Spruch:
Beschluß gefaßt:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird verweigert.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. April 1979 wurde der am 6. November 1937 geborene Manfred A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB
und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte sogleich nach der Urteilsverkündung - somit rechtzeitig - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (Band II S. 98). Am 26. Juni 1979 wurde seinem Verteidiger eine Urteilsausfertigung eigenhändig zugestellt (siehe Rückschein bei Band II ON. 50). Am 12. Juli 1979 - somit am 16. Tag nach der Urteilszustellung -
gab der Verteidiger eine Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel zur Post, worauf das Erstgericht die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a StPO als verspätet zurückwies (ON. 53). Dieser Beschluß ist unangefochten geblieben.
Am 2. August 1979 überreichte der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Er führt darin aus, die verspätete Überreichung des Schriftsatzes sei darauf zurückzuführen, daß er zufolge urlaubbedingter Abwesenheit seiner 'einzigen beruflich sehr erfahrenen Mitarbeiterin und wegen einer überraschenden Erkrankung seiner Ehegattin, die (ebenfalls) regelmäßig in der Kanzlei mitarbeite', die Eintragung der Frist zur Überreichung der schriftlichen Ausführung der Rechtsmittel in den Terminkalender selbst vorgenommen habe. Es sei dort von ihm aus nicht mehr feststellbaren Gründen sowohl beim 10. Juli 1979 als auch beim 12. Juli 1979 ein diesbezüglicher Vermerk angebracht und die Rechtsmittelausführung am zuletzt genannten Tage, somit verspätet zur Post gegeben worden.Unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach die unrichtige Eintragung des Endes einer Rechtsmittelfrist durch Kanzleiangestellte als Wiedereinsetzungsgrund zu werten sei, meint der Verteidiger, daß dann, wenn schon menschliches Versagen, die Bedeutung eines Wiedereinsetzungsgrundes zuerkannt werde, dies nicht nur (beschränkt) mit Bezug auf bestimmte Berufsgruppen geschehen dürfe und daher auch ihm selbst als Verteidiger eine Wiedereinsetzung gegen eine Fristversäumung bewilligt werden müsse, wenn er - wie (eben) vorliegend - 'in einer Situation besonderer Inanspruchnahme durch den Ausfall seiner Mitarbeiter eine Fehlleistung erbrachte'.
Rechtliche Beurteilung
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Beschuldigten (Angeklagten) lediglich zu erteilen, soferne er nachzuweisen vermag, daß ihm die Einhaltung der Frist durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde. Die unrichtige Eintragung des Ablaufs einer Rechtsmittelfrist in einen Terminkalender seitens des Verteidigers selbst ist - auch unter den von diesem hier ins Treffen geführten Umständen - als von ihm verschuldet anzusehen und stellt darum keinen tauglichen Behinderungsgrund im Sinne des § 364 StPO dar (vgl. etwa EvBl. 1979/31; RiZ 1978 Nr. 74
und 135). Die begehrte Wiedereinsetzung war daher zu verweigern. Da die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits - rechtsrichtig, weil noch vor Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. hiezu EvBl. 1961/285) - durch das Erstgericht erfolgt ist, war vom Obersten Gerichtshof nur mehr die Berufung zurückzuweisen (§§ 296 Abs 1 und 2 / sinngemäß / in Verbindung mit § 294 Abs 4 StPO; vgl. auch 9 0s 40/79).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)