Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Februar 1954 geborene Hilfsarbeiter Herbert A 1.) des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB (Punkt I/1-10 des Schuldspruches) und 2.) des Vergehens der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Das Erstgericht gründete den vom Angeklagten (mit Nichtigkeitsbeschwerde) allein angefochtenen Schuldspruch Punkt I)
3) im wesentlichen auf folgende Feststellungen:
Nach seiner am 25.April 1978 erfolgten Flucht aus der Strafvollzugsanstalt Lankowitz bemächtigte sich der Angeklagte am 27. April 1978 in Baumkirchen bei Judenburg des - unversperrt und mit dem Zündschlüssel versehen - in einer Garage abgestellten PKW. Audi 100 GL 5 E, Kennzeichen St 314.815, des Peter B im Werte von etwa 180.000 S, wobei er beabsichtigte, mit diesem PKW.
die Flucht 'so lange als möglich' (S. 225) fortzusetzen. Er fuhr mit dem PKW. (über Salzburg) nach Tirol, wobei er in der Zeit vom 27.April 1978 bis Anfang Mai 1978
weitere Diebstähle beging. Am 29.April 1978 versah er den PKW., um die Fahndung nach diesem zu erschweren, in Pfunds mit Kennzeichentafeln, die er von einem anderen PKW. gestohlen hatte. Am 4. Mai 1978 wurde der Angeklagte in Telfs, nachdem er dort mit dem PKW. ein anderes Kraftfahrzeug beschädigt hatte und geflüchtet war, von einem Gendarmeriebeamten gestellt.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde stützt der Angeklagte, auf Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO Er bekämpft die Subsumtion dieser Tat unter den Tatbestand des Verbrechens des Diebstahls (nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 2 StGB) statt unter jenen des - seiner Meinung nach verwirklichten -
Vergehens des unbefugten Gebrauches nach § 136 (Abs. 1) StGB mit der Begründung als verfehlt, er habe 'nie eine Bereicherungsabsicht und auch nie die Absicht gehabt, den PKW. als sein Eigentum zu benützen', sondern diesen nur für seine Flucht verwendet und sei sich von vornherein bewußt gewesen, daß er den PKW. nicht verwerten (gemeint:
einer ordnungsgemäßen Zulassung zum Verkehr für sich oder eine vom Geschädigten verschiedene Person zuführen) könne.
Rechtliche Beurteilung
Der Einwand hält nicht stand.
Unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung einer Sache im Sinne des (Grund-) Tatbestandes des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB setzt nämlich nicht unbedingt eine nach dem Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) des Täters für immer (durch Verbrauch oder Veräußerung der Sache) erfolgende, sondern nur eine solche Art der Zueignung voraus, durch die der Wirtschaftswert der entzogenen Sache wenigstens zeitweilig in das Vermögen des Täters (oder eines Dritten) übergeführt und solcherart ein nach außen hin eigentumsähnliches Verhältnis begründet werden soll (ÖJZ-LSK. 1976/144). Demgemäß haftet der Täter für die Wegnahme eines fremden Fahrzeuges wegen Diebstahls, wenn er den Vorsatz hat, dieses nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbegrenzte Zeit für sich zu behalten, mag er auch später den Entschluß fassen, das Fahrzeug stehen zu lassen (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/163). Nicht Diebstahl, sondern unbefugter Gebrauch im Sinne des § 136 StGB fällt dem Täter bloß dann zur Last, wenn er das Fahrzeug mit dem Vorsatz an sich bringt, es (unter Achtung als Bestandteil fremden Vermögens, Wahrung und Erhaltung der Substanz) nur vorübergehend zu benützen (ÖJZ-LSK. 1976/300, 1978/76 u. a.).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen beabsichtigte der Beschwerdeführer mit dem PKW. seine Flucht solange wie möglich fortzusetzen, den PKW. also auf unbegrenzte Zeit zu behalten; er hat ihn (deshalb) überdies (um die Fahndung nach dem Fahrzeug zu erschweren) mit nicht dafür zugewiesenen Kennzeichentafeln versehen und ihn mit dem vorbezeichneten Vorsatz - wie die Beschwerde selbst einräumt - mehrere 100 Kilometer bis zu seiner Betretung benützt. Da es auf die Möglichkeit, den PKW. in Österreich zu verkaufen oder sonst zu verwerten, nach dem Gesagten - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht ankommt, erweist sich die bekämpfte Subsumtion auf Grund des vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalts als rechtsrichtig.
Ein Subsumtionsirrtum haftet demnach dem Urteil nicht an, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen war. Das Erstgericht verhängte über Herbert A nach § 28, 128 Abs. 2 StGB dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe.
Hiebei wertete es als erschwerend den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis, die überwiegende Schadensgutmachung und den Umstand, daß es beim Vergehen der Täuschung beim Versuch geblieben war.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafherabsetzung an. Die Berufung ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers hat das Erstgericht im Rahmen der Strafbemessung den Milderungsgrund des Geständnisses im Sinne des § 34 Z. 17 StGB ausreichend berücksichtigt und es stellt die Situation in die sich der Angeklagte durch seine Flucht aus der Strafanstalt selbst gebracht hat, keinen zusätzlichen Milderungsgrund dar. Wohl aber verleihen die - vom Erstgericht unbeachtet gelassene - Wiederholung der Diebstähle und deren zweifache Qualifikation den ohnehin schon überwiegenden Erschwerungsgründen weiteres Gewicht. Ausgehend von den solcherart etwas modifizierten Strafzumessungsgründen und der vor allem durch empfindliche Vorstrafen und den äußerst raschen Rückfall gekennzeichneten Täterpersönlichkeit erweist sich das vom Erstgericht verhängte Strafausmaß als nicht überhöht. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)