OGH 11Os165/79

OGH11Os165/7913.2.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zehetmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Paul A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.September 1979, GZ 4 a Vr 2.430/78-101, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Witt und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung, soweit sie sich gegen das Strafausmaß richtet, wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 3 1/2 (dreieinhalb) Jahre herabgesetzt wird. Der Berufung, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche richtet, wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Zuspruch eines Entschädigungsbetrages an den Privatbeteiligten Ludwig B aufgehoben und dieser Privatbeteiligte gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO mit seinen Ersatzansprüchen zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129

Z 1 und 2, 130 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223, 224 StGB schuldig erkannt. Zum Verbrechenstatbestand liegt ihm zur Last, in der Zeit vom 29.Juli 1976 bis 9.November 1977 teils in Wien, teils in Lübeck insgesamt vier Wohnungseinbruchsdiebstähle gewerbsmäßig begangen zu haben, wobei er Antiquitäten, Schmuck, Silberwaren, Medaillen, Münzen, Bargeld, Valuten und andere Gegenstände im Gesamtwert von etwa 795.000 S erbeutete. Der Vergehensvorwurf betrifft die im Monat Oktober 1977 vorgenommene Verfälschung eines für Robert C ausgestellten österreichischen Reisepasses durch Austausch des Lichtbildes.

Das Erstgericht verhängte deshalb über den Angeklagten nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren. Überdies ordnete es die Unterbringung des Paul A in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter an. Schließlich erging gemäß dem § 369 Abs. 2 StPO der Zuspruch eines (Teil-)Betrages von 208.460 S an den Privatbeteiligten Ludwig B.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend den äußerst raschen Rückfall des Angeklagten, dessen einschlägige Vorstrafen und die mehrfache Qualifikation der Verbrechenstat, als mildernd das Geständnis des Angeklagten und die zu geringem Teil erfolgte objektive Schadensgutmachung.

Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte nicht nur das Strafausmaß und die Anstaltseinweisung, sondern auch das vorerwähnte Adhäsionserkenntnis.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Das Erstgericht ließ - hierin ist dem Berufungswerber beizupflichten - unberücksichtigt, daß wegen der drei im Inland verübten Einbruchsdiebstähle, die für diesen Strafbemessungsfall von ausschlaggebender Bedeutung sind, eine Verfolgung des Angeklagten ohne das spontane Eingeständnis der Tat nicht möglich gewesen wäre. Dazu kommt, daß gerade diese Fakten der letzten Verurteilung des Berufungswerbers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10. Mai 1977, GZ 4 a Vr 7.985/76-53, zu sechs Jahren Freiheitsstrafe zeitlich vorangehen und daher schon in diesem früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Einer Anwendung der §§ 31, 40 StGB stehen im vorliegenden Fall nur zwei - im Unrechts- und Schuldgehalt vergleichsweise weitaus geringer zu bewertende - Straftaten, nämlich ein am 9.November 1977 in Lübeck verübter Einbruchsdiebstahl (mit nicht festgestelltem Beutewert) und die bereits erwähnte Urkundenfälschung, entgegen. Unter diesen vom Erstgericht vernachlässigten Aspekten erscheint eine wesentliche Reduzierung des Strafausmaßes geboten.

Im Recht ist der Berufungswerber auch mit seinem gegen das Anschlußerkenntnis gerichteten Hinweis, es sei ihm keine Stellungnahme zum Begehren des Privatbeteiligten Ludwig B abgefordert worden. Diese Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs schließt eine Aufrechterhaltung des Entschädigungszuspruches aus (siehe auch Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidung Nr. 14 zu § 365

StPO).

Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.

Dagegen konnte dem auf Ausschaltung des Ausspruches nach dem § 23 StGB gerichteten Begehren kein Erfolg beschieden sein. Hiezu stützt sich der Berufungswerber allein auf die Äußerung des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie in der Hauptverhandlung, der einräumte, nicht ausschließen zu können, daß bei dem über Anpassungsbereitschaft verfügenden Angeklagten durch einen langfristigen Strafvollzug eine Verhaltensmodifikation erzielbar ist (Bd. II S 171). Daraus ist aber für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Denn entscheidend ist allein, daß im gegenwärtigen Zeitpunkt, wie vom Erstgericht auf Grund der Verfahrensergebnisse zutreffend angenommen, alle Voraussetzungen für einen Ausspruch nach dem § 23 StGB vorliegen. Einer allfälligen günstigeren Entwicklung des Berufungswerbers kann aber ohnedies bei der zu gegebener Zeit nach dem § 24 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Prüfung Rechnung getragen werden.

Aus all diesen Gründen war daher insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Die Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens findet in der angeführten Gesetzesstelle ihre Begründung.

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