Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18. August 1957 geborene Student Olu-Segun A, ein nigerianischer Staatsangehöriger, des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 6 Abs. 1 Suchtgiftgesetz und § 15 StGB.
schuldig erkannt, weil er am 13. Jänner 1979 vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen aus Nigerien ausgeführt und in Schwechat nach Österreich einzuführen versucht hat, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er unter Mitnahme einer Menge von 1377 Gramm Haschisch, welche in das Innenfutter einer Jacke eingenäht war, mit einem Linienflugzeug Nigerien verließ und nach Zwischenlandung in Tripolis in Schwechat nach Österreich einreiste.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er (primär) seinen Freispruch anstrebt, mit der Behauptung aber, daß seine Tat rechtsrichtig nur als Versuch des Verbrechens nach § 6 Suchtgiftgesetz zu beurteilen sei, der Sache nach auch Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. geltend macht.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Sie ist zunächst insoweit unbegründet, als der Beschwerdeführer - ersichtlich in Bezug auf die inkriminierte Einfuhr (als Inlandstat) - vermeint, sie sei gerichtlich überhaupt nicht strafbar, weil er mit dem Suchtgift (schon) im Transitraum des Flughafens Schwechat, sohin auf exterritorialem Gebiet, betreten worden sei und demnach die österreichische Staatsgrenze mit dem Suchtgift gar nicht überschritten, letzteres also auch nicht eingeführt habe. In diesem Vorbringen übergeht der Angeklagte - der inhaltlich der Entscheidungsgründe mit dem Haschisch von Lagos kommend die österreichische Staatsgrenze an einer im Urteil nicht näher bezeichneten Stelle überflogen hatte (und auf diese Weise vorerst in den zum österreichischen Staatsgebiet gehörigen Luftraum gelangt war) - die (weitere) Urteilsannahme, daß er nach der Landung in Schwechat die im Flughafengebäude befindliche Grenzkontrolle mit dem Suchtgift passierte und solcherart österreichisches Staatsgebiet 'betrat'. Insoweit führt er also die Beschwerde nicht gesetzmäßig aus. Im übrigen aber übersieht er, daß der Transitraum des Flughafens Schwechat keineswegs exterritoriales Gebiet ist. Von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend erweist sich auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers als unzutreffend, er könne als Ausländer - gemeint wegen der Ausfuhr (als Auslandstat) - in Österreich nicht bestraft werden, weil durch sein Verhalten österreichische Interessen nicht betroffen worden seien. Denn es wurde das Suchtgift infolge dieser Ausfuhr heimlich nach Österreich gebracht und durch den - vorliegend zwar nur kurzfristig - geheim gehaltenen Verbleib des zur Verteilung (wo immer) bestimmten Suchtgiftes das Recht Österreichs auf Regelung und Kontrolle der Ein- bzw Durchfuhr von Suchtgiften (siehe dazu § 1 a Suchtgiftgesetz sowie Art.21, 30 und 31 der Einzigen Suchtgiftkonvention, BGBl. 1978 Nr. 531) verletzt (§ 64 Abs. 1 Z. 4 StGB.).
Verfehlt ist aber auch die Meinung des Beschwerdeführers, daß er das Verbrechen nach § 6 Suchtgiftgesetz nur in der Begehungsform des Versuches (§ 15 StGB.) verwirkt habe. Hat er doch dadurch, daß er das Suchtgift (nach den Urteilsannahmen) mit dem zum Tatbestand gehörigen Vorsatz (zunächst) von Lagos (nach Tripolis und von dort) nach Schwechat brachte, eine Handlung unternommen, die rechtlich als vollendetes Verbrechen nach § 6
Suchtgiftgesetz, begangen durch Ausfuhr - sohin eine der im § 6 Abs. 1 Suchtgiftgesetz angeführten Begehungsarten - zu beurteilen ist, weil dieses Tatbild, welches ihm im Urteil neben der versuchten Einfuhr als weitere Begehungsart des Deliktes anklagekonform angelastet wird, von ihm zur Gänze verwirklicht, diese Tat mithin ausgeführt worden ist.
Der unbegründeten Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 6 Abs. 1 Suchtgiftgesetz eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Es erkannte überdies gemäß § 6 Abs. 3 Suchtgiftgesetz auf den Verfall der sichergestellten Suchtgiftmenge.
Bei der Strafbemessung wird als erschwerend das die objektive Grenzmenge des § 6 Suchtgiftgesetz bedeutend übersteigende Quantum des einzuführenden Suchtgiftes gewertet, als mildernd hingegen der bisher (zumindest in Österreich) untadelige Lebenswandel des Angeklagten; weiters die Tatsache, daß es (teilweise) beim Versuch geblieben ist, und die Sicherstellung des Suchtgiftes. Mit seiner Berufung erstrebt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt und zutreffend gewürdigt. Weitere Milderungsgründe zeigt der Angeklagte in seiner Berufung nicht auf. Solche sind nach der Aktenlage auch nicht gegeben.Die über den Angeklagten verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Tat und auch seinem Verschulden, sodaß mangels überwiegender Milderungsumstände kein Raum für eine außerordentliche Strafmilderung gegeben ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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