Spruch:
Das Bezirksgericht Linz hat durch die Abfassung der Protokolls- und Urteilsvermerke vom 10.Oktober 1977 bezüglich Wolfgang C und Franz D, GZ 17 U 697/77-8
und 9, das Gesetz im § 458 Abs 2 StPO verletzt.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 10.Oktober 1977, 17 U 697/77, wurden Gerhard A, Werner B und Wolfgang C des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, Franz D dagegen von derselben Anklage freigesprochen. Das Strafurteil bezüglich Wolfgang C und der Freispruch sind in Rechtskraft erwachsen, über die von Gerhard A und Werner B angemeldeten, aber nicht ausgeführten Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ist noch nicht entschieden worden.
Das Bezirksgericht Linz hat über die Hauptverhandlung ein (alle Beschuldigten betreffendes) Protokoll abgefaßt (§ 271 StPO) sowie hinsichtlich der Beschuldigten A und B das Urteil ausgefertigt (§ 458 Abs 1 StPO);
bezüglich C und D aber dessenungeachtet die Urteilsausfertigung jeweils durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk im Sinn des § 458 Abs 2 StPO ersetzt (ON. 8 und 9).
Rechtliche Beurteilung
Dieses Vorgehen entsprach nicht dem GesetZ
Nach § 458 Abs 2 StPO können im bezirksgerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen das Protokoll über die Hauptverhandlung und die Ausfertigung des Urteils, nicht aber bloß letztere allein (RZ 1977/70), durch einen vom Richter und vom Schriftführer zu unterfertigenden Vermerk ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Urteil mehrere Personen betrifft (§ 56 Abs 1 StPO) und die Voraussetzungen des § 458 Abs 2 StPO hinsichtlich aller vorliegen. Treffen sie dagegen in Ansehung einzelner nicht zu, dann hat die formale Einheitlichkeit des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 271 StPO) und der Urteilsausfertigung (§ 458 Abs 1 StPO) zur Folge, daß diese vollständig, also in bezug auf alle davon Betroffenen abzufassen sind.
Demnach war es unzulässig, nur das Hauptverhandlungsprotokoll und das Urteil (zwar) bezüglich jener Beschuldigten auszufertigen, die es mit Berufung angefochten haben, die Ausfertigung des (insoweit rechtskräftigen) Urteils hinsichtlich Wolfgang C und Franz D aber jeweils durch einen Vermerk nach § 458 Abs 2 StPO zu ersetzen. Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde war daher stattzugeben und gemäß § 292 StPO wie eingangs zu erkennen.
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