Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Reechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Juli 1961 geborene Jungkoch Manfred B und drei weitere Angeklagte des Vergehens des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach §§ 137, 138 Z 2 StGB (zwei Mitangeklagte auch nach der Z 3 der letztgenannten Gesetzesstelle) sowie des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie in der Schonzeit unter Verletzung des Jagdrechtes verschiedener Personen dadurch, daß sie mehrere Feldhasen verfolgten, mit dem Moped überfuhren, verletzten, töteten und aus den Revieren mitnahmen, Wild nachstellten, töteten, verletzten und sich teilweise zueigneten (zwei Mitangeklagte auch unter Zutreffen der Voraussetzungen des § 138 Z 3 StGB) und durch diese Tathandlungen, nämlich Jagen und Niederführen von Wild mit Mopeds, Tiere roh mißhandelten und ihnen unnötige Qualen zufügten. Während dieses verurteilende Erkenntnis in Ansehung der übrigen Angeklagten als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wendet sich der Angeklagte Manfred B gegen den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a (der Sache nach auch auf jene der Z 9 lit. b und 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
In seiner Mängelrüge erblickt der Beschwerdeführer einen 'unlösbaren Widerspruch' zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen darin, daß der Spruch den Eindruck erwecke, er habe bei der ihm angelasteten (einzigen) Tathandlung, begangen Ende Mai/Anfang Juni 1978 in Achau in Gesellschaft als Beteiligter mit den Mitangeklagten Wolfgang A und Erich C (Punkt A) I) 2) des Urteilsspruches), einen Hasen mit dem Motorfahrrad verfolgt, getötet und sich zugeeignet, wogegen den Gründen des Urteiles bloß die Feststellung zu entnehmen sei, daß sämtliche Angeklagte - sohin auch er - zumindest Hasen in Kenntnis der Schonzeit nachgestellt hätten.
Hiezu ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß das angefochtene Urteil bezüglich seiner Person in concreto nur (vgl. S 89) die Feststellung enthält, daß er jagdbaren Hasen nachstellte, nicht aber etwa auch, daß er solche tötete, verletzte oder sich zueignete. Eine solche Annahme ist auch nicht aus den Ausführungen des Erstgerichtes zur rechtlichen Beurteilung (S 90 d. A) abzuleiten, in denen angeführt wird, die Angeklagten hätten 'teilweise' auch Tathandlungen der letztgenannten Art gesetzt, zumal dieser - da bei Umschreibung seiner spezifischen Tathandlung (S 89) davon nicht die Rede ist - den damit gemeinten Angeklagten ersichtlich nicht zuzuzählen ist.
Trotzdem vermag die Mängelrüge nicht durchzuschlagen; es hat nämlich das Erstgericht unter Punkt A) des Urteilsspruches einleitend das teilweise unterschiedlich geartete deliktische Verhalten aller vier Angeklagten global unter Anführung sämtlicher von irgendeinem dieser Angeklagten verwirklichten Begehungsformen des Vergehens nach §§ 137, 138 Z 2 StGB zusammengefaßt und dann erst (ausgenommen einen den Beschwerdeführer nicht betreffenden Fall des Hinzutretens der Voraussetzungen des § 138 Z 3 StGB) die Straftaten aufgeschlüsselt nach Tatort, Tatzeit und Täterkombination angeführt. Gegen diese Vorgangsweise bestehen umso weniger Bedenken, als die im § 137 StGB genannten verschiedenartigen Begehungsformen dieser Straftat einander rechtlich gleichwertig sind und in den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Urteilsgründen im einzelnen zur Darstellung gelangt, welche Begehungsart jedem Angeklagten bei jedem Faktum angelastet wird. Damit erledigt sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Rechtsrüge, es sei durch nichts erwiesen, daß er sich einen Feldhasen 'zugeeignet' habe. Von einer den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO verwirklichenden inneren Widersprüchlichkeit des angefochtenen Urteils kann somit in Wahrheit keine Rede sein.
Die Mängelrüge versagt daher.
Soweit der Beschwerdeführer aber - dieses Vorbringen zunächst schon an die Spitze seiner Mängelrüge stellend und sodann im Rahmen seiner Ausführungen zur Rechtsrüge wiederholend - dem Jugendschöffengericht vorwirft, es habe keine Konstatierungen dahingehend getroffen, daß er zur Tatzeit am angegebenen Tatort 'konkret' einen Hasen mit seinem Moped verfolgt habe, weshalb das Urteil unter einem wesentlichen Feststellungsmangel im Sinne des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1
StPO leide, genügt es, ihm zu erwidern, daß diese Behauptung unrichtig ist, da das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß Ende Mai/Angang Juni 1978 die Angeklagten A, C und der Beschwerdeführer nach einem Besuch der 'Lili-Bar' auf das Feld fuhren, um Hasen zu 'jagen', worunter es versteht, daß C (als erster) einem laufenden Hasen mit aufgeblendetem Scheinwerfer nachfuhr - ihn also hetzte - und A und der Beschwerdeführer darauf dasselbe machten (S 89).
Mit jenen weiteren Ausführungen zur Rechtsrüge, in denen der Beschwerdeführer bestreitet, mit seinem Motorfahrrad Hasen verfolgt zu haben und behauptet, bloß seinen Freunden nachgefahren zu sein, die unerwartet plötzlich in einen Feldweg abgebogen seien, wobei er 'nichts Böses annehmen konnte und mußte', bringt er den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er hiebei seine eigene, vom Erstgericht abgelehnte (im übrigen seinem vor der Polizei abgelegten Geständnis, S 35, widersprechende) Verantwortung in der Hauptverhandlung mit dem Gesetz vergleicht, nicht aber die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes.
Im Versuch einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung erschöpfen sich auch die weiteren Beschwerdeausführungen (zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO) zur Frage der subjektiven Tatseite in bezug auf die den Angeklagten angelastete Tatbegehung zur Schonzeit (§ 138 Z 2 StGB), deren Verwirklichung - zumindest mit bedingten bösem Vorsatz - das Erstgericht ebenfalls ausdrücklich festgestellt hat. Der Rechtsrüge kommt daher schon insoweit keine Berechtigung zu, als der Angeklagte Manfred B die Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens im Sinne der §§ 137, 138 Z 2 StGB zu bestreiten versucht. Sie ist aber auch nicht berechtigt, soweit sie sich gegen die Beurteilung der Tat auch als Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 StGB richtet.
Einzuräumen ist dem Beschwerdeführer, daß die Verwirklichung des Vergehens nach § 222 Abs 1 StGB in der Erscheinungsform der 'rohen Mißhandlung' einen gegen den Körper und das Wohlbefinden des Tieres gerichteten Angriff voraussetzt, bei dem aus dem Ausmaß und der Intensität der gegen das Tier gerichteten Handlung und der diesem zugefügten Schmerzen auf eine durch erlaubte Zwecke nicht zu rechtfertigende Rohheit des Täters geschlossen werden kann (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. S 984). Dieser Vorwurf trifft zu Recht nur jene Angeklagten (des vorliegenden Verfahrens), die tatsächlich Tiere mit den Motorfahrrädern überfuhren und dabei verletzten oder töteten, was dem Beschwerdeführer aber nach den Konstatierungen des Erstgerichtes nicht anzulasten ist. Gleichwohl haben der Beschwerdeführer und seine Mittäter dadurch, daß sie in einer den Regeln des Waidwerkes völlig zuwiderlaufenden und daher - zumindest zeitweilig - mit unnötigen Qualen für das Tier verbundenen Art Hasen, um sie zu überfahren, mit aufgeblendetem Scheinwerfer (zu nächtlicher Zeit) über das Feld hetzten, den Tatbestand nach § 222 Abs 1 StGB (in dessen zweiten Erscheinungsform) begangen. Dieser setzt lediglich das Zufügen unnötiger Qualen für eine nicht ganz kurzfristige Dauer, nicht aber das Herbeiführen eines qualvollen 'Zustandes' voraus, wie er zur Verwirklichung des Tatbildes nach § 222 Abs 2 StGB gefordert wird.
Hiebei ist der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, daß er früher als seine Mittäter mit der aktiven Beteiligung an der Hasenhetze aufhören mußte, weil er sein Moped dabei beschädigt hatte (S 89), schon deshalb ohne Belang, weil er als Mittäter strafrechtlich für das gesamte, vom gemeinsamen Vorsatz getragene deliktische Verhalten seiner eigenen Person und seiner Mittäter haftet. Er kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er selbst nur während sehr kurzer Zeit und somit in einer, für die Verwirklichung des Tatbildmerkmales der Zufügung von 'Qualen' zeitlich nicht ausreichenden Weise an der Tat beteiligt war. Schon aus dieser Erwägung hat das Erstgericht das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend auch dem - sohin zumindest in der Begehungsform der Zufügung unnötiger Qualen verwirklichten - Tatbestand des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 StGB unterstellt, wobei in Ansehung der globalen Fassung des Urteilsspruches auch in bezug auf die beiden Begehungsformen dieses Deliktes in analoger Weise auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen wird.
Der Sache nach hiemit den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO anrufend, macht der Beschwerdeführer schließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB geltend. Dem genügt es aber zu entgegnen, daß die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle die Bedrohung der betreffenden Straftat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe voraussetzt und folglich im gegebenen Fall schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das vom Angeklagten (in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 222 Abs 1
StGB) begangene Vergehen des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach §§ 137, 138 Z 2 StGB nach der letztgenannten (hier strafbestimmenden) Gesetzesstelle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist.
Somit kommt auch der Rechtsrüge des Beschwerdeführers keine Berechtigung zu.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Manfred B keine Strafe, sondern sah gemäß § 13 Abs 1 JGG 1961
vom Ausspruch einer Strafe und deren Vollziehung unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren vorläufig ab.
Als mildernd nahm es das Geständnis, den bisher untadeligen Lebenswandel und die nur einmalige durch den Angeklagten C veranlaßte Beteiligung an der Tat an.
Einen Erschwerungsgrund hielt es nicht für gegeben. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte den Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 12 Abs 2 JGG an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu, weil nach dem Sinn dieser Gesetzesstelle (siehe dazu die Gleichstellung der Ermahnung mit § 42 StGB im § 12 Abs 1 JGG) für deren Anwendung jedenfalls eine geringe Schuld des Täters verlangt werden muß. Davon aber kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die Schuld des Angeklagten keineswegs deutlich unter der Norm der in Betracht kommenden Fälle liegt.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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