OGH 10Os78/79

OGH10Os78/793.10.1979

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. März 1979, GZ. 13 Vr 384/77-70, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gerl, und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Dezember 1940 geborene (nunmehrige) Vermögensberater Herbert A des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 (zweiter Fall) StGB. schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Ferlach als geschäftsführender Direktor der Volksbank B die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, im Rahmen der Satzungen der Volksbank B und seines Dienstvertrages vom 31. März 1974 die bankgeschäftliche Leitung der Volksbank B wahrzunehmen, somit über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er durch bewußte Verletzung der diesbezüglichen Vorschriften der Satzung und seines Dienstvertrages ohne Wissen und Zustimmung des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates der Volksbank B sowie weiters durch bewußte Mißachtung der ihm auferlegten Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes I.) die von nachangeführten Kreditinstituten und Institutionen in die Volksbank B eingebrachten Zwischenbank- und Festgeldeinlagen an die K -Bank für Teilzahlungskredite GesmbH bzw. die diesem Institut angeschlossene K -

Anlagenberatung, Kapital- und Kreditvermittlungs GesmbH als Kredite bzw. Treuhandeinlagen weiterleitete, und zwar:

1.) am 3. Oktober 1975 eine Festgeldeinlage der C Versicherungsanstalt im Betrage von 5 Millionen S, 2.) am 28. Oktober 1975 eine Festgeldeinlage der Ärztekammer für Steiermark in Höhe von 5 Millionen S und 3.) am 28. Oktober 1975 eine Zwischenbankeinlage der Landeshypothekenanstalt Linz im Betrage von 1 Million S;

II.) am 31. Dezember 1975 der K-Bank für Teilzahlungskredite GesmbH eine Festgeldeinlage in Höhe von 10 Millionen S gewährte, wodurch die Volksbank B einen Schaden in Höhe von 21 Millionen S erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, 9 lit. a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO.

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung (S. 71/VII) gestellten Anträgen auf 'Einvernahme des Dr. D zum Beweis dafür, daß E gesagt wurde, daß zum Ultimo 1975 Gelder aufgenommen werden können' und weiters auf 'Beischaffung des Protokollbuches über die Vorstandssitzung der VB B zum Beweis dafür, daß entgegen der Aussage F wichtige Vorgänge innerhalb der VB B nicht im Vorstand behandelt wurden'. Er wurde jedoch durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahmen in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Das Erstgericht hat im angefochtenen Zwischenerkenntnis (S. 73, 74/VII) zunächst zutreffend darauf hingewiesen, daß es nicht darauf ankommen kann, welche Absprachen Ende 1975 zwischen dem Zeugen Dr. D - der damals Verhandlungen wegen einer allfälligen Übernahme der K - Bank Graz durch die Postsparkasse führte (S. 191 ff/VI) - und dem Leiter der K-Bank Horst E stattgefunden haben, und ob Horst E aus diesem Grund berechtigt war, für die K-Bank Ultimogelder aufzunehmen. Von allfälliger Bedeutung hätte vielmehr nur ein Gespräch zwischen Dr. D und dem Angeklagten sein können, soferne dieses den Angeklagten zu der Annahme berechtigen konnte, durch die Überweisung der im Punkt II./ des Schuldspruchs angeführten Gelder werde der Volksbank B kein Vermögensnachteil entstehen. Da ein solches Gespräch jedoch weder nach den Behauptungen des Beweisantrages, noch nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen - laut denen im übrigen ohnedies als erwiesen angenommen wurde, daß Horst E berechtigt war, zum fraglichen Zeitpunkt Ultimogelder für die K-Bank aufzunehmen (S. 110/VII) - stattgefunden hat, war die beantragte Einvernahme des Zeugen Dr. D entbehrlich. Das Erstgericht konnte aber auch von der begehrten - seitens der Beschwerde für die Beantwortung der Frage nach einem wissentlichen Befugnismißbrauch As als bedeutsam angesehenen - Beischaffung des Protokollbuches über die Vorstandssitzungen der Volksbank B Abstand nehmen, da es den unter Beweis gestellten Umstand, daß wichtige Vorgänge innerhalb der Volksbank B nicht im Vorstand behandelt wurden, ohnedies als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. insbes. S. 74 und 90, 91/VII). Die Verfahrensrüge geht daher fehl.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO. wirft der Beschwerdeführer dem angefochtenen Urteil (der Sache nach) vor, unvollständig, unzureichend begründet, mit sich selbst im Widerspruch und aktenwidrig zu sein, ohne allerdings Begründungsmängel formaler Natur aufzeigen zu können, wie sie zur Herstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich wären. Nach Inhalt und Zielsetzung seiner bezüglichen Ausführungen unternimmt er vielmehr im wesentlichen lediglich den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß § 258 Abs. 2 StPO. erfolgte freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen, auf Grund deren es vor allem in einer Gesamtwürdigung der maßgebenden Verfahrensergebnisse zu i. S. d. § 270 Abs. 2 Z 5

StPO. mängelfrei begründeter Sachverhaltsfeststellungen gelangt ist. Hiebei war es keineswegs erforderlich, im Urteil alle Details aus den Verfahrensergebnissen, die (isoliert betrachtet) unter Umständen zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt werden könnten, zu erörtern. Nach dem Gesetz (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO.) genügt es nämlich vielmehr, in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (logischen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden. Dieser Verpflichtung hat aber das Erstgericht im angefochtenen Urteil ohnedies entsprochen. Hinsichtlich der objektiven Tatseite konnte es sich im wesentlichen auf die (im Tatsächlichen weitgehend) geständige Verantwortung des Angeklagten selbst stützen. Daß aber der Angeklagte im Rahmen der von ihm mit der K-Bank unter wissentlichem Mißbrauch seiner Befugnisse als Direktor der Volksbank B entrierten Geschäfte den Eintritt eines Vermögensnachteils für seinen Dienstgeber nicht nur ernstlich für möglich hielt, sondern sich damit ab 11. September 1975 auch abfand und daher jedenfalls nach diesem Zeitpunkt auch in subjektiver Beziehung alle für die Verwirklichung des § 153 StGB. erforderlichen Voraussetzungen erfüllte, gründete das Erstgericht (schlüssig und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung) insbesondere auf die Aussagen der Zeugen Dr. Erich G, Johann H und Horst E sowie auf ein vom Angeklagten vorgelegtes Sitzungsprotokoll (S. 114/VII). Aus diesen Beweismitteln (vgl. z. B. S. 32 f, 37 f/VII) ergibt sich nämlich, daß am 11. September 1975 in der Handelsbank in Klagenfurt unter der Leitung des Präsidenten Johann H ein Sprechtag des Genossenschaftsverbandes der Volksbanken stattfand, bei dem die Anwesenden - unter denen sich auch der Angeklagte befand - auf den Niedergang der K-Bank hingewiesen und aufgefordert wurden, weitere Geschäfte mit dieser Bank zu unterlassen. Des weiteren geht daraus hervor (S. 62/VII), daß der Angeklagte auch Horst E über diese Sitzung telefonisch informierte und dabei selbst erklärte, er müsse mit seiner Entlassung rechnen, falls er weitere Geschäfte mit der K-Bank mache.

Wenn es daher der Beschwerdeführer unternimmt, die Aussagen der Zeugen Dr. Erich G und Johann H in einer für ihn günstigeren Weise (als dies das Erstgericht getan hat) zu deuten und namentlich aus dem Umstand, daß seitens des Genossenschaftsverbandes keine die Geschäftsbeziehungen der Volksbank B mit der K-Bank betreffende Sonderprüfung vorgenommen wurde, abzuleiten sucht, er habe sich auch nach dem 11. September 1975

mit der Möglichkeit des Eintrittes eines Vermögensschadens für die Volksbank B nicht gerechnet und sich noch viel weniger mit dessen möglichem Eintritt abgefunden, so stellt sein bezügliches (nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gestaltetes) Vorbringen ausschließlich einen unbeachtlichen Angriff auf die freie Beweiswürdigung des erkennenden Senates dar. Gleiches gilt für jene Beschwerdeausführungen, die sich auf die (unbestritten festgestellte) Tatsache, daß der Angeklagte von Horst E einen Bargeldbetrag von 100.000 S zugewendet erhielt, beziehen und gegen die seitens des Erstgerichts im angefochtenen Urteil (S. 89, 97/VII) hieran geknüpften lebensnahen Folgerungen, die zudem nicht ganz aktengetreu wiedergegeben werden, polemisiert. Da dem erstgerichtlichen Erkenntnis die Annahme zugrunde liegt, daß der Angeklagte erst bei den nach dem 11. September 1975 mit der K-Bank durchgeführten Geschäften mit dem nötigen Schädigungsvorsatz (zumindest dolo eventuali) handelte, ist es des weiteren nicht von entscheidender Bedeutung, inwieweit die ungünstige finanzielle Situation der K-Bank vom Angeklagten auch schon vor diesem Zeitpunkt (entsprechend) beurteilt werden konnte.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe aus der Bilanz der K-Bank für das Jahr 1974 nicht - wie das Erstgericht meint (S. 84/VII) - ein latentes Risiko von 27 Millionen Schilling, sondern nur ein solches von höchstens 17 Millionen Schilling entnehmen können, geht daher schon aus diesem Grund fehl.

Ferner ist nicht entscheidend, ob der oben erwähnte Dr. D (damals) wirklich - wie im Urteil nebenbei bemerkt wird (S. 110/VII) - zum Regierungskommissär der K -Bank bestellt war oder ob er - wie in der Beschwerde ausgeführt wird (S. 135/VII) - Generalgouverneur der Postsparkasse war, weswegen der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel gemäß § 281 Abs. 1 Z 5 StPO. in diesem usammenhang gleichfalls nicht darzutun vermag.

Als durch die Aussage des Zeugen Helmut F nicht gedeckt rügt der Beschwerdeführer die Feststellung, er hätte es vorsätzlich unterlassen, den Genannten in seiner Eigenschaft als Obmann der Volksbank B auf das im Punkt I./ 2./ des Schuldspruchs erwähnte Geschäft (Gelder der Ärztekammer) aufmerksam zu machen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung steht jedoch die betreffende Feststellung (S. 102/VII), mit den Zeugenangaben des Helmut F (S. 39 f, insbes. 41/VII) durchaus im Einklang. Denn das Erstgericht wollte ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß eine Information des Helmut F über das bezügliche Geschäft mit der K-Bank, also insoweit unterblieb, als eine Weiterleitung der Gelder der Ärztekammer an die K-Bank erfolgte, wogegen es im übrigen sogar ausdrücklich festhielt, daß dem Obmann verschiedene einschlägige Geschäftsstücke - die allerdings keinen Zusammenhang mit der K-Bank erkennen ließen -

vorgelegt wurden (s. neuerlich S. 102/VII).

Keinen relevanten Begründungsmangel vermag der Beschwerdeführer auch in bezug auf jene Urteilsfeststellungen aufzuzeigen, welche die mit dem Punkt II./ des Schuldspruchs zusammenhängenden (äußeren) Vorgänge beschreiben (S. 110-113/VII), zumal die entscheidungswesentlichen Teile dieser Konstatierungen, in denen zum Ausdruck gebracht wird, daß der Angeklagte Ende des Jahres 1975 von der I Eisenstadt 15 Millionen Schilling an Ultimogeldern besorgte, 10 Millionen Schilling an die K Bank überwies und dabei auch mit einer über das Jahresende hinausreichenden Überlassung (wodurch es sich nicht mehr um Ultimogelder, sondern um eine Zwischenbankeinlage handelte) einverstanden war, ohnedies mit den bezüglichen Depositionen des Angeklagten (S. 25 f/VII in Verbindung mit S. 163 ff/II) und des Zeugen Gerhard J (S. 53/VII in Verbindung mit ON 11/II) sinngemäß übereinstimmen. Auf die (in der Beschwerde erwähnte) Aussage des Gerhard J in der Hauptverhandlung allein - wo dieser Zeuge (der sich im übrigen jedoch auf seine frühere Darstellung in ON 11 berief, bei welcher er zu bleiben erklärte) allerdings zum Ausdruck brachte, daß er sich (nun) nicht mehr daran erinnere, ob damals von Ultimogeld die Rede war oder von einer terminisierten Einlage (S. 53/VII) - hat sich das Erstgericht im angefochtenen Urteil nicht berufen.

Auch die Mängelrüge hält daher nach keiner Richtung hin stand. Mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO. fährt der Beschwerdeführer zunächst lediglich fort, die Beweisfrage zu erörtern, ohne zu beachten, daß es dem Obersten Gerichtshof bei der Entscheidung darüber, ob ein materieller Nichtigkeitsgrund vorliegt (oder nicht), verwehrt ist, das Urteil nach der Tatseite hin zu überprüfen. Soweit er unter Außerachtlassung der gegenteiligen Urteilsfeststellungen aus verschiedenen Umständen abzuleiten versucht, daß der durch den ihm angelasteten wissentlichen Befugnismißbrauch der Volksbank B zugefügte Vermögensnachteil doch nicht von seinem (zumindest bedingten) Vorsatz umfaßt gewesen sei, bringt er daher den bezeichneten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die (gesetzmäßige) Geltendmachung einer Nichtigkeit weder im Sinne der angerufenen Z 9 lit. a noch nach der (etwa sachlich ins Auge gefaßten), Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. kann weiters der (gänzlich unsubstantiierten - §§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO.) Beschwerdebehauptung entnommen werden, es sei (durch das Rechtsmittelgericht) zu überprüfen, ob dem Angeklagten bei seiner Vorgangsweise nicht ein Rechtsirrtum zugebilligt werden müsse;

daß bei erwachsenen und schuldfähigen Tätern die Verbotskenntnis in der Regel zu vermuten ist und sich der Angeklagte im Zuge des Verfahrens nie dahin verantwortet hat, es sei ihm das Unrecht der ihm angelasteten Taten durch einen (nicht vorwerfbaren) Rechtsirrtum verhüllt gewesen (weshalb für das Erstgericht keinerlei Anlaß bestand, die Frage eines allfälligen Rechtsirrtums überhaupt aufzuwerfen und sich im Urteil damit auseinanderzusetzen - vgl. ÖJZ-LSK 1976/261), sei nur der Vollständigkeit halber am Rande vermerkt. Nicht stichhältig sind schließlich auch jene Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO., mit denen er der Meinung Ausdruck verleiht, die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens durch das Erstgericht sei zumindest hinsichtlich der ihm zum Punkt II./ des Schuldspruchs zur Last gelegten Überweisung eines Betrages von S 10 Millionen an die K-Bank verfehlt, kann doch nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen, welche die Subsumtion des ermittelten Sachverhalts unter die Bestimmungen des § 153 Abs. 1 und 2 StGB. voll decken, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch in diesem Punkt von einem bloß fahrlässigen Handeln des Angeklagten keine Rede sein. Inwieferne dem Erstgericht bei der Beurteilung der Rechtsbegriffe des Vorsatzes (§ 5 StGB.) bzw. der Fahrlässigkeit (§ 6 StGB.) ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll, ist selbst dem Beschwerdevorbringen nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen. Da dem Beschwerdeführer zuletzt auch nicht beigepflichtet werden kann, wenn er eine Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z 11 StPO. darin erblickt, daß das Erstgericht nicht von der Bestimmung des § 41 StGB. (deren Voraussetzungen seiner Meinung nach vorlagen) Gebrauch gemacht hat - eine Rüge mit Nichtigkeitsbeschwerde käme nämlich nur dann in Betracht, wenn der Gerichtshof die Grenzen der ihm zustehenden Strafmilderung überschritten hätte (was der Sache nach von ihm gar nicht behauptet wird), wogegen die (tatsächlich relevierte) Anwendung oder Nichtanwendung des § 41 StGB. im übrigen (und daher auch im vorliegenden Fall) als Ermessensfrage nur mit Berufung bekämpft werden kann (vgl. ÖJZ-LSK 1977/7) -, und er solcherart (mithin) keinen der im § 281 Abs. 1 Z 11 StPO. umschriebenen Rechtsirrtümer ins Treffen führt, war seine zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die 'enorm hohe' Schadenssumme und die Fortsetzung der Straftaten durch längere Zeit als erschwerend, hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Veranlassung der Straftaten durch (den gesondert verfolgten und abgeurteilten) Horst E, das reumütige Geständnis sowie den Umstand, daß die Taten schon längere Zeit zurückliegen und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat, als mildernd.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes (unter Anwendung des § 41 StGB.) und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht (gemäß § 43 StGB.) an.

Auch die Berufung ist nicht begründet.

Das Erstgericht hat, wenngleich der von ihm angenommene Erschwerungsgrund der Fortsetzung der Straftaten durch längere Zeit zu entfallen hat, ein Strafmaß gefunden, das angesichts der hohen Schadenssumme und des - von der Schuld des Angeklagten umfaßten - sohin großen Unrechtsgehaltes der Straftaten keineswegs als überhöht anzusehen ist. Es kann namentlich im Hinblick auf die vorbezeichnete äußerst schwer zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagende Komponente von einem beträchtlichen gewichtsmäßigen Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden. Die Strafe hat eben nicht nur den besonderen Strafzumessungsgründen der §§ 33 ff. StGB., sondern außerdem den im § 32 StGB. festgelegten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung zu tragen; auch ihnen wird sie hier gerecht.

Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher zu einer Herabsetzung des Strafmaßes nicht veranlaßt; ebensowenig zur Gewährung bedingter Strafnachsicht, der nicht zuletzt Gründe der Generalprävention entgegenstehen.

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