OGH 2Ob230/78

OGH2Ob230/7830.1.1979

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht und als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik, Dr. Schobel und Dr. Hule als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* M*, vertreten durch Dr. Matthias Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W*, 2.) O* B*, und 3.) P* K*, alle vertreten durch Dr. Gertrud Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 82.681,98 S samt Anhang und Feststellung infolge Revision beider Parteien gegen das Teilurteil und Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1. September 1978, GZ 9 R 58/78‑25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25. Jänner 1978, GZ 38 Cg 708/77‑17, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

 

1.) beschlossen:

 

Dem Rekurs der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

 

2.) zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1979:0020OB00230.78.0130.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Den Revisionen beider Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Am 22. Februar 1976 gegen 19 Uhr 30 lenkte die Klägerin den von ihr gehaltenen PKW Fiat 1100, Kennzeichen * in Wien auf dem Landstraßer-Gürtel Richtung Nordwesten. Der Zweitbeklagte lenkte den von der Drittbeklagten gehaltenen und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Toyota 1700, Kennzeichen * in der Gegenrichtung. Die PKW stießen zusammen, wodurch die Klägerin bei bestehenden Dauerfolgen schwer, der Zweitbeklagte leicht verletzt und beide PKW beschädigt wurden.

Die Klägerin behauptete, der Zweitbeklagte sei über der Fahrbahnmitte gefahren, und begehrt, ausgehend vom Alleinverschulden des Zweitbeklagten von den drei Beklagten zur ungeteilten Hand an Schmerzengeld, Sachschaden, Verdienstentgang und diversen sonstigen Schäden insgesamt 82.681,98 S samt 4 % Zinsen seit 31. Mai 1976 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für ihre künftigen Schäden, bei der erstbeklagten Partei beschränkt auf die Versicherungssumme.

Die Beklagten wenden ein, nicht der Zweitbeklagte sondern die Klägerin sei über die Fahrbahnmitte geraten, sodaß das Alleinverschulden bei ihr liege. Sie beantragen die Abweisung der Klage. Hilfsweise wenden sie den Schmerzengeldanspruch des Zweitbeklagten und den am Fahrzeug des Drittbeklagten entstandenen Schaden aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Es traf im wesentlichen die in der Entscheidung des Berufungsgerichtes auf Seite 4 bis 5 wiedergegebenen Feststellungen.

Weil der Zweitbeklagte demnach die Fahrbahnmitte nicht überschritten habe, wohl aber die Klägerin, liege das Alleinverschulden bei ihr. Daß der Zweitbeklagte die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten habe, könne nämlich bei der Schadensteilung vernachlässigt werden.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte aber in teilweise abweichender rechtlicher Beurteilung zu einer Schadensteilung von 4 : 1 zugunsten der beklagten Parteien. Der Zweitbeklagte habe durch die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 % eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB übertreten. Die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß der Schade der Klägerin auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit in gleicher Weise eingetreten wäre. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sei so groß, daß es nicht mehr gänzlich vernachlässigt werden könne.

Das Gericht zweiter Instanz gab daher der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte den Ausspruch über das Feststellungsbegehren als Teilurteil dahin ab, daß die Haftung der beklagten Parteien für ein Fünftel der künftigen Schäden der Klägerin festgestellt und das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung für weitere vier Fünftel der künftigen Schäden der Klägerin abgewiesen werde. In seinem Ausspruch über das Leistungsbegehren hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf, weil auf Grund der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht Feststellungen zur Höhe der einzelnen Klagsansprüche und zu den Gegenforderungen nötig seien.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile.

Die Klägerin bekämpft das Urteil in seinem abweisenden Teil aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes (gemeint wohl die Urteile beider Untergerichte) aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise stellt sie den Antrag, das Berufungsurteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren (gemeint wohl dem Feststellungsbegehren) zu einem Drittel stattgegeben werde.

Die Beklagten bekämpfen den stattgebenden Teil des Teilurteils, machen gleichfalls die Revisionsgründe nach § 503 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragen, das angefochtene Teilurteil im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Beide Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung. Die Klägerin bekämpft die Ausführungen in der Revision der beklagten Parteien und beantragt „wie in ihrer Revision“. Die beklagten Parteien beantragen, der Revision der klagenden Partei keine Folge zu geben.

Nur die beklagten Parteien bekämpfen auch den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragen, ihn aufzuheben, die Rechtssache hinsichtlich des Leistungsbegehrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und diesem aufzutragen, mit Bestätigung des Ersturteiles vorzugehen.

Die teilweise bestätigende, teilweise abändernde und teilweise aufhebende Berufungsentscheidung gilt in ihrer Gesamtheit nicht als bestätigendes Urteil (Entscheidungen D 1 und 2 zu § 502 ZPO in MGA13). Weil schon der in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand den Wert von 2.000,-- S übersteigt und Zahlungs- und Feststellungsbegehren miteinander in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang stehen, war ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes (§ 500 Abs 2 ZPO) entbehrlich (RZ 1973/71). Beide Revisionen sind somit zulässig.

Den beiden Revisionen sowie dem Rekurs der beklagten Parteien kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

 

1.) Zur Revision der Klägerin:

 

Die Ausführungen der Klägerin zum Anfechtungsgrund nach § 503 Z 2 ZPO erschöpfen sich in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Untergerichte und in der gleichfalls unzulässigen Wiederholung der schon in zweiter Instanz vergeblich geltend gemachten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz (JBl 1972, 569). Dies gilt sowohl hinsichtlich des vom Erstgericht nicht aufgenommenen Augenscheins, die angebliche Nichtberücksichtigung von nach dem Unfall abgezeichneten Spuren durch den Sachverständigen, die Zuordnung einzelner Spuren oder die Ermittlung der Unfallsstelle. Daß aber die Berechnungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen auf einer unlogischen Gedankentätigkeit beruhen und in sich widersprüchlich und unschlüssig wären, wird von der klagenden Partei nicht aufgezeigt.

Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.

In ihrer Rechtsrüge versucht die Klägerin vergeblich darzutun, es habe für den Zweitbeklagten eine unklare Verkehrssituation bestanden und die von ihm gewählte Geschwindigkeit sei daher aus diesem Grund ein besonders gravierender Verstoß gewesen. Von einer solchen unklaren Verkehrssituation kann aber bei einer Straßenbreite von 12,10 m, auf der zwar keine besondere Bodenmarkierung vorhanden war, trotz der gegebenen leichten Rechtskurve keine Rede sein. Dег Zweitbeklagte konnte vielmehr zunächst davon ausgehen, daß sich in beiden Fahrtrichtungen je zwei nebeneinander fahrende Kolonnen in zügiger Fahrt fortbewegen konnten, ohne daß eine besondere Gefahr von Begegnungsunfällen bestanden hätte. Dіe Geschwindigkeitsüberschreitung des Zweitbeklagten rechtfertigt somit keinen höheren Verschuldensanteil.

Die Revision der Klägerin ist daher unbegründet.

 

2.) Zur Revision und zum Rekurs der beklagten Parteien:

 

Unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO rügen die Beklagten, daß das Berufungsgericht ohne Beweisergänzung in tatsächlicher Richtung zusätzlich zu den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes davon ausgehe, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Unfall bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h durch den Zweitbeklagten z.B. durch eine Auslenkhandlung vermieden oder zumindest die Unfallsfolgen verringert worden wären.

Entgegen den Revisionsausführungen handelt es sich dabei aber nicht darum, daß das Berufungsgericht – was sicher einen Verfahrensverstoß darstellen würde – ohne ergänzende Beweisaufnahme vom Erstgericht nicht getroffene Tatsachenfeststellungen nachholte, sondern das Berufungsgericht hob nur hervor, die Beklagten hätten wegen der erwiesenen Übertretung einer Schutznorm i.S.d. § 1311 ABGB durch den Zweitbeklagten beweisen müssen, daß der Schade der Klägerin auch ohne die Verletzung dieser Vorschrift eingetreten wäre, und hätten dies nicht einmal behauptet. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die zusätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach dies auch („überdies“) aus dem Sachverständigengutachten hervorgehe, schon wegen der angeführten rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichtes, sodaß der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO nicht vorliegt.

Aber auch die Rechtsrüge dringt nicht durch.

Es ist zwar richtig, daß in der Rechtsprechung in gewissen Fällen ganz geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen des einen Teiles gegenüber schweren Verkehrsverstößen des anderen Teiles bei der Schadensteilung vernachlässigt wurden (z.B. ZVR 1970/114). Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 % kann aber in der Regel nicht mehr als so geringfügig angesehen werden, daß sie bei der Verschuldensteilung außer Betracht bleiben müßte (ZVR 1976/72, ZVR 1976/352). Gleiches spricht auch die von der Revision zitierte Entscheidung ZVR 1976/42 aus. Daß dort der Geschwindigkeitsüberschreitung des einen Teiles eine Vorrangverletzung und hier ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gegenüberstehen, bedeutet keinen wesentlichen Unterschied. Der Hinweis der Revision auf die Verkehrsbedeutung des Gürtels versagt schon deshalb, weil Dunkelheit herrschte und der Zweitbeklagte mit Abblendlicht fuhr, weil reger Gegenverkehr bestand, keine Bodenmarkierungen vorhanden waren und eine leichte Fahrbahnkrümmung gegeben war, sodaß der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch auf der Durchzugsstraße erhebliche Bedeutung zukam. Die beklagten Parteien werden daher durch die Bewertung des Verschuldens des Zweitbeklagten mit einem Fünftel nicht beschwert.

Der von der Revision unter dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 2 ZPO geltend gemachte, in Wahrheit aber zur Rechtsrüge gehörige Feststellungsmangel hinsichtlich des Tragens einer Brille durch die Klägerin liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall spielt es nämlich rechtlich keine besondere Rolle, aus welchen Gründen die Klägerin von ihrer rechten Fahrbahnhälfte abkam.

Bei der gegebenen Situation kann aber auch nicht gesagt werden, daß der Eintritt des Schadens außerhalb des Zweckbereiches der übertretenen Schutznorm liege. Die Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO 1960 stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehres vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (ZVR 1976/74). Wie schon oben gesagt wurde, hätten die beklagten Parteien daher beweisen müssen, daß der Schade der Klägerin auch bei Einhaltung einer zulässigen Geschwindigkeit im gleichen Umfange eingetreten wäre (ZVR 1970/86). Ein solcher Beweis wurde von den beklagten Parteien nicht angetreten. Es geht dabei ja nicht etwa darum, daß bei der Verschuldensteilung Sekundenbruchteile versäumten oder verfehlten Verhaltens zu vernachlässigen sind (nur in diesem Sinne kann die von der Revision zitierte Entscheidung ZVR 1978/171 verstanden werden), sondern es ist darauf hinzuweisen, daß unter Umständen zur Verfügung stehende Sekundenbruchteile genügt haben könnten, damit einer der beiden Lenker noch eine unfallsverhindernde Reaktion setzen konnte.

Es war daher auch der Revision der beklagten Parteien und damit auch dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5040 ZPO und § 52 Abs 1 und 2 ZPO.

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