Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die Anwendung des § 43 Abs 2 StGB hinsichtlich des Angeklagten Franz A ausgeschaltet und die über den Angeklagten Parviz B verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht wird.
Den Berufungen der Staatsanwaltschaft im übrigen und des Angeklagten Franz A wird nicht Folge gegeben.
Der Angeklagte Parviz B wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Franz A und Kurt C des Verbrechens der versuchten Geldfälschung nach §§ 15, 232 Abs 1 StGB sowie Parviz B desselben Verbrechens als Beteiligter nach § 12 (zweiter Fall) StGB und des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Dieses Urteil wird von den Angeklagten A und B mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung sowie von der Staatsanwaltschaft, die genannten Rechtsmittelwerber betreffend, mit Berufung bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz A. Dem Beschwerdeführer liegt zur Last, in der Zeit von Mitte Mai bis zum 16. Juni 1978 versucht zu haben, in seiner Druckerei in Wien in Gesellschaft des bei ihm als Drucker beschäftigt gewesenen Mitangeklagten C als Mittäter Geld mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, nachzumachen, indem sie Druckplatten in schwarzer und grüner Druckfarbe für die Vorder- und Hinterseite einer 50-US-Dollar-Banknote herstellten und mittels dieser Platten in mehrfachen Druckvorgängen begannen, mindestens 20.000 derartige Banknoten herzustellen (Punkt I. 1 des Urteilssatzes).
Als Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte im Sinn des § 281 Abs 1 Z 4 StPO rügt der Angeklagte die Abweisung seines Antrags auf ergänzende Einvernahme des Sachverständigen Herbert D zum Beweis dafür, daß es sich bei den in der Wohnung des Kurt C sichergestellten 91 Druckbogen nicht um Ausschuß handle (S. 81/II); damit habe er die Darstellung des C, nur fehlerhafte Stücke mit nach Hause genommen zu haben, widerlegen und solcherart die Glaubwürdigkeit von dessen ihn der Mittäterschaft beim Versuch der Geldfälschung bezichtigenden Verantwortung erschüttern, den Verdacht, C habe in Eigenregie Falschgeld herzustellen beabsichtigt, verstärken und seine eigene leugnende Version, wonach nur als Werbematerial gekennzeichnete Banknoten-Imitationen hätten gedruckt werden sollen, glaubhaft machen wollen. Die Beiziehung eines Sachverständigen zu dem im Antrag bezeichneten Thema war aber schon deshalb entbehrlich, weil das Gericht nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls selbst in der Lage war, die keineswegs eine spezielle Sachkenntnis voraussetzende, ersichtlich das Ergebnis einer Besichtigung durch den Senat wiedergebende, in der Beschwerde übergangene Feststellung zu treffen, daß die in Rede stehenden Druckbogen 'von den in der Druckerei sichergestellten insofern abweichen, als es sich offensichtlich um Ausschuß, zum Teil nur einseitig bedruckt', handelt (S. 81/II oben). Die Verfahrensrüge geht demnach fehl.
Ebenso versagt die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Mängelrüge.
Mit den Aussagen der Zeugen Josef E und Herbert F hat sich das Erstgericht ohnedies auseinandergesetzt, doch kam es zu dem Schluß, daß die Behauptung des Angeklagten gegenüber F - bei dem er unter Übergabe einer 50 US-Dollar-Note Filme zur Herstellung von Druckplatten anfertigen ließ und zwei Klischees für die Worte 'Bon' und 'Seidenbazar', angeblich zum Aufdruck auf die 'Werbenoten', bestellte -, er beabsichtige die Herstellung von Werbedrucken, und seine dementsprechende Erwähnung gegenüber E anläßlich eines Gesprächs über Werbeaufträge letztlich nichts gegen die Annahme besagen, daß er in Wahrheit Falschgeld zu drucken gedachte (S. 93, 97, 100, 101/II). Auch die Bekundungen der Zeugen Ali Mehmet G, Peter H und Karoline I sowie des Mitangeklagten C über die Zugangsmöglichkeiten der Druckerei-Mitarbeiter zum 'Repro-Raum', in dem sich die Druckplatten für die Dollarnoten befanden und über die Art von deren Lagerung hat das Schöffengericht keineswegs übergangen, sondern dahin gewürdigt, daß diese Gegenstände zwar sicherlich nicht sehr sorgfältig, nach Meinung der Beteiligten aber doch ausreichend versteckt worden waren, wofür auch spreche, daß sie erst nach geraumer Zeit und nur zufällig entdeckt worden seien (S. 98/II). Soweit der Beschwerdeführer aus diesen Verfahrensergebnissen andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen ableiten möchte, unternimmt er nur einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils im Sinn des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Unrichtig hinwieder ist der Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten werde im Urteil vorgeworfen, daß ihm die Vielzahl der von C geleisteten Überstunden als verdächtig hätte auffallen müssen; zu einer Erörterung der bezüglichen Aussage des Zeugen Günter J bestand daher kein Anlaß. Die pauschale Rüge des Beschwerdeführers schließlich, das Erstgericht habe auch 'die Aussagen' der Zeugen Richard K und Edeltraud L nicht hinreichend gewürdigt, überhaupt die ihn entlastenden Bekundungen 'einer ganzen Reihe von Zeugen' nicht verwertet und sich letztlich nicht 'mit dem gesamten Ergebnis des Beweisverfahrens' auseinandergesetzt, läßt eine ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweise gekennzeichnete Anführung jener Tatumstände vermissen, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO) und ist daher einer näheren Überprüfung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A, die in Ansehung der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO im Gerichtstag zurückgezogen wurde, war demnach im verbliebenen Umfang zu verwerfen. II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Parviz B. Als Bestimmung zum Versuch der Geldfälschung wird diesem Beschwerdeführer angelastet, daß er Franz A eine Original-50-US-Dollar-Banknote zur Verfügung stellte und ihn zum Druck von mindestens 20.000 derartiger Banknoten verleitete (Punkt I.2 des Urteilssatzes).
Eine offenbar unzureichende Begründung des betreffenden Schuldspruchs (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) versucht der Angeklagte mit dem Einwand darzutun, das Schöffengericht habe in keiner Weise ausgeführt, woraus sich das im Urteil angenommene klare Bild für seine Schuld ergebe. Dabei übergeht er jedoch wesentliche Teile der ausführlichen, im Gesamten durchaus den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung entsprechenden Begründung (S. 101 bis 103/II), mit der das Erstgericht auch seine Verantwortung, er habe A bloß einen Auftrag zur Herstellung von Werbedrucken erteilt, als widerlegt ansah, mit Stillschweigen, indem er einzelne Argumente, aus dem Zusammenhang gerissen, als zur Begründung des Schuldspruchs nicht ausreichend bezeichnet. Solcherart und mit dem weiteren Vorbringen, die schöffengerichtliche Beweiswürdigung sei nicht zwingend, die Richtigkeit seiner Verantwortung sei nicht auszuschliessen, vermag er formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen. Als Veruntreuung hat der Beschwerdeführer zu verantworten, daß er sich in der Zeit vom 28. April bis zum 16. Juni 1978 in Wien vier ihm anvertraute Teppiche im Gesamtwert von mindestens 420.000 S teils durch Belehnung im Dorotheum und teils durch Weiterverkauf mit Bereicherungsvorsatz zueignete (Punkt II. des Urteilssatzes). Dazu macht der Angeklagte Begründungsmängel nach Z 5 und Feststellungsmängel nach Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO, der Sache nach jedoch nur den letztgenannten Nichtigkeitsgrund, deshalb geltend, weil das Erstgericht seine Verantwortung, er verfüge in Persien über täglich fälliges Geld in der Größenordnung von 500.000 bis 575.000 S, mit Stillschweigen übergangen und sich mit der Frage nach dem Vorliegen eines präsenten Deckungsfonds nicht auseinandergesetzt habe. Auch diese Rüge geht fehl.
Das Erstgericht hat sich nämlich, dem Beschwerdevorbringen zuwider, mit der relevierten Verantwortung ohnedies befaßt, Konstatierungen dazu aber deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil selbst im Fall einer Richtigkeit dieser Darstellung das Vorhandensein eines 'präsenten Deckungsfonds' daraus nicht abgeleitet werden könne (S. 106/
II). Dieser Auffassung ist beizupflichten.
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung behauptet, er habe gegen Anfang Juli 1978 mit einem bei der Firma M bestellten Wagen, den er erst in drei Wochen bekommen hätte, nach Persien fahren wollen, um sich Geld zu holen, er könne dort über 250.000 Toman (d.s. umgerechnet etwa 500.000 bis 575.000 S) Bargeld täglich verfügen, er allein sei dafür 'erbrechtlich' und könne 'an das Geld heran' (S. 380, 381/I, 20, 22, 51/II). Aus dieser Darstellung allein - und zwar selbst dann, wenn man annimmt, daß es sich bei den vom Angeklagten bezeichneten Geldern tatsächlich um in seinem Eigentum stehendes Bargeld und nicht etwa bloß um einen erhofften Erbteil handelt - ergibt sich bereits klar, daß er durchaus nicht in der Lage war, über einen 'präsenten', also sogleich oder doch binnen weniger Tage greifbaren Deckungsfonds zu verfügen. Denn nach seinen eigenen Angaben wäre, um dieses Geld flüssig zu machen, jedenfalls noch eine PKW-Reise nach Persien erforderlich gewesen, die erst im Juli (letzte Tatzeit: 16. Juni) 1978 hätte stattfinden können und für die er noch nicht einmal über ein Fahrzeug verfügte. Demnach kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, daß ihm seine Verhaftung (am 17. Juni 1978) die Ausschöpfung eines präsenten Deckungsfonds unmöglich gemacht habe, zumal ihn diese ja nicht daran gehindert hätte, über die Gelder durch einen Bevollmächtigten zu verfügen.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B war daher zu verwerfen.
III. Zu den Berufungen:
Das Erstgericht veruteilte nach § 232 Abs 1 StGB den Angeklagten A zu zwanzig Monaten und den Angeklagten B, diesen unter Anwendung des § 28 StGB, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, wobei beim Angeklagten A gemäß § 43 Abs 2 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung wertete es den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten und den Umstand, daß die Geldfälschung beim Versuch blieb, sowie bei B zudem die (wenngleich relativ geringfügige) teilweise Schadensgutmachung in bezug auf die Veruntreuung als mildernd, hingegen bei A die Verleitung des Mitangeklagten C und bei B die Deliktshäufung sowie die große Höhe des durch die Veruntreuung entstandenen Schadens als erschwerend. Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Strafherabsetzung, B auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht, die Staatsanwaltschaft dagegen eine Straferhöhung und bei A zudem die Ausschaltung der Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Nur dem Rechtsmittel der Anklagebehörde kommt teilweise Berechtigung zu. Deren Einwände sowie jene des Angeklagten A gegen die ihn betreffende Strafhöhe schlagen allerdings nicht durch. Auch unter Bedacht darauf, daß dieser Angeklagte durch B zur Tat verleitet wurde und daß das Falschgeld im Ausland abgesetzt werden sollte, sowie auf die große Höhe des nachzumachen versuchten Geldbetrages entspricht die über A verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten durchaus seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB).
In der Tat ungerechtfertigt ist dagegen die Gewährung bedingter Strafnachsicht an den Angeklagten A. Im Hinblick auf den außerordentlichen Umfang der geplanten Geldfälschung und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Sicherheit des Geldverkehrs sowie auf die sich daraus ergebenden negativen Schlußfolgerungen in Ansehung der Sozialgefährlichkeit seiner Täterpersönlichkeit reichen seine bisherige Unbescholtenheit, Sozialintegriertheit und wirtschaftliche Tüchtigkeit, sein Lebensalter und seine erstmalige Anhaltung in etwa dreimonatiger Untersuchungshaft nicht aus, um für sein künftiges Wohlverhalten bei bloßer Androhung des Strafvollzuges (allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen) im Sinn des § 43 Abs 2 StGB Gewähr zu bieten. Die Anwendung des § 43 StGB in bezug auf den Angeklagten A war daher aus Gründen der Spezial- und Generalprävention aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten. Gleichfalls berechtigt ist ferner das Begehren der Staatsanwaltschaft um Erhöhung der über den Angeklagten B verhängten Freiheitsstrafe. Mit Rücksicht darauf, daß dieser Angeklagte nicht nur der Initiator des Geldfälschungsversuchs war, sondern überdies auch noch Veruntreuung mit einem Schaden von 420.000 S zu verantworten hat, erscheint die ihm vom Erstgericht zugemessene Strafdauer sowohl absolut als auch in Relation zur Höhe der über den Angeklagten A verhängten Strafe als zu gering. Sie war daher auf das bei einem (zweifach begründeten) Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe schuldangemessene Maß von drei Jahren anzuheben. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam schon im Hinblick auf diese Strafdauer nicht in Betracht (§ 43 StGB). In teilweiser Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufung war daher wie im Spruch zu erkennen. Der Berufung der Anklagebehörde im übrigen und jener des Angeklagten A war nicht Folge zu geben, der Angeklagte B war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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