OGH 13Os128/79

OGH13Os128/7915.11.1979

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.November 1979

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Böhm-Hiller als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2

StGB. über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 14. März 1979, GZ. 6 c Vr 1.594/79-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Karollus, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Rismondo zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Hilfsarbeiter Karl A von der Anklage, er habe am 3.März 1976

in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit den gesondert Verfolgten Richard B und Heinz C mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Österreichischen D AG.

durch Täuschung über ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit unter Benützung einer fingierten Gehaltsbestätigung zur Auszahlung eines Darlehens von 100.000 S und somit zu einer Handlung verleitet, die das genannte Kreditinstitut im Betrag von 87.125 S am Vermögen schädigte, und hiedurch das Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB. begangen, gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.

Den wesentlichen Urteilsfeststellungen zufolge lernte Karl A im Frühjahr 1976 den Richard B kennen, der ihn dazu bestimmte, ihm ein Darlehen zu verschaffen, wobei Heinz C als Darlehensnehmer und Karl A als Bürge auftreten sollten. Richard B stellte für die beiden falsche Gehaltsbestätigungen her, die sowohl Arbeitgeber als auch Gehalt unrichtig auswiesen. Unter Benützung dieser Bestätigungen beantragte Heinz C beim Österreichischen D den in Rede stehenden Kredit, Karl A gab hiebei eine Bürgschaftserklärung ab, worauf 100.000 S ausbezahlt wurden. Für die Rückzahlung sollte letztlich Richard B aufkommen, der auch den überwiegenden Teil des Darlehensbetrages erhielt und Karl A gegenüber eine Ausfallshaftung übernahm, in der Folge aber den Ratenzahlungsverpflichtungen nicht nachkam.

Nach Ansicht des Gerichtes lagen die Tatbestandsmerkmale des Karl A vorgeworfenen Vergehens (des Betruges) nicht vor, weil der Angeklagte vom Fehlen der Zahlungsfähigkeit und der Zahlungswilligkeit des Richard B keine Kenntnis hatte und auch über die Bonität des Heinz C nicht informiert war. Wohl aber hatte der Angeklagte nach der ersichtlichen Annahme des Schöffensenats davon Kenntnis, daß die von ihm und von Heinz C vorgelegten Gehaltsbestätigungen inhaltlich unrichtig waren.

Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde;

sie macht geltend, daß der Angeklagte vom Erstgericht des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2

StGB. schuldig zu sprechen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223

StGB. macht sich gemäß dem zweiten Absatz dieser Bestimmung (auch) schuldig, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.

'Falsch' ist im Sinn von 'unecht' und nicht von 'unrichtig' zu verstehen. Eine falsche Urkunde ist eine solche, die nicht vom angeblichen Aussteller stammt und mit der somit über die Identität des Ausstellers getäuscht wird.

Die vom Angeklagten der Bank vorgelegte Gehaltsbestätigung stellt eine Urkunde im Sinn des § 74 Z. 7

StGB. dar, die durch die bezeichnete Vorlage im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Beschäftigung des Angeklagten bei einer bestimmten Firma, gebraucht wurde. Da diese Gehaltsbestätigung nicht von der darin als Ausstellerin aufscheinenden Firma, sondern von Richard B hergestellt worden war, handelt es sich um eine falsche Urkunde im vorerwähnten Sinn, womit hier der Tatbestand nach § 223 Abs. 2 StGB.

(in objektiver Beziehung) erfüllt erscheint.

Allerdings reicht die vom Erstgericht angenommene Kenntnis des Angeklagten davon, daß die von ihm und von Heinz C vorgelegten Bestätigungen inhaltlich unrichtig waren, zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes nicht aus. Dazu hätte es vielmehr einer Prüfung der Frage bedurft, ob der Angeklagte auch wußte oder zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß es sich bei der von ihm gebrauchten Gehaltsbestätigung (auch) um eine falsche (unechte) Urkunde handelte, zu welcher Prüfung das Erstgericht umsomehr verhalten gewesen wäre, als der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung 'hinsichtlich der Lohnbestätigung schuldig' bekannt und vorerst von einer 'gefälschten Lohnbestätigung' gesprochen hatte (S. 105 d.A.).

Beizupflichten ist dem Beschwerdevorbringen schließlich auch darin, daß der auch in Richtung des § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. erhobene Anklagevorwurf den Gebrauch der falschen Gehaltsbestätigung (mit-)umfasst.

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war darum Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

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