Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. April 1963 geborene, jugendliche Angeklagte August A des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 127 Abs 1, 131 StGB schuldig erkannt, weil er am 13. Dezember 1977 in Wien eine Lederbrieftasche im Wert von 300 S Verfügungsberechtigten der Firma B mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und, bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen die Verkäuferin Klara C angewendet hatte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte, insoweit ihm die Qualifikation nach § 131 StGB zur Last gelegt wird, mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch als nicht berechtigt erweist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund, die im Urteil festgestellte Gewaltanwendung gegen die Zeugin C in Form eines Stoßes, um sich die weggenommene Brieftasche zu erhalten, stehe mit der Aktenlage in Widerspruch und sei aktenmäßig nicht gedeckt, hält einer überprüfung nicht stand. Das Erstgericht gründet die entscheidenden Feststellungen, der Angeklagte sei, nachdem er die in Rede stehende Brieftasche im Kaufhaus B mit Diebstahlsvorsatz in die Tasche seiner Jacke gesteckt hatte, beim Verlassen des Kaufhauses von der Verkäuferin Klara C angehalten und am örmel festgehalten worden und habe dieser Verkäuferin in Ausführung seines Vorhabens, die Brieftasche nicht herauszugeben, einen Stoß versetzt, sich von ihr losgerissen und (mit der Beute) die Flucht ergriffen, zunächst auf dessen - in der Hauptverhandlung im wesentlichen, wenn auch in etwas abgeschwächter Form (S 149), aufrecht erhaltenes - Geständnis vor der Polizei; hienach gab er der Verkäuferin mit dem linken Arm, an dem sie ihn festgehalten hatte, einen Stoß und riß sich los, weil er sich die gestohlene Brieftasche nicht abnehmen lassen wollte (S 69). Es konnte sich darüber hinaus aber vor allem auch auf die - mit ihrer Darstellung vor der Polizei (S 66) - übereinstimmenden Angaben der Zeugin Klara C in der Hauptverhandlung stützen, die ausdrücklich deponiert hatte, von dem wild um sich schlagenden Angeklagten, den sie am Arm festgehalten habe, in seinem Bestreben sich loszureißen, einen Stoß gegen den Körper (in Form eines Remplers) erhalten zu haben, und die in diesem Zusammenhang betonte, den Angeklagten, dem es ohne diesen Stoß nicht gelungen wäre wegzulaufen, erst dann losgelassen zu haben (vgl S 150 und 151).
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Feststellung findet somit in den Verfahrensergebnissen ihre mängelfreie Begründung. In Ausführung seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge meint der Beschwerdeführer zunächst, das Versetzen eines Stoßes im Zuge des Losreißens reiche zur Annahme der Qualifikation der Tat als räuberischer Diebstahl im Sinne des § 131 StGB nicht aus. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
Unter den in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Begriff der Gewaltanwendung fällt nämlich jede vom Täter gegen eine andere Person gerichtete Ausübung körperlicher Kraft von gewisser Schwere, die geeignet ist, den ihm entgegenstehenden Widerstand zu beugen oder zu brechen (Foregger-Serini, StGB S 245, 191; Leukauf-Steininger, S 667, 717/718). Der vorliegend vom Angeklagten der ihn festhaltenden Verkäuferin versetzte Stoß war nach den Urteilsannahmen zumindest von solcher Intensität, daß ihm dadurch das Losreißen gelang. Schon allein dieses Tatverhalten stellt demnach eine zur Verwirklichung des Tatbestandes des räuberischen Diebstahls geeignete Gewaltanwendung dar.
Verfehlt ist ferner die Ansicht des Beschwerdeführers, räuberischer Diebstahl nach § 131 StGB könne ihm deshalb nicht angelastet werden, weil er im Zeitpunkt der Gewaltanwendung das Diebsgut bereits in seiner Jackentasche verwahrt und (somit) in Sicherheit gebracht hatte, sodaß - seiner Meinung nach - ein bereits materiell vollendeter Diebstahl vorgelegen sei, und diese materielle Deliktsvollendung einer Annahme der Qualifikation nach § 131 StGB entgegenstehe.
Im gegenständlichen Fall kann - dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuwider - von einer materiellen Vollendung des Diebstahls der Brieftasche noch keine Rede sein, hatte er doch bei seiner Betretung im Kaufhaus das Diebsgut durch das Einstecken (Verstecken) in seiner Jackentasche noch keineswegs in Sicherheit gebracht; dies umso weniger als er hiebei von KLara C - nach ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung (S 150), auf die sich das Urteil ausdrücklich bezieht (S 155) -
beobachtet und sofort gestellt wurde. Wendet aber der Täter - so wie hier - noch vor dem In-Sicherheit-Bringen der Beute und somit der materiellen Vollendung des Diebstahls Gewalt in der Absicht an, sich das Diebsgut zu erhalten, fällt ihm räuberischer Diebstahl im Sinne des § 131 StGB zur Last (ÖJZ-LSK 1977/25; Foregger-Serini, StGB S 244, 245). Dem Erstgericht ist demnach bei der Unterstellung des Verhaltens des Angeklagten (auch) unter diese Gesetzesstelle kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Soweit der Beschwerdeführer jedoch in Ausführung seiner Rechtsrüge schließlich darauf abstellt, daß die von ihm angewendete Gewalt nur dazu diente, sich selbst in Sicherheit zu bringen, nicht aber, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, und aus diesem Grund das Vorliegen der Qualifikation nach dem § 131 StGB verneint, setzt er sich über die gegenteilige Urteilsfeststellung (wonach die Gewaltanwendung durch ihn erfolgte, weil er nicht die Absicht hatte, die gestohlene Brieftasche herauszugeben - vgl S 156) hinweg und bringt somit den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund mangels Dartuung des behaupteten Subsumtionsirrtums im Wege einer Vergleichung des urteilsmäßig als erwiesen angenommenen Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
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