 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Rudolf A der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1
StGB., der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB., der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB. und des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB. schuldig erkannt. Das zuletzt angeführte Verbrechen hat er nach dem Inhalt des bezüglichen Schuldspruchs dadurch begangen, daß er zwischen 27.März und 15.Mai 1979 in Innsbruck mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Raiffeisenbank Innsbruck reg.Gen.m.b.H. durch die Vorspiegelung, daß die von ihm zur Gutschrift vorgelegten Schecks der Ausstellerin Katharina B gedeckt seien, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Barauszahlungen verleitete, die die Raiffeisenbank Innsbruck am Vermögen in der Höhe von 145.075,84 S schädigten, wobei er den Betrug beging, indem er zur Täuschung verfälschte Urkunden, nämlich von Katharina B blanco unterfertigte (und ihm zur Sicherung einer Darlehensforderung überlassene) Schecks, die er vereinbarungswidrig ausfüllte, benützte.
Rechtliche Beurteilung
Die allein gegen den letztgenannten Schuldspruch (wegen Verbrechens des schweren Betrugs) gerichtete, auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. (der Sache nach teilweise auch auf die Z. 5 dieser Gestzesstelle) gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht begründet.
Zu Erledigung seines Rechtsmittelvorbringens genügte an sich der Hinweis, daß dem von ihm (lediglich) angestrebten Wegfall eines Teilschadensbetrags von 12.000 S angesichts einerseits der Gesamtschadensumme von rund 145.000 S und der hier relevanten Wertgrenze des § 147 Abs. 3 StGB.
(von 100.000 S) sowie andererseits des Umstands, daß sein ersichtlich von einem einheitlichen, auf Betrug ausgerichteten Tätervorsatz getragenes, nach Zeit, Ort, Gegenstand und Art der Angriffe zusammenhängendes Gesamtverhalten als fortgesetztes Delikt zu beurteilen ist (siehe LSK. 1977/90;
Leukauf-Steininger2, S. 289 ff.) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt (siehe auch LSK. 1978/208). Der Vollständigkeit halber sei aber vermerkt, daß - den Beschwerdeausführungen zuwider - die Konstatierung, der Angeklagte habe gewußt, daß 'jemand' (zwangsläufig) geschädigt werden müsse, die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als Betrug durchaus zu tragen vermag, weil es bei diesem Delikt für die Tatbestandsmäßigkeit ohne Belang ist, in wessen Vermögen der Schaden letztlich eintritt (LSK. 1976/214). Daß aber die Raiffeisenbank Innsbruck - was der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner etwas unklaren Ausführungen zu bezweifeln scheint - auch bezüglich der in Frage stehenden 12.000 S tatsächlich geschädigt wurde, wurde vom Erstgericht eindeutig festgestellt (siehe S. 142 f.) und findet im Beweisverfahren (siehe insbesondere S. 11 bis 33 in ON. 18, ON. 5 in ON. 18 sowie S. 125) volle Deckung. Sofern der Angeklagte schließlich unter Berufung auf die von Otto C (angeblich) vorgenommenen Wechselveräußerungen seinen Schädigungsvorsatz in Abrede zu stellen versucht, begibt er sich - abgesehen davon, daß die von ihm aufgestellte Behauptung, der Erlös der von C diskontierten Wechsel müsse auf dem Konto der Katharina B als Guthaben aufscheinen, jeglicher Schlüssigkeit entbehrt - auf das ihm im schöffengerichtlichen Verfahren verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung, weil das Erstgericht, namentlich gestützt darauf, daß weder der Angeklagte, noch Katharina B vor den gegenständlichen Wechsel- und Scheckmanipulationen über Bargeld oder Bankguthaben in nennenswerter Höhe verfügten, im Einklang mit der Lebens- und Gerichtserfahrung konstatierte, der Angeklagte habe - selbst wenn Otto C ihn mit den Schecktransaktionen verwirrt haben sollte - erkannt, daß durch die Behebung von 2.500 S (richtig: 2.000 S) bzw. 10.000 S jemand (zwangsläufig) geschädigt werden mußte (siehe S. 143), bzw. es sei für den Angeklagten klar gewesen, daß in einem solchen Fall ein Dritter geschädigt werden müsse (S. 144). Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 147 Abs. 3, 28 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, den raschen Rückfall nach einer bedingten Haftentlassung und die Wiederholung der Betrugstaten, während es als mildernd das volle Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, die verlockende Gelegenheit beim Diebstahl zum Nachteil des Josef D sowie den Umstand wertete, daß sich der Angeklagte selbst der Polizei gestellt hat.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist begründet.
Zwar bietet die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür, daß er zum Verbrechen des Betrugs durch Otto C verleitet worden sei; angesichts dessen jedoch, daß der Kontakt zwischen dem Angeklagten und Katharina B jedenfalls durch C hergestellt worden war sowie in Anbetracht der Höhe der bisherigen Vorstrafen und des Umstands, daß dem Milderungsgrund der Selbststellung ein in erster Instanz zu wenig gewürdigtes, beträchtliches Gewicht zukommt, erschien dem Obersten Gerichtshof die verhängte Freiheitsstrafe als etwas überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, tatschuldangemessene Ausmaß reduziert wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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