Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten Franz A jun. werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wendet sich ausschließlich gegen den Ausspruch des Erstgerichtes, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft Krems abgewiesen wurde, gemäß dem § 28 FinStrG. auszusprechen, daß die A. B Gesellschaft m.b.H. und Co. KG. für die im Schuldspruch /zu Punkt B) des Urteils / verhängte Geldund Wertersatzstrafe zur ungeteilten Hand mit (dem Verurteilten) Franz A jun. hafte. Diese Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig; denn es steht dem Staatsanwalt gemäß § 238 Abs 1 lit. a FinStrG. gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ...... ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder den Wertersatz hafte, (nur) die Berufung zu (vgl. 9 Os 143/76 = LSK 1978/105; 9 Os 174, 175/78 und 9 Os 140/75).
Rechtliche Beurteilung
Da eine 'Umdeutung' der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft in eine solche Berufung nicht in Betracht kommt (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, E. Nr. 18 und 19 zu § 285 a StPO), zumal der auf Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde gerichtete Wille der Anklagebehörde nicht bloß in der ausdrücklichen Bezeichnung ihres Rechtsmittels als Nichtigkeitsbeschwerde, sondern auch in der Zitierung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO und in der Inanspruchnahme der Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs eindeutig zum Ausdruck kommt und eine Berufung auch nicht hilfsweise erhoben wurde (vgl. EvBl. 1972/167; 11 Os 124/78), war das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit der dem Sinne nach anzuwendenden Bestimmung des § 285 a Z 1 StPO
schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Das gleiche Schicksal trifft gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO die Berufung des Angeklagten Franz A jun., weil er die Berufung nicht ausführte und bei deren Anmeldung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat.
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