Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:
Der Angeklagte Franz A ist schuldig, in der Zeit zwischen November 1977 und 12.Dezember 1978 als Verwaltungsangestellter des Bezirkskrankenhauses St. Johann in Tirol ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, nämlich Geldbeträge von insgesamt 32.457,38 S, die er für zu Gunsten des Bezirkskrankenhauses St. Johann in Tirol ausgestellte Schecks einlöste, sowie zwei weitere mit Postanweisung an dieses Krankenhaus überwiesene Beträge von zusammen 3.930,30 S, sich mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Er hat hiedurch das Vergehen der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2 StGB. begangen und wird hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten sowie gemäß dem § 389 StPO. zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB. wird dem Angeklagten die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO. hat der Angeklagte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.Oktober 1955 geborene Angestellte Franz A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1
StGB. schuldig erkannt.
Es liegt ihm zur Last, im Rahmen der Verwaltung des Allgemeinen §ffentlichen Bezirkskrankenhauses St. Johann in Tirol als Vertragsbediensteter in der Zeit zwischen November 1977 und 12. Dezember 1978 in einer Reihe von Fällen, in denen Patienten ihre Schulden an das Krankenhaus mit (per Post übersandten) Schecks bezahlten, diese Schecks in der Gesamthöhe von rund 32.457 S eingelöst und sich diese Geldsumme ebenso zugeeignet zu haben wie zwei weitere mit Postanweisung dem Krankenhaus überwiesene Beträge von zusammen rund 3.930 S.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer lediglich auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1
StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung gegen das Strafausmaß.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer nämlich gegen die Subsumtion seines Verhaltens unter das Tatbild des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB.
Das Erstgericht erkannte zwar an sich richtig, daß Gegenstand eines Mißbrauchs der Amtsgewalt ('... in Vollziehung der Gesetze ...') nur ein Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nicht aber der Privatwirtschaftsverwaltung sein kann. Es irrt jedoch, wenn es die Tätigkeit des Angeklagten deshalb der Hoheitsverwaltung zuordnet, weil sie 'im Dienste des Gesundheitswesens' stand.
Denn die Führung und damit auch die Verwaltung einer von Gebietskörperschaften betriebenen öffentlichen Krankenanstalt gehört grundsätzlich der Privatwirtschaftsverwaltung an (sh. SZ. 38/179;
SZ. 42/188; 7 Ob 58/70 u.a.m.);
die betreffenden Organe sind - und dieser entscheidende Umstand wurde in erster Instanz außer Acht gelassen -
im hier in Betracht zu ziehenden Bereich keinesfalls mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (imperium) ausgestattet. Demgemäß scheidet bei der strafrechtlichen Beurteilung der vom Angeklagten im Rahmen der Krankenhausverwaltung begangenen Malversationen das Tatbild des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt aus: Rechtsrichtig ist das Tatverhalten des Angeklagten, der im Außenverhältnis zur Einlösung von Schecks und zur sonstigen Entgegennahme von Geldbeträgen zu Gunsten des Krankenhauses befugt war und dessen Bereicherungstendenz durch die (ersichtlich auf seiner Verantwortung beruhende) Urteilsfeststellung, er habe die Geldbeträge 'wegen Geldschwierigkeiten (Autokauf)' sich zugeeignet, bzw. für sich eingelöst, ausreichend klargestellt erscheint, in objektiver und subjektiver Hinsicht als im Sinn des Vergehens der Veruntreuung tatbildliche Zueignung eines ihm anvertrauten, in seinem ausschließlichen Gewahrsam befindliches Gutes zu qualifizieren.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der vom Obersten Gerichtshof vorzunehmenden Neubemessung der Strafe war erschwerend die Wiederholung der deliktischen Angriffe, mildernd das Geständnis des Angeklagten und sein bisher ordentlicher Lebenswandel.
Angesichts dieser Strafzumessungsgründe erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten als der Tatschuld und der Täterpersönlichkeit angemessen.
Die bedingte Strafnachsicht war schon im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot zu gewähren, ganz abgesehen davon, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 StGB.
auch der Sache nach gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch genannten Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)