OGH 9Os61/78 (9Os62/78)

OGH9Os61/78 (9Os62/78)24.4.1979

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Müller und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A u.a. wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen teils nach Anhörung und teils mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl A und Alfred B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juli 1978 (ON 73 betreffend die Angeklagten Karl A und Ernst C) sowie vom 22. Juli 1978 (ON 76 betreffend den Angeklagten Alfred B), GZ. 2 b Vr 8912/76-75 und 76, den Beschluß gefaßt und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Es wird der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Karl A und Alfred B - jener des letzteren allerdings nur teilweise - Folge gegeben, das Urteil vom 21. Juli 1978 in Ansehung des Angeklagten A sowie gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch hinsichtlich des Angeklagten Ernst C, also zur Gänze, ferner das Urteil vom 22. Juli 1978, welches ansonsten unberührt bleibt, im Punkt 1 betreffend den Schuldspruch (des Angeklagten B) nach § 204 Abs. 1 StGB (Faktum D) sowie demzufolge auch im Strafausspruch und im (hievon abhängigen) Ausspruch nach § 38 StGB aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten A und B auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

über die von der Staatsanwaltschaft gegen den am 10. Jänner 1958 geborenen Studenten Karl A, den am 11. September 1955 geborenen beschäftigungslosen Alfred B und den am 7. September 1958 geborenen, ebenfalls beschäftigungslosen Ernst C sowie zwei weitere Personen (den zwischenzeitig verstorbenen Wolfgang E sowie Josef F) erhobene Anklage wurde ab 20. Juli 1977 die mehrtägige Hauptverhandlung vor einem Schöffensenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durchgeführt. Am 21. Juli 1977 wurde hiebei zunächst die Ausscheidung des Verfahrens gegen Karl A und Ernst C beschlossen (S 499/I) und in weiterer Folge einerseits die Verhandlung 'in der Sache B (und F) auf den 22. Juli 1977 (mithin auf den nächstfolgenden Tag) vertagt', in Ansehung der Angeklagten A und C hingegen ein Urteil gefällt, in dem das Schöffengericht C des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB - begangen am 9. September 1976 in Wien 'in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Alfred B als Beteiligten (§ 12 StGB)' an der (am 11. Jänner 1961 geborenen, also damals 15 1/2-jährigen Ordinationsgehilfin) Silvia D mit Gewalt und durch gefährliche Drohung - (Punkt 1 des Urteils) und A des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB - begangen dadurch, daß er mit dem Vorsatz, daß die angeführte mit Strafe bedrohte Handlung des C begangen werde, unterließ deren Ausführung zu verhindern - (Punkt 2) schuldig erkannte.

Alfred B sprach das Gericht am nächsten Tag des Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1

StGB wegen der 'in Gesellschaft mit dem abgesondert verfolgten Ernst

C als Beteiligten (§ 12 StGB)' erfolgten Erzwingung der Vornahme eines Mundverkehrs durch Silvia D anläßlich des bereits erwähnten Vorfalls im Wege gefährlicher Drohung (Punkt 1 des Urteils vom 22. Juli 1977) sowie ferner des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§ 15, 127 Abs. 1, 129

Z 1) StGB (Punkt 2) und schließlich des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB (Punkt 3) schuldig; in den beiden letzteren Fakten lastet es ihm an, daß er sich einerseits (Punkt 2) am 10. Februar 1977 in Wien durch den Genuß von Alkohol (zu ergänzen: zumindestens fahrlässig) in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und in diesem (Rausch-)Zustand der Firma G Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in deren Büroräumlichkeiten wegzunehmen versuchte, indem er nach Einschlagen der Auslagenscheiben in diese Räume eindrang und sie nach Bargeld und verwertbaren Gegenständen durchsuchte, mithin eine Handlung beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen des (zu ergänzen: versuchten) Einbruchsdiebstahls nach § (zu ergänzen: 15), 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB zugerechnet würde, und er andererseits (Punkt 3) einen am 17. März 1977 versuchten Geschäftseinbruch zum Nachteil der Firma Feinkost H verübte, in deren Räumlichkeiten er nach Einschlagen der Geschäftseingangstüre und überklettern eines dahinter angebrachten zwei Meter hohen Sperrgitters der Kasse 416,--

S entnahm.

überdies fällte es in Ansehung des Angeklagten Alfred B einen - in Rechtskraft erwachsenen - Teilfreispruch nach § 259 Z 3 StPO und zählte gemäß dieser Gesetzesstelle Josef F von den gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfen - ebenfalls rechtskräftig - zur Gänze los.

Das Urteil vom 21. Juli 1977 wird bloß vom Angeklagten A unter Anrufung der Z 9 lit. a des § 281

StPO, jenes vom 22. Juli 1977 durch den Angeklagten B, und zwar inhaltlich des Beschwerdevorbringens nur in den Schuldsprüchen zu den Punkten 1 und 2, gestützt auf die Z 5 und 9 lit. a dieser Gesetzesstelle bekämpft, wobei sich die von ihm als Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes angesehenen Einwände ausschließlich gegen das Faktum 1 richten.

Zum Faktum D (Urteil vom 21. Juli 1977

- ON 75 - und Punkt 1 des Urteils vom 22. Juli 1977 - ON 76 - Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B):

Inhaltlich der die Silvia D betreffenden Ereignisse in beiden Urteilen konform festgehaltenen Sachverhaltsfeststellungen hatte sich die Genannte den Angeklagten nach einem Zusammentreffen mit ihnen und weiteren Jugendlichen bzw. Heranwachsenden in den späten Nachmittagsstunden des 8. September 1977 in einem Cafe, sowie nach der späteren Teilnahme an einer Gartenparty auch noch zu einer mit dem PKW des A und drei Motorradfahrern unternommenen Spazierfahrt zum Krapfenwaldbad angeschlossen;

dort habe sie in der weiteren Folge im erwähnten Kraftfahrzeug, auf dessen Rücksitz sich B und C befanden, Platz genommen und dessen Lenker A ersucht, sie heimzubringen, was dieser auch versprach. Tatsächlich lenkte er das Fahrzeug jedoch nach einem Zwischenaufenthalt in Grinzing (gefolgt von E auf seinem Motorrad) trotz Protesten der D in Richtung der Höhenstraße und über letztere auf den - zu dieser Jahreszeit und Stunde - menschenleeren Parkplatz am Kahlenberg, wo er am 9. September 1977 gegen 2 Uhr morgens eintraf.

Er verließ nunmehr den PKW, hielt sich aber in dessen Nähe auf. Der sodann von C, welcher sich zum Führersitz begeben hatte, unternommene Versuch, der durch B von hinten an den Oberarmen erfaßten und festgehaltenen D ihre (Blue-Jeans-)Hose auszuziehen, mißlang infolge der Gegenwehr des Mädchens, 'worauf' - so spricht das Urteil wörtlich aus - 'B und C, welche in Verfolgung des gemeinsamen Vorsatzes, D zum Beischlaf bzw. zu anderen Unzuchtshandlungen zu nötigen, handelten, ihre Taktik änderten'. B nahm, während C sich (den wenige Meter entfernten) A und E zugesellte, allein vorne im PKW neben D Platz und erklärte dieser, daß ihr nichts anderes übrig bleibe, als von ihm begehrte Unzuchtshandlungen vorzunehmen. 'Nach der Vorstellung des Alfred B sollte', wie das Urteil wiederum wörtlich fortfährt, 'diese Äußerung angesichts der oben beschriebenen zeitlichen und örtlichen Situation und der kurz vorher von B und C vorgenommenen gemeinsamen tätlichen Bedrängung sowie angesichts der Duldung dieser Bedrängung seitens A und E bei D die ernsthafte Befürchtung erwecken, sie würde von den am Tatort anwesenden Burschen unter völliger überwältigung, also unter Herbeiführung ihrer Widerstandsunfähigkeit sexuell mißbraucht werden, falls sie nicht ohne diesen absoluten körperlichen Zwang in die Unzuchtshandlungen einwillige; B war hiebei vom Vorsatz geleitet, D durch diese Drohung dergestalt in Furcht und Unruhe zu versetzen, daß sie ihren auf Verweigerung der begehrten Unzuchtshandlungen gerichteten Willensentschluß ändere und sich zur Duldung bzw. Durchführung der Unzuchtshandlung bereit finde. C war, als er zunächst B im PKW mit D allein ließ, von derselben Vorstellung und vom selben Vorsatz geleitet, das heißt, B sollte durch die von ihm zu äußernde Drohung den Widerstand der Zeugin D so brechen, daß auch C entgegen dem ursprünglichen Willen der Zeugin die Vollziehung des außerehelichen Beischlafs gestattet würde'. Das Erstgericht nahm sohin an, daß Silvia D, welche in der erwähnten - zunächst seitens B abgegebenen und später, als sich C mit ihr allein im Wagen befand, von diesem wiederholten - Erklärung in der ihre Tragweite bestimmenden, von den Angeklagten bewußt ausgenützten und dadurch gekennzeichneten Situation, daß sie (D) bar jeder Hoffnung auf fremde Hilfe sowie jeder reellen Fluchtchance (weshalb sie auch trotz Gelegenheit hiezu keinen Fluchtversuch unternahm, der unter diesen Umständen - ihrer berechtigten Meinung nach - nur eine Eskalierung ihrer Lage zu bewirken vermocht hätte) ihren Begleitern faktisch hilflos ausgeliefert war, eine Drohung mit einer Vergewaltigung durch alle vier am Parkplatz Anwesenden erblickte, angesichts dieses ihr in Aussicht gestellten schweren übels das geringere wählte, ihren Widerstand aufgab, jeweils im Fahrzeug vorerst an B einen Mundverkehr vornahm und zu einem nachfolgenden Zeitpunkt mit C, der sie, außer daß er sie in der geschilderten Weise bedrohte, zur Unterstützung dieser seiner Drohung und wirksamen Willensbeugung zusätzlich an den Haaren riß, einen Geschlechtsverkehr vollzog; zwischen C und ihr war es schon früher einmal in der Wohnung der Lebensgefährtin des Letzteren zum Austausch 'intimer Zärtlichkeiten' gekommen.

In Ansehung des Angeklagten A enthält das Urteil die Konstatierung, er habe, als ihn D zwischen den beiden Vorfällen mit B und C neuerlich ersuchte, sie endlich heimzubringen, bemerkt, daß sie 'unter dem Eindruck des ihr bereits Angetanen weinte', ihr aber dennoch kein Gehör geschenkt bzw. erklärt, er werde später mit ihr nach Hause fahren, und sei 'hiebei und bei seinem 'unbötigen' Zusehen vom Vorsatz geleitet gewesen, die Straftat C nicht zu verhindern'. Er sei zwar gleichfalls wegen der Ausübung eines Geschlechtsverkehrs (mit ihm) an D herangetreten, habe aber die Ablehnung seines Ansinnens (durch sie) zur Kenntnis genommen. Das Erstgericht meint in diesem Zusammenhang, es lasse sich eine Feststellung weder darüber treffen, daß A auch die Straftat des Alfred B nicht verhindern wollte oder gar von Haus aus zu dessen deliktischen Verhalten und zu jenem des C im Wege der Verbringung der Silvia D auf den entlegenen Parkplatz beitrug, noch dahin, daß er die Genannte gleichfalls zur Unzucht oder zum Beischlaf nötigen wollte; er habe jedoch die Vorgänge am Parkplatz im PKW richtig im Sinne einer Nötigung der D durch B zur Unzucht und durch C zum Beischlaf gedeutet und trotzdem absichtlich die Verhinderung dieser Straftat unterlassen, obwohl er sich keineswegs vor C oder B fürchtete und die deliktischen Handlungen durch den Antritt der Heimfahrt mit D zu hindern vermocht hätte.

Die geschilderten Vorgänge erstreckten sich über einen Zeitraum von rund 3 Stunden und fanden durch das Erscheinen eines Funkstreifenwagens am Tatort, dessen Besatzung dort dann durch (Winken und) Hilferufe D alarmiert wurde, das Ende. Die Konstatierungen über den äußeren Tathergang stützte das Erstgericht (primär) auf die im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugin D vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung;

es billigte dieser Zeugin - bei unter diesen Umständen zulässiger Vernachlässigung von mithin nicht bedeutsamen Abweichungen in den Angaben - auf Grund des im Einklang mit dem eingeholten psychologischen Gutachten bei der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks völlige Aussageehrlichkeit aber auch (trotz des starken Drucks, dem sie zum Tatzeitpunkt ausgesetzt gewesen war) ausreichende Aussagetüchtigkeit zu. Von dieser Würdigung nahm das Gericht lediglich die den Angeklagten A betreffenden Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung aus. Insoweit glaubte es aus dem Vergleich der dortigen Depositionen mit jenen vor dem Untersuchungsrichter deutliche Abschwächungstendenzen zu beobachten, die es auf (vermutete nachdrückliche und gezielte) Beeinflussungsversuche zurückführte; in diesem Punkt folgte es daher den Bekundungen der Zeugin beim Untersuchungsrichter. Es sah dabei namentlich als unwahrscheinlich an, daß A zur Zeit des 'ersten Angriffs auf D' auf eine Entfernung von 4 Metern zum PKW (nach ihren Angaben) und sodann auf eine Entfernung von 6 Metern (laut Verantwortung des Mitangeklagten C) anläßlich der Nötigung des Mädchens durch B hievon nichts wahrgenommen habe, verwies zur Widerlegung seiner weiteren Verantwortung, daß er sie auch zu keinem Zeitpunkt 'Weinen oder Schreien gesehen habe', auf die von (dem vor der Hauptverhandlung durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen) E im Vorverfahren bestätigten Tränen und die für glaubwürdig befundene Angabe der D 'sie hätte geschrieen so laut sie schreien konnte, teilweise geschrieen, teilweise laut geweint'. Sohin verlieh der Schöffensenat seiner überzeugung dahin Ausdruck, 'es verstehe sich von selbst, daß diese Äußerungen von A gehört worden sein müssen und nicht zu mißdeuten waren, zumal A zu Beginn der Vorfälle auf jeden Fall in unmittelbarer Nähe des PKW war'. Als weiteren Beweis hiefür sah es die nicht anders erklärbare - vom Polizeibeamten Rudolf I bestätigte (S 492

oben; vgl. allerdings demgegenüber S. 30 unten, 31 oben und 49/I) - Äußerung As am Tatort an, aus Angst vor C und B nicht eingeschritten zu sein. Insgesamt charakterisierte es die Verantwortung des Angeklagten A (wegen auch noch in anderen Belangen erkannter Widersprüche zu Verfahrensergebnissen) als 'prinzipielles Leugnen all dessen, was ihn irgendwie belasten könnte, ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt', das nur sinnvoll zu sein vermöge, wenn sich A durch eine wahrheitsgemäße Verantwortung im Sinne des wider ihn erhobenen Anklagevorwurfs belasten würde. Bei C und B glaubte das Gericht auf ein nicht erst am Parkplatz sondern schon weit früher hergestelltes Einverständnis zu einem gemeinsamen gewaltsamen Vorgehen gegen D bereits aus dem bei der ersten Aktion gegen die Genannte zutage getretenen 'perfekten Zusammenwirken' aber auch aus dem Gleichlaut der drohenden Äußerung ('es bleibe ihr nichts anderes übrig') schließen zu können. Ihrer Verantwortung, D habe sich aus freien Stücken zu den sexuellen Manipulationen herbeigelassen, hielt es in subjektiver Beziehung entgegen, ihr Opfer habe sich gegen den einleitenden, von C unter Beteiligung des B unternommenen Entkleidungsversuch derart deutlich zur Wehr gesetzt und ihren Willen sich mit ihnen keinesfalls sexuell einzulassen, so klar zum Ausdruck gebracht, daß ein Mißverständnis der zwei angeführten Angeklagten über die Ernstlichkeit dieser Weigerung auszuschließen sei und diese sich also bewußt waren, ihr Ziel bloß durch eine önderung dieser Willenseinstellung im Wege der Bedrohung, bei C darüberhinaus auch noch mittels der - von ihm zugegebenen - Mißhandlung (worin allein die wirkliche Ursache für den bei dem Mädchen eingetretenen Gesinnungswandel klar zu erkennen sei) erreichen zu können.

Gestützt auf den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund bestreitet der Beschwerdeführer Karl A zunächst ein im Sinne des § 202 Abs. 1 bzw. des § 204 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhalten der Angeklagten B und C mit der Argumentation, daß das kurzfristige Festhalten der Silvia D durch B im Auto während des durch C unternommenen Versuchs, ihr die Oberhose auszuziehen, ebenso wie das spätere flüchtige (wegen der Geringfügigkeit der Einflußnahme auf die Körperintegrität äußerstenfalls als tätliche Ehrenbeleidigung anzusehende) Reißen an den Haaren durch C allein nicht dem Begriff der 'Gewalt' entspreche, aber auch die im Zusammenhang mit dem von diesen beiden Angeklagten angestrebten sexuellen Kontakt später jeweils einzeln gebrauchte Äußerung, 'es bleibe ihr nichts anderes übrig', selbst im Zusammenhang mit allen sonstigen damals vorgelegenen Umständen nicht als Androhung einer Vergewaltigung und damit als gefährliche Drohung im Sinne der § 74 Z 5; 202 bzw. 204 StGB gewertet werden könne. Schon in Verbindung damit vermißt der Beschwerdeführer eine (eindeutige) Feststellung darüber, daß sich an die ersten Vorgänge im PKW ein längeres Gespräch (außerhalb desselben) zwischen B und D anschloß, auf Grund dessen sich die Genannte mit B allein ins Innere des PKW begab. Als noch bedeutsamer erachtet er dieses Geschehnis aber mit Bezug auf die innere Tatseite des ihm angelasteten Delikts nach § 286 Abs. 1 StGB, weil ihm bei dieser Sachlage eine Nötigung der D durch B zum Mundverkehr und in der weiteren Folge durch C zum Beischlaf gar nicht bewußt werden konnte, zumal sich anschliessend alle hiefür wesentlichen Ereignisse im Inneren des PKW abspielten und für ihn selbst auf eine verhältnismäßig kurze Entfernung von etwa 4 Metern nicht wahrnehmbar gewesen seien, er namentlich die als Drohung beurteilten Erklärungen von seinem Standort aus nicht zu hören vermocht habe; gerade sie hätten aber für die Annahme eines strafbaren Vorgehens der Mitangeklagten den Ausschlag gegeben.

Ähnlich rügt der Beschwerdeführer Alfred B vorerst allerdings aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO die unterbliebene Bedachtnahme seitens des Erstgerichts auf das zwischen ihm und Silvia D vor dem Oralverkehr stattgefundene Gespräch, jedoch insbesondere soweit es im Kraftwagen stattfand, sich über rund eine Stunde hinzog und erst zu der durch D bekundeten 'Einigung' über die Art der - seinerseits erst im Anschluß an dieses längere Gespräch begehrten -

sexuellen Betätigung führte. Bereits deshalb, aber auch sonst sieht er es nicht als gerechtfertigt an, der gebrauchten (drohenden) Äußerung die ihr vom Erstgericht zuerkannte Bedeutung beizumessen. Er beschwert sich ferner darüber, daß sich das Gericht weder mit der Person der Zeugin D, die beispielsweise durch die Verwendung des Ausdrucks 'Zahnblasen' (für den Oralverkehr) bewiesen habe, daß sie in sexuellen Dingen über einige Erfahrung verfüge, noch - dies wird formal aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9

lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gerügt, unter welchem (gleichzeitig) auch alle vorher ins Treffen geführten (und weitere) Begründungsmängel nunmehr (unrichtig) als Feststellungsmängel deklariert werden - mit den Geschehnissen vor der Fahrt auf den Kahlenberg hinreichend auseinandergesetzt habe, auf Grund deren sie jedoch mit einer sexuellen Annäherung rechnen mußte und sich mit einer solchen abgefunden habe. Bei Bedachtnahme auf alle - von der Beschwerde (S 71 b verso f.) einzeln erörterten - Momente, welche - ihrer Ansicht nach - insoferne eine Rolle spielten, könne nicht einmal davon ausgegangen werden, daß sich die D (subjektiv) bedroht gefühlt habe; auf jeden Fall wäre aber mit Bezug auf seine Person eine im Sinne einer Nötigung zur Willensbeugung angewendete Drohung zu verneinen. Schließlich bemängelt er noch, daß er in den Urteilsgründen (S 41 c verso/II) im Widerspruch zum Urteilssatz, inhaltlich dessen ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB (und nur wegen dieses Delikts) erging, für das Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB verantwortlich gemacht werde.

Rechtliche Beurteilung

Den Beschwerden kommt Berechtigung zu.

Was den letzten Vorwurf betrifft, so ist ihm allerdings inzwischen der Boden dadurch entzogen und er sohin gegenstandslos geworden, daß das Erstgericht in dem betreffenden Abschnitt seines schriftlich ausgefertigten Urteils einen Fehler im Sinne des § 270 Abs. 3 StPO erkannt und das Urteil insofern nach dieser Gesetzesstelle richtiggestellt hat (vgl. auch ON 86/II; ferner S 41 c/II unten). Nach Inhalt des - allein einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zugänglichen (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Band III/ 2 Nr. 5 und 5 a zu § 280 StPO) - Schuldspruchs (§ 260 Abs. 1 StPO) ist übrigens sowohl der Beschwerdeführer B am 22. Juli 1977 (ON 76/II) lediglich des Verbrechens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB als auch der Angeklagte Ernst C am 21. Juli 1977 (ON 75/II) bloß des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1

StGB schuldig erkannt worden, mag dort auch die Rede davon sein, daß der - nur nach § 202 Abs. 1 StGB schuldiggesprochene - Angeklagte C diese Tat 'in Gesellschaft des (abgesondert verfolgten) Alfred B als Beteiligtem (§ 12 StGB)' verübte und umgekehrt in dem gegen den - wiederum nur wegen § 204 Abs. 1 StGB schuldig gesprochenen - Angeklagten B ergangenen Urteil ein derartiges 'Gesellschaftsverhältnis' mit Bezug auf C festgehalten werden;

irgendeine Rechtswirkung vermag - wie der Vollständigkeit halber festgehalten sei - diese (schon an sich unglückliche) Wendung nicht zu erzeugen.

Ferner muß vorweg klargestellt werden, daß die Auslegung einer Äußerung keine Rechts-, sondern eine Tatfrage ist; welche von mehreren nach dem Sprachgebrauch, nach den Gewohnheiten, dem Bildungsgrad des Sprechenden und allen sonst noch hierauf Einfluß übenden Umständen als möglich in Betracht kommenden Bedeutungen einer Äußerung zukommt, hat das Gericht nach § 258 StPO festzustellen. Hiebei muß es allerdings, will es sich dem Vorwurf einer unvollständigen Begründung im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO entziehen, alle für die Interpretation relevanten Momente einer gewissenhaften Würdigung zuführen. Diese ist hier - entsprechend den, wie bereits angedeutet, in Wahrheit keine materiellen Feststellungsmängel (oder einen sonstigen Rechtsirrtum), sondern formelle Begründungsmängel (vor allem im Sinne einer Unvollständigkeit) behauptenden Beschwerdeausführungen - nicht nur in Verbindung mit der Frage nach dem Sinn der Äußerungen der Angeklagten B und C, sondern insbesondere auch im Zusammenhang mit jener nach der subjektiven Tatseite überhaupt unterblieben:

So wird zwar dessen, daß die zur Tatzeit 15 1/2-jährige D mit einem der Angeklagten, nämlich C, schon früher 'intime Zärtlichkeiten' ausgetauscht hatte (hinsichtlich deren es naheliegt, daß sie C - auch gegenüber seinen Freunden - im Sinne seiner Verantwortung - S 40, 443/I - als vollzogenen Geschlechtsverkehr dargestellt hat - vgl. auch S 436/I) in einem der beiden angefochtenen Urteile (ON 75 S 10/II) gedacht und - auch dies wurde bereits dargetan - eingangs der Sachverhaltsfeststellungen zum Faktum I - in beiden Urteilen (S 6 bzw. 30/II) - die Tatsache zumindestens kursorisch erwähnt, daß sich D am 8. September 1976 schon vor den inkriminierten Vorgängen stundenlang in Gesellschaft der Angeklagten und Jugendlicher wie Heranwachsender befunden, sich mit ihnen zunächst in einem Cafe aufgehalten, dann eine Gartenparty aufgesucht, darnach weit über Mitternacht hinaus Spazierfahrten mit ihnen unternommen und sich anschließend auch noch beim Krapfenwaldlbad herumgetrieben hat. Beachtung bei der Würdigung der (noch dazu insoweit in den Urteilen übergangenen) Verantwortung der Angeklagten B (S 426, 427/I) und A (S 436/II), die D - außer auf Grund der Bekanntgabe des sexuellen Kontakts mit ihr seitens des Mitangeklagten C - auch infolge der Mitteilung anderer Burschen über geschlechtliche Beziehungen zu einer Reihe von männlichen Personen für ein leichtes Mädchen gehalten zu haben (s. in diesem Zusammenhang auch die eigenen Angaben der Silvia D über ihr bisheriges Intimleben: S 470, 479 f., 484 f., 488), oder bei der Wertung der ersten Ereignisse im PKW am Parkplatz am Kahlenberg finden diese Umstände hingegen nicht; dies obwohl sie gerade für die Beurteilung der Fragen aus der Sicht der Angeklagten wesentliche Bedeutung haben, ob der ihnen von D entgegengesetzte Widerstand nicht nur als bloßes äußeres Widerstreben einer einem Geschlechtsverkehr oder sonstigen Unzuchtshandlungen doch nicht gänzlich abgeneigten Frauensperson erschien, und ob die Einstellung der Bemühung dieser Angeklagten, jene festzuhalten und ihr währenddessen die Oberhose auszuziehen, als durch die nunmehrige Erkenntnis der Ernstlichkeit der Abwehr motiviert erscheinen konnte. Das wäre wiederum mit der vom Beschwerdeführer B hervorgehobenen - gleichfalls unberücksichtigt gebliebenen - Tatsache vereinbar, daß die Angeklagten die Auübung eines physischen Drucks - selbst nach der Darstellung der D - stets sofort einstellten, wenn diese Anstalten machte, sich dagegen (in irgend einer Weise - siehe insbesondere S 475, 486/I) zur Wehr zu setzen. Hätte das Erstgericht diese Verfahrensergebnisse sohin entsprechend in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, so wäre es möglicherweise zu anderen Feststellungen über die subjektive Wertung der anfänglichen Sachlage durch die Angeklagten gekommen, als zu jenen, die es an die isolierte Betrachtung der betreffenden Vorgänge geknüpft hat. Damit wäre aber auch den weiteren - in der solcherart mangelhaften Wertung derselben wurzelnden - überlegungen des Gerichts zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die späteren Ereignisse der Boden entzogen. Diese überlegungen sind zudem, insoweit darin, daß sich B und C nach dem gescheiterten gemeinsamen Bedrängen der D im PKW in der Folge einzeln mit der Genannten befaßten, ein bloßes taktisches Manöver gesehen wird, das weiterhin von dem unverändert fortbestehenden Vorsatz zur Nötigung der Genannten (zum Beischlaf bzw. zur Unzucht) getragen war, unschlüssig. Denn angesichts des vom Erstgericht angenommenen Scheiterns gemeinsamer Bemühungen, den Willen der D mittels Gewalt (und/oder gefährlicher Drohung) in die gewünschte Richtung zu lenken, kann doch keineswegs mit Fug davon ausgegangen werden, daß die Angeklagten nunmehr der Auffassung sein konnten, das, was ihnen mit vereinten Kräften nicht gelungen war, jetzt einzeln auf die gleiche Art und Weise zu erreichen, die D also mit Gewalt und/oder gefährlicher Drohung willfährig zu machen. Die Annahme des Erstgerichts, daß dies allein das Ziel der - insofern vom Anfang bis zum Ende geradezu planmäßig handelnden - Angeklagten B und C war, ist aber auch mit der Schilderung der Zeugin D nicht in Einklang zu bringen, wonach B, nachdem er sich mit ihr allein in den PKW zurückbegeben hatte, erst am Ende eines langen Gesprächs das Ansinnen nach einer sexuellen Betätigung gestellt hat (S 464/I). Da dieser Umstand ebenfalls gegen die Theorie des Erstgerichts und für einen Versuch des Angeklagten spricht, die D umzustimmen und sie zu einer letztlich von ihr nicht ungewollten geschlechtlichen Betätigung zu bewegen, wird die übergehung im Urteil zu Recht als weitere Unvollständigkeit der Begründung gerügt. (Kaum anders verhält es sich mit dem späteren Zusammensein der D mit C, der sie sich zugegebenermaßen sogar mit Küssen geneigt zu machen gesucht hat - S 34, 71, 499, 544/I - und dessen Handlungsweise die Zeugin, soweit es das kurze 'Reißen an den Haaren' betrifft, im Zusammenhang mit der späteren Ausübung des Geschlechtsverkehrs keine Relevanz beigemessen hat - S 479/I). Daß aber die erörterten Momente nicht zuletzt auch für die Interpretation der als Drohung gewerteten, sehr allgemein gehaltenen Äußerungen, die nach den Konstatierungen des Erstgerichts das ausschlaggebende Mittel der Nötigung darstellten, äußerst wesentlich sind und das Gericht bei entsprechender Erörterung der erwähnten Verfahrensergebnisse der betreffenden Erklärung möglicherweise nicht die Bedeutung der Androhung einer Vergewaltigung beigemessen hätte, liegt auf der Hand. Schon wegen dieser Begründungsmängel der Urteile im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO ist deren Aufhebung und die Anordnung einer Verfahrenserneuerung, in Ansehung des Beschwerdeführers Alfred B zum in Rede stehenden Faktum ebenso aber auch amtswegig gemäß § 290 Abs. 1 StPO hinsichtlich Ernst C, der das Urteil zwar unangefochten gelassen hat, dem aber dieselben Gründe zustatten kommen, auf denen die Verfügungen zugunsten des vorher genannten Mitangeklagten beruhen, unumgänglich.

Solange jedoch nicht feststeht, ob C vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat (was der Beschwerdeführer Karl A unter sinngemäßer Geltendmachung der nach dem Gesagten tatsächlich gegebenen Begründungsmängel ebenfalls bestreitet), kann auch der gegen ihn ergangene Schuldspruch wegen der Unterlassung der Verhinderung einer solchen Straftat nicht bestehen. Daß darüber hinaus die Wahrnehmung und Kenntnis der Nötigungshandlungen, zumal namentlich die dabei die ausschlaggebende Rolle spielenden, vom Erstgericht als Drohung gedeuteten Äußerungen, jeweils im Inneren des doch offenbar mit geschlossenen Türen am Parkplatz stehenden PKW gefallen sind, durch den Hinweis auf die nicht allzu weite Entfernung des Standorts des A zum PKW (von immerhin 4 bis 6 Metern) nicht hinreichend begründet ist, sei nur noch der Vollständigkeit halber am Rande erwähnt.

Eines Eingehens auf die übrigen Beschwerdeausführungen zum Faktum D bedurfte es nicht.

Zum Faktum Firma G (Punkt 2 des Urteils vom 22. Juli 1977 - ON 76 - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B):

Zu diesem Punkt bezeichnet der Beschwerdeführer B die Urteilsannahme, er habe im Zustand voller Berauschung die Geschäftsauslagen 'in der Absicht' eingeschlagen, 'Büromaschinen und Bargeld zu stehlen', als 'unvollständig und widersprüchlich', weil das Erstgericht seine unwiderlegte Verantwortung, nach der Beschädigung einer Auslagenscheibe eine Passantin zur Benachrichtigung der Polizei aufgefordert zu haben, wobei diese Vorgangsweise ihre Ursache in Schwierigkeiten mit seinen Eltern hatte, übergehe, obwohl sie ebenso wie das - im Urteil festgehaltene - Aufdrehen des Lichts in den Geschäftsräumen, Verspeisen einer Schachtel Konfekt und Einschalten des Radios (S 36/II) gegen einen bei ihm vorgelegenen Diebstahlsvorsatz spreche.

Die Mängelrüge ist unbegründet.

Sie wendet sich sachlich ausschließlich gegen die Konstatierungen über die Rauschtat, hinsichtlich der über die Verwirklichung des (objektiven) Tatbilds eines (bestimmten) Delikts hinaus vom Gesetz nur noch gefordert wird, daß die Handlung des Berauschten als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des betreffenden strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Willens erscheint. Der solcherart hinter der im Zustand voller Berauschung begangenen, sich dem äußeren Geschehen nach hier als das Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch darstellenden Tat des Angeklagten stehende entsprechende Wille, der ihm, hätte er mit dem Bewußtsein und der Einsicht eines nicht Volltrunkenen gehandelt, als bezüglicher Vorsatz anzurechnen wäre - so und nicht anders sind die in Rede stehenden, allerdings äußerst unglücklich gefaßten Passagen des Urteils über die 'Diebstahlsabsicht' (S 33, 41 c verso/II) zu verstehen - wurde vom Schöffengericht schon im Hinblick auf die Art der Tathandlung (Aufsuchen des Geschäftslokals nach Zertrümmerung der Auslagen) im Einklang mit der eigenen Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei, daß er zunächst nach brauchbarer Beute gesucht habe und das vorgefundene Transistorradio auf jeden Fall mitgenommen hätte (S 213 h verso, 544/I), mit mängelfreier Begründung als erwiesen angenommen. Daß der Angeklagte im Rahmen des Einbruchsversuchs auch Handlungen setzte, die ein Nichtvollberauschter keinesfalls unternommen hätte, steht der vorbezeichneten Annahme nicht entgegen, kann doch von demjenigen, der wegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seines Handelns einzusehen, regelmäßig nicht jene Bewußtheit, Einsichtigkeit und Fähigkeit zur Willensbildung verlangt werden, die dem nicht volltrunkenen Vorsatztäter eigen ist und dessen Vorgehen kennzeichnet (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar, S 1143). Zusammenfassend war sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung einerseits gemäß § 285 e StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B und A, jener des Ersteren allerdings nur teilweise, sofort Folge zu geben und insoweit außerdem auch bezüglich des Angeklagten C gemäß § 290 StPO vorzugehen, andererseits die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B im übrigen jedoch als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen und schließlich ansonsten über die Rechtsmittel sowie (von Amts wegen) spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte