Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Mai 1956 geborene zuletzt beschäftigungslos gewesene Peter A des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1
StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB, der Zuhälterei nach § 216 StGB, der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Ihm liegt zur Last, in den Monaten Oktober und November 1978 in Graz
1.) Christa B durch die in drohender Haltung gemachte Äußerung, er werde sie zusammenschlagen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zur Herausgabe eines Bargeldbetrages von 1.500 S genötigt; sodann 2.) Christa B durch die Drohung mit Mißhandlungen zur Aufnahme der Animiertätigkeit und zur Ausübung der Prostitution im Cafe C genötigt und 3.) durch die unter 2.) angeführte Straftat die Genannte der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt, sowie weiters 4.) seinen Unterhalt ganz aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Christa B durch deren Ausbeutung zu gewinnen gesucht zu haben, indem er ihr den gesamten Schandlohn in der Höhe von insgesamt 7.000 S abnahm,
5.) der Genannten mehrmals die persönliche Freiheit entzogen zu haben, indem er sie durch Abziehen des Schlüssels am Verlassen des gemeinsam bewohnten Zimmers hinderte und 6.) Christa B durch Schläge ins Gesicht verletzt zu haben.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Peter A mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffern 4, 5, 9 (ohne nähere Bezeichnung) und 10 des § 281 Abs 1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der zwischen formellen und materiellen Anfechtungsgründen nicht unterschieden wird und die angerufenen Nichtigkeitsgründe, wie der Beschwerdeführer einräumt, gemeinsam ausgeführt werden (S. 118 d.A.).
Rechtliche Beurteilung
Einen Verfahrensmangel im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Angeklagte in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugen Erna N., Kellnerin im Cafe D, Peter E, Peter A und Anna A 'zum Beweis dafür, daß die Aussagen und Verantwortung des Angeklagten in Ordnung und richtig' seien, welcher Antrag vom Erstgericht wegen geklärter Sach- und Rechtslage insbesondere deshalb abgewiesen worden war, weil die betreffenden Personen nicht als Tatzeugen in Frage kamen und daher keine für die gegenständliche Strafsache relevanten Angaben machen könnten (S. 89 d.A.). Der Verfahrensrüge muß ein Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil in dem in Rede stehenden Beweisantrag weder ein vom Gericht auf seine Relevanz überprüfbares konkretes Beweisthema angegeben noch etwas darüber ausgesagt worden ist, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Vernehmungen zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Lösung der Schuldfrage von Bedeutung sein sollte. Bezügliche Aufklärungen sind auch der Beschwerde nicht zu entnehmen, in der der Angeklagte lediglich auf den Umstand, daß es sich bei der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Mutter der Christa B ebenfalls um keine Tatzeugin handelt, sowie auf einen von ihm und der Zeugin Christa B in der Hauptverhandlung übereinstimmend geschilderten Vorfall im Cafe D (siehe hiezu Seiten 83, 84 und 87 d.A.) hinweist und dazu noch ganz allgemein vorbringt, daß den Zeugen Peter und Anna A - seinen Eltern - auch noch weitere Umstände bekannt seien, die seiner Verantwortung dienten (S. 119 d. A.).
Ebensowenig wird vom Beschwerdeführer ein Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufgezeigt, wenn er vermeint, die Zeugin Christa B habe auf seinen Verteidiger keinen so guten Eindruck wie - angeblich - auf das Erstgericht gemacht, der ganze Ablauf der (in den Gründen des angefochtenen Urteils) festgehaltenen Geschehnisse lasse Zweifel aufkommen, ob diese tatsächlich in dieser Form und in dieser Art und Weise abgelaufen seien und auch 'die vom Angeklagten behauptete Freiwilligkeit der Herausgabe der 1.500 S (Punkt 1 des Schuldspruches) zu einem Zeitpunkt, als Christa B nach ihrer Aussage den Angeklagten noch geliebt hatte, könne keineswegs so ohneweiters in den Wind geschlagen werden', welches Vorbringen sich bloß als im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger und demnach unbeachtlicher Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung darstellt. In materiellrechtlicher Beziehung wendet sich der Angeklagte gegen die - vermeintliche - Annahme einer Idealkonkurrenz zwischen Nötigung, Erpressung und Zuhälterei, womit er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO geltend macht (vgl. Foregger-Serini, Strafprozeßordnung 1975, 292).
Die Rechtsrüge ist jedoch schon insofern verfehlt, als vom Erstgericht lediglich Idealkonkurrenz zwischen Nötigung (Punkt 2 des Schuldspruches) und Förderung gewerbsmäßiger Unzucht (Punkt 3 des Schuldspruches) angenommen worden ist, was durchaus dem Gesetz entspricht, weil es sich dabei um zwei keineswegs notwendigerweise miteinander verbundene strafgesetzwidrige Verhaltensweisen handelt und ein Schuldspruch nur nach der einen oder nach der anderen Richtung daher den Schuld- und Unrechtsgehalt der von diesem Teil des Schuldspruches betroffenen Handlungsweise strafrechtlich nicht voll erfassen würde (s. hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 211).
Idelkonkurrenz zwischen Erpressung und sonstigen Tatbeständen kam schon deshalb nicht in Frage, weil die Erpressung (Punkt 1 des Schuldspruches) den anderen strafbaren Handlungen zeitlich vorangegangen ist (Seiten 95-96 d. A.). Förderung gewerbsmäßiger Unzucht und (nachfolgende) Zuhälterei begründen echte (Real-) Konkurrenz (ÖJZ-LSK 1977/333).
Da sich somit auch die Rechtsrüge als unbegründet erweist, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter A zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 144 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Es nahm die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, den raschen Rückfall und den relativ langen Zeitraum, in dem die Straftaten an Christa B begangen wurden, als erschwerend, als mildernd hingegen keinen Umstand an. In seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Ihr ist wohl einzuräumen, daß das Schöffengericht den 'relativ' langen Deliktszeitraum zu Unrecht als erschwerend gewertet hat, weil die Straftaten innerhalb von zwei Monaten begangen wurden. Dieser Strafzumessungsgrund hat demnach zu entfallen. Gleichwohl aber entspricht das über den Angeklagten verhängte Strafmaß - vor allem wegen des groben Vertrauensbruches, den er an Christa B begangen hat - dem Unrechtsgehalt der Straftaten und seinem Verschulden, zumal nach den Urteilsannahmen keine Rede davon sein kann, daß das verletzte Rechtsgut nur als geringwertig angesehen werden könnte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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