OGH 10Os119/79

OGH10Os119/798.8.1979

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Zoran A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Mai 1979, GZ 2 d Vr 2983/79-17, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten an das Oberlandesgericht Wien geleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. Oktober 1953 geborene, zuletzt beschäftigungslose jugoslawische Staatsangehörige Zoran A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB (Punkt I des Schuldspruchs) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 StGB (Punkt II des Schuldspruchs) schuldig erkannt, weil er am 23. März 1979 in Wien I.) in Gesellschaft eines bisher unbekannten Mannes als Beteiligten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich einen Bargeldbetrag von 700 S dem Ehepaar B und Stana C durch Einbruch in dessen Wohnung mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und II.) den Slobodan C durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, er (A) werde C umbringen, wenn dieser die Polizei verständige, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen der zu Punkt I.) angeführten Tat zu nötigen versuchte. Das Erstgericht stützt den Schuldspruch zu Punkt I im wesentlichen auf das Geständnis des Angeklagten und zu Punkt II auf die als glaubwürdig angesehenen Aussagen der Zeugen Slobodan und Stana C sowie Olga D, zu I auch auf das - zwischenzeitig - vom Angeklagten abgelegte Geständnis.

Der Angeklagte bekämpft beide Schuldsprüche unter Anrufung der Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs 1 StPO

Rechtliche Beurteilung

Gestützt auf den erstangeführten Nichtigkeitsgrund bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten Nötigung deshalb als undeutlich und offenbar unzureichend begründet, weil hinsichtlich des Wortlautes der Drohung global erwähnte (und gewürdigte) Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Slobodan und Stana C einander 'nicht entsprechend gegenübergestellt wurden, sodaß deren Klarstellung in der Hauptverhandlung die Annahme offenbar unzureichender Gründe für den vollen Nachweis der Begehung des Faktums II (durch ihn) nicht beseitigen könne.' Da der Beschwerdeführer weder die von ihm ins Auge gefaßten - seiner Meinung nach (obwohl sie entsprechend seinem eigenen Vorbringen in der Hauptverhandlung ohnedies geklärt worden wären, dennoch) - derart erörterungsbedürftige Divergenzen nicht einzeln und bestimmt bezeichnet und schon gar nicht aufzuzeigen sucht, inwiefern ihnen eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen soll, ist die Rüge mangels der vom Gesetz (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) geforderten Substantiierung einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich.

Mit dem hieran anknüpfenden - als Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO deklarierten - Einwand, wegen dieser 'Widersprüche' liege keine im Sinne des § 105 StGB tatbestandsmäßige ernstliche Drohung vor, weicht der Beschwerdeführer von den Feststellungen des Erstgerichtes ab, wonach es ihm bei der fraglichen Handlungsweise darum ging, Slobodan C durch das ernstlich angekündigte Übel - zumindest - einer Körperverletzung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu bewegen (S 113); er bringt somit den angeführten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Ebenfalls keine prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge beinhaltet schließlich auch der unter Zitierung der Z 10 - gemeint offenkundig Z 11 - des § 281 Abs 1 StPO vorgebrachte Hinweis, § 39 StGB, dessen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Diebstahl (Punkt I des Urteilssatzes) - unbestritten - vom Gericht an sich zutreffend als gegeben erachtet wurden, sei nicht zwingend, sondern nur fakultativ anzuwenden (gewesen).

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer damit keinen der im § 281 Abs 1 Z 11 StPO umschriebenen Rechtsirrtümer behauptet, gehen seine Darlegungen angesichts dessen, daß das Erstgericht den Angeklagten nach §§ 28, 129 StGB (nur) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilte und somit (im Hinblick auf den in der letztgenannten Gesetzesstelle vorgesehenen Strafrahmen - Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren) von der fakultativen Strafschärfungsmöglichkeit des § 39 StGB nicht Gebrauch machte, ins Leere. Hiebei verschlägt es nichts, daß das Gericht irrig von einem 'gemäß § 39 StGB auf 7 1/2 Jahre erweiterten Strafrahmen' auszugehen vermeinte (S 115).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und über die Berufung im Sinne des § 285 b Abs 6

StPO spruchgemäß zu entscheiden.

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