European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1979:0020OB00214.78.0130.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
Die vorliegende Rechtssache war bereits Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 1977, 2 Ob 117/77, sodaß bezüglich des Parteivorbringens sowie der Sach- und Rechtslage im ersten Rechtsgang auf diese Entscheidung verwiesen werden kann.
In dieser Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichtes mit Teilurteil teils bestätigt, teils abgeändert sowie im Ausspruch über die Abweisung des Begehrens um weitere S 229.814,42 sA und auf Feststellung der Haftung der Beklagten für das restliche Drittel aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf Grund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen könne nicht der Schluß gezogen werden, der Klägerin hätte die Alkoholisierung des Zweitbeklagten auffallen oder aus anderen Umständen bekannt sein müssen. In diesem Umfang werde vorerst der von den Beklagten geltend gemachte Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung zu erledigen sein.
Im zweiten Rechtsgang gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten nicht Folge; hingegen gab es der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne des Zuspruches eines weiteren Betrages von S 99.761,15 sA sowie der Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Folgen des Unfalles der Klägerin vom 27. Jänner 1974 über die mit Teilurteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 1977, 2 Ob 117/77, festgestellte Haftung im Ausmaß von 2/3 hinaus zur Gänze, bezüglich der Drittbeklagten eingeschränkt auf die Versicherungssumme der für den PKW * abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, ab. Das Mehrbegehren von S 130.053,27 sA wies es ab.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin bekämpft die Entscheidung in ihrem abweisenden Teil aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches des Betrages von S 130.053,27 sA; hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten bekämpfen das Urteil im Leistungs- und Feststellungsausspruch insoweit, als nicht von einem Mitverschulden der Klägerin von einem Drittel ausgegangen und ihr daher weitere S 99.761,15 sA zugesprochen wurden, aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung des Leistungsbegehrens im Sinne der Abweisung des über den bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag von S 171.285,15 sA hinausgehenden Mehrbegehrens von S 99.761,15 sA, sowie des Feststellungsbegehrens hinsichtlich der Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsfolgen im Ausmaß von mehr als 2/3; hilfsweise stellen die Beklagten einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin und die Beklagten beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Keine der beiden Revisionen ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1.) Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin führt aus, es sei schon vor dem Unfall vereinbart gewesen, daß ihre bis dahin halbtägige Beschäftigung im Unternehmen ihres Dienstgebers, der gleichzeitig ihr Lebensgefährte sei, in eine ganztägige umgewandelt werden sollte, verbunden mit einer Verdoppelung ihres bis dahin bezogenen Gehaltes von S 3.000,-- monatlich auf S 6.000,‑‑. Durch den Unfall sei sie gehindert worden, die von einer ganztägig beschäftigten Angestellten zu erwartenden Dienste zu erbringen, sie habe auch nach dem Unfall kein Gehalt von der Firma ihres Dienstgebers bezogen. Daß sie trotzdem im Rahmen der Lebensgemeinschaft von ihrem Dienstgeber mit den für ihren Lebensunterhalt notwendigen Mitteln versorgt worden sei, könne an der Ersatzpflicht des Schädigers nichts ändern, da es sich hiebei um freiwillige Zuwendungen eines Dritten gehandelt habe. Es stehe ihr daher ein weiterer Betrag von S 130.053,27 sA an Verdienstentgang zu.
Der Anspruch der Klägerin auf Verdienstentgang, der im ersten Rechtsgang jedenfalls infolge Bekämpfung in der Revision der Beklagten strittig geblieben und durch das Teilurteil des Obersten Gerichtshofes nicht erledigt worden war, war vom Berufungsgericht zufolge Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin im zweiten Rechtsgang einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. In Erledigung der diesbezüglichen Beweis- und Tatsachenrüge der Berufung der Klägerin im ersten Rechtsgang übernahm das Berufungsgericht nunmehr die Feststellungen des Erstgerichtes, daß an eine Ganztagsarbeit der Klägerin weder gedacht, geschweige denn, daß eine solche bereits vor dem Unfall vereinbart worden sei, als unbedenklich. Die Bekämpfung dieser Feststellung durch die Klägerin stellt sich daher als ein im Revisionsverfahren unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe kein Gehalt von ihrem Dienstgeber bezogen, weicht sie in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ab und führt damit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 1977, 2 Ob 117/77, ausführte, ist Grundlage der Berechnung des Verdienstentganges nicht ein fiktiver Verdienst der Klägerin, sondern der ihr tatsächlich von ihrem Lebensgefährten für die Mitarbeit im Geschäft monatlich ausbezahlte Betrag von S 3.000,‑‑. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher erkannt, daß das Erstgericht den Verdienstentgang der Klägerin mit S 16.000,-- richtig ausgemittelt hat.
Der Revision der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
2.) Zur Revision der Beklagten:
Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 2 ZPO führen die Beklagten aus, Mängel des Berufungsverfahrens seien darin zu erblicken, daß sich das Berufungsgericht mit den Angaben des Zeugen H* im erstinstanzlichen Verfahren und mit seinen von diesen Angaben abweichenden Aussagen in der Berufungsverhandlung nicht auseinandergesetzt habe und dem Zweitbeklagten vom Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit mit der Begründung abgesprochen worden sei, daß er sich im Strafverfahren anders verantwortet habe.
Das Berufungsgericht hat im zweiten Rechtsgang das Beweisverfahren zur Frage, ob die Klägerin von der Alkoholisierung des Zweitbeklagten Kenntnis hatte, oder ihr die Alkoholisierung hätte bekannt sein müssen, durch Einvernahme des Zeugen K* H*, durch Vernehmung der Klägerin und des Zweitbeklagten als Partei, durch Verlesung der Aussagen der Erstbeklagten und des Aktes 7 d E Vr 3430/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wiederholt und die Beweisergebnisse einer ausführlichen Beweiswürdigung unterzogen. Das Vorbringen der Beklagten stellt sich daher lediglich als Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO liegt somit nicht vor.
In der Rechtsrüge halten die Beklagten weiterhin an ihrer Auffassung fest, die Klägerin treffe ein Mitverschulden von einem Drittel. Die Klägerin habe vor dem Unfall viele Stunden mit dem Zweitbeklagten gemeinsam verbracht, habe mit ihm gesprochen und getanzt und habe daher Kenntnis von seiner Fahrunfähigkeit infolge Alkoholgenusses haben müssen. Sollte sie dennoch keine diesbezüglichen Wahrnehmungen gemacht haben, könnte dies nur auf ihre eigene Alkoholisierung zurückzuführen sein, die sie jedoch hinsichtlich eines allfälligen Mitverschuldens durch Nichtwahrnehmung der Alkoholisierung des Zweitbeklagten zu vertreten habe. Auch die weiteren Ausführungen, daß der Zweitbeklagte an einem Obsiegen bzw einem Mitverschulden der Klägerin Interesse hätte, weil er bei einer Erschöpfung der Versicherungssumme persönlich zur Leistung herangezogen werden könnte, sei nicht überzeugend und es müsse diesen Ausführungen entgegengehalten werden, daß dies wohl auf jeden einzelnen Schadensfall größeren Umfanges zutreffen und sodann eine Parteienaussage überhaupt nicht mehr ins Gewicht fallen würde. Das Berufungsgericht habe in seine Entscheidung auch die Kosten für Medikamente, fachärztliche Ordination und Nachbehandlung von S 6.180,50 aufgenommen. Da die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sich nur mit den Operationskosten und der Entschädigung nach § 1326 ABGB befaßt habe, dürften die Nebenspesen bereits in den Operationskosten enthalten sein.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweiswiederholung folgende Feststellungen getroffen:
Am Samstag, den 26. Jänner 1974 besuchten die Klägerin und ihr Lebensgefährte, der Zeuge K* H*, ein Wiener Heurigenlokal. Sie befanden sich in einer größeren, an einem Tisch sitzenden Gesellschaft, der auch die Erst- und der Zweitbeklagte angehörten. Obwohl der Heurigenbesuch mehrere Stunden dauerte, trank der Zweitbeklagte, der vor dem Heurigenbesuch mit seiner Gattin vereinbart hatte, sie werde das Auto lenken, nur 2/8 l Wein. Der Zweitbeklagte war nämlich verkühlt, er fühlte sich nicht wohl und hatte bereits Pulver eingenommen. Nach dem Heurigenbesuch begaben sich ua die Klägerin, ihr Lebensgefährte, die Erst- und der Zweitbeklagte ins Tanzlokal „T*“ in Wien *. Das Lokal war überfüllt, so daß die Gruppe nur an der Bar Platz nehmen konnte. Ein Bekannter (Herr M*) bestellte und bezahlte eine 0,7 l Flasche Whisky oder Wodka. Das alkoholische Getränk wurde an der Bar mit Orangenjuice vermischt getrunken. Der Zweitbeklagte füllte sich des öfteren in sein noch nicht leeres Glas Whisky oder Wodka nach und nahm derart viel Alkohol zu sich, daß sein Blutalkoholwert zum Unfallszeitpunkt mehr als 0,8 %o betrug. Da an der Bar nicht alle Personen der Gruppe Platz gefunden hatten, und die Klägerin auch oft tanzte, konnte sie nicht wahrnehmen, daß der Zweitbeklagte wesentliche Alkoholmengen zu sich nahm. Aus dem späteren Verhalten des Zweitbeklagten war auch für einen nicht alkoholisierten Besucher des Tanzlokales nicht erkennbar, daß er so viel Alkohol zu sich genommen hatte, daß seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war. Es mag sein, daß die Erst- und der Zweitbeklagte vor dem Lokal ein Gespräch darüber führten, wer das Kraftfahrzeug lenken sollte und der Zweitbeklagte vorerst unter ausdrücklichem Hinweis auf die von ihm konsumierten Alkoholmengen die Lenkung des Fahrzeuges nicht übernehmen wollte; es kann aber nicht als erwiesen angenommen werden, daß dieses Gespräch in Anwesenheit der Klägerin und ihres Lebensgefährten K* H* stattfand.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, daß den Beklagten der ihnen obliegende Beweis, die Klägerin habe von dem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholgenuß des Zweitbeklagten Kenntnis gehabt oder sie hätte den Umständen gemäß davon Kenntnis haben müssen, nicht gelungen sei. Eine Schadensminderung nach § 1304 ABGB trete daher nicht ein.
Den Fahrgast, dem eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar ist oder sein muß und der sich trotzdem einem solchen Fahrer anvertraut, trifft ein Mitverschulden, wenn er bei einem von diesem Fahrer verschuldeten Verkehrsunfall zu Schaden kommt. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Fahrgast nach der Erfahrung des täglichen Lebens damit rechnen mußte, daß der Fahrzeuglenker nicht mehr voll fahrtüchtig sein könnte. Zweifel daran, ob diese Annahme gerechtfertigt sei, gehen zu Lasten des Fahrzeuglenkers und der Personen, die für das Verhalten des Lenkers einzustehen haben, weil diese für ein Eigenverschulden des geschädigten Fahrgastes beweispflichtig sind (vgl ZVR 1975/45 ua). Die Frage, ob die Klägerin von einer derartigen Alkoholisierung Kenntnis hatte, ist Tatfrage; hingegen ist die Beurteilung, ob sie bei gehöriger Aufmerksamkeit die Alkoholisierung des Zweitbeklagten hätte erkennen müssen, Rechtsfrage (vgl ZVR 1976/10 ua).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist den Beklagten zunächst entgegenzuhalten, dass die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die Klägerin von dem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholgenuß des Zweitbeklagten keine Kenntnis hatte, dem Tatsachenbereich angehört und daher im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist. Werden aber die vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen zugrundegelegt, bestehen auch gegen die rechtliche Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin selbst bei gehöriger Aufmerksamkeit die die Fahrtüchtigkeit des Zweitbeklagten verursachende Alkoholisierung nicht hätte erkennen müssen und ihr daher kein Mitverschulden zur Last falle, keine Bedenken.
Was schließlich die Kosten für Medikamente, fachärztliche Ordination und Nachbehandlung im Betrage von S 6.180,50 anlangt, bietet die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 1977, 2 Ob 117/77, keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß diese Kosten etwa in den mit insgesamt S 48.772,-- angenommenen Operationskosten enthalten wären.
Es war daher auch der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.
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