Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 10. Juli 1945 geborene Kaufmann Jozsef A und der am 24. Juni 1945 geborene Hilfsarbeiter Lajos B, die beide aus Ungarn stammen, des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs 2, 86 StGB schuldig erkannt, weil sie am 23. Jänner 1978 im Gemüsegeschäft des Erstgenannten in Wien 7, Siebensterngasse 58, im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte den ebenfalls aus Ungarn stammenden ehemaligen Arzt Dr.Ludwig C durch Versetzen mehrerer wuchtiger Schläge gegen den Kopf mißhandelt haben, was den Tod Dris. C zur Folge hatte.
Als für den Tod des Dr. C insgesamt ursächliche Tathandlungen nahm das Schöffengericht (mindestens) zwei vom Angeklagten B gegen das Gesicht des - vom Angeklagten A zuvor in den Abstellraum des Gemüsegeschäftes geschleuderten - Dr. C geführte wuchtige Faustschläge, die eine Trümmerfraktur des Nasenbeins und einen massiven inneren Blutaustritt bewirkten, sowie weiters einen hierauf von A dem - auf Grund der Faustschläge B aus dem Abstellraum wieder heraustaumelnden - Dr. C mit einer vollen 'Granini'-Flasche gegen den Kopf versetzten wuchtigen Schlag an, bei dem die Flasche in Trümmer ging und der zur Folge hatte, daß der durch diesen Schlag stark benommene Dr. C im Verkaufsraum des Geschäftes zusammenbrach, dort liegen blieb und in der Folge an eingeatmetem Blut erstickte, nachdem er zuvor noch gefesselt und geknebelt worden war. Das Vorliegen einer Notwehr- oder Nothilfesituation schloß das Schöffengericht hinsichtlich beider Angeklagten aus. Die zwei Angeklagten bekämpfen den Schuldspruch mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, die sie auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a (B) bzw 9 lit b (A) und 10 StPO stützen.
Rechtliche Beurteilung
Beiden Beschwerden kommt Berechtigung nicht zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jozsef A:
Zur Widerlegung des gegen das Urteil mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Vorwurfes, die vom Erstgericht getroffene Annahme eines (mit)kausalen Tatbeitrages (auch) des Beschwerdeführers stehe mit vom Schöffengericht unberücksichtigt gelassenen Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Georg D nicht im Einklang, ist auf das im Urteil insgesamt als Feststellungsgrundlage bezogene (Band II, S 274 dA) ausführliche Gutachten des genannten Sachverständigen (Band II, S 205 bis 231 dA) zu verweisen. Hienach bildete einen wesentlichen Faktor für den letztlich (durch Ersticken) eingetretenen Tod Dris. C die Aspiration von Blut in die Luftröhre und in die Lunge, die durch den Trümmerbruch der Nase (anläßlich der Mißhandlungen Dris. C durch den Angeklagten B) ausgelöst wurde; eine für den tödlichen Ausgang ebenfalls bedeutsame (zusätzliche Mit-)Bedingung war aber noch die Einschränkung des Bewußtseins des Verletzten (zumindest in Form einer Benommenheit), für die als auslösendes Moment schon der (nach dem Trümmerbruch der Nase) gegen den Kopf Dris. C geführte wuchtige Schlag mit einer vollen Falsche in Betracht kam (Band II, S 216 bis 218 dA). Gerade diese Tathandlung hat aber das Erstgericht, vor allem gestützt auf die für glaubwürdig erachtete Verantwortung des Angeklagten B, dem Beschwerdeführer unter Ablehnung seiner leugnenden Verantwortung mit mängelfreier Begründung zugerechnet. Daß sich das Erstgericht zur Annahme dieses Herganges des Tatgeschehens und seiner (tödlichen) Folgen, und nicht für die vom Sachverständigen außerdem als möglich erörterte Hergangsvariante - wonach es zur erwähnten Minderung der Bewußtseinslage Dris. C auch (erst) durch ein den geschilderten Mißhandlungen nachgefolgtes Würgen, Drosseln und Knebeln des Opfers gekommen sein kann (Band II, S 210 f, 218, 222 dA) - entschied, fällt ebenso wie die Konstatierung des jeweiligen Täteranteiles an den Mißhandlungen und Verletzungen des Opfers in den Bereich der unanfechtbaren Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Dieses hat auch den bekämpften Ausspruch über den ursächlichen Zusammenhang der Tathandlung des Beschwerdeführers mit dem Tod des Dr. C durchaus denkfolgerichtig begründet, und zwar mit dem Hinweis auf die erfahrungsgemäß regelmäßig als Folge eines wuchtigen Schlages mit einer gefüllten Flasche gegen den Kopf eines Menschen auftretende Bewußtseinseinschränkung des Opfers, das im Falle Dris. C zudem durch diesen Schlag 'endgültig zu Fall gebracht' wurde (Band II, S 279 dA). Diesem Ausspruch und der Annahme der aktiven Beteiligung des Beschwerdeführers an den Mißhandlungen Dris. C steht die vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen nicht ausgeschlossene, in der Mängelrüge aufgegriffene (theoretische) Möglichkeit, daß - aus rein medizinischer Sicht betrachtet - sämtliche Verletzungen des Dr. C auch nur von einer Person zugefügt worden sein könnten (Band II, S 219 dA) - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - nicht entgegen.
Ferner findet die in der Mängelrüge außerdem (sinngemäß) aufgestellte Behauptung, es komme nach den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen der vom Angeklagten B dem Dr. C zugefügte Trümmerbruch der Nase allein als mögliche Todesursache in Betracht, in dieser Form im Sachverständigengutachten keine Deckung.
Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO reklamiert der Angeklagte A für sich hinsichtlich des ihm zugeordneten Schlages gegen den Kopf Dris. C mit einer gefüllten Obstsaftflasche den Rechtfertigungsgrund der Nothilfe (§ 3 Abs 1, erster Satz am Ende, StGB) zu Gunsten des Mitangeklagten B. Aushilfsweise führt er - damit sachlich den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO relevierend - aus, daß 'schlimmstenfalls' eine Beurteilung als Notwehrexzeß in schockbedingtem Affekt in Betracht komme.
Auch diese Einwände sind nicht stichhältig:
Nach dem vom Erstgericht - gedeckt durch die Verantwortung des Angeklagten B (s Band II, S 102, 193 dA) -
festgestellten Geschehensablauf hatte Dr. C im Zeitpunkt der in Rede stehenden Attacke des Beschwerdeführers gegen ihn bereits durch Faustschläge B eine schwere Gesichtsverletzung (Trümmerbruch der Nase) erlitten und war sodann - schon dadurch benommen sowie bereits unbewaffnet - aus dem Abstellraum getaumelt, worauf ihn nunmehr der Beschwerdeführer mit der gefüllten Flasche wuchtig gegen den Kopf schlug, sodaß er (Dr.C) zusammenbrach. Bei diesem im Urteil (mängelfrei) festgestellten Sachverhalt bestand mithin im Zeitpunkt des - wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat - ersichtlich keine Situation, welche die Tathandlung des Beschwerdeführers als bloße 'Abwehrhandlung' für B in einer diesen betreffenden akuten Nothilfesituation werten ließe;
damit scheidet aber eine Beurteilung des als erwiesen angenommenen Tatverhaltens des Beschwerdeführers - der übrigens, wie schon angedeutet, jede Tätlichkeit gegen Dr. C in Abrede stellte (Band II, S 35, 47 ff; 189 ff dA) - in Richtung einer Nothilfe (zu Gunsten des Angeklagten B) oder als ein Akt bloßer Notwehrüberschreitung (§ 3 Abs 2 StGB) aus.
Schließlich muß auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge des Beschwerdeführers, mit welcher er eine Qualifizierung des ihm zur Last gelegten Tatverhaltens bloß als Teilnahme an einer zwischen Molnar und Dr. C in Gang befindlichen Schlägerei unter dem Gesichtspunkt des § 91 Abs 1
StGB anstrebt, versagen. Der vom Erstgericht aus der Art und Weise, wie die beiden Angeklagten gegen Dr. C tätlich wurden, mängelfrei erschlossene (und festgestellte) gemeinsame Mißhandlungsvorsatz der Angeklagten schließt nämlich eine solche Tatbeurteilung im Sinne des nur subsidiären - das Fehlen eines gemeinsamen Verletzungs- bzw Mißhandlungsvorsatzes voraussetzenden - Auffangtatbestandes des § 91 Abs 1 StGB bei beiden Angeklagten aus (vgl LSK 1975/119 und 1977/278, 279). Die beiden Angeklagten, die sich den Urteilsfeststellungen nach in der Ausführungsphase der gegen die körperliche Integrität Dris. C gerichteten Angriffe daran im bewußten und gewollten - wenn auch allenfalls erst bei der Tat (spontan) entstandenen - Zusammenwirken aktiv beteiligten, wurden daher vom Erstgericht der Sache nach ohne Rechtsirrtum als unmittelbare (Mit-)Täter (Beteiligte im Sinne der ersten Alternative des § 12 StGB) zum Delikt der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang gemäß § 83 Abs 2, 86 StGB qualifiziert.
Angesichts ihrer im Falle einer solchen Mittäterschaft grundsätzlich bestehenden wechselseitigen Haftung auch für die jeweils vom anderen unternommenen Mißhandlungen und der (daraus folgenden) strafrechtlichen Verantwortlichkeit für den im Rahmen des gemeinsamen deliktischen Handelns eingetretenen Gesamterfolg ist die im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs 2 StGB beim Tatbestand des § 86 (in Verbindung mit § 83 Abs 2) StGB erforderliche Prüfung der Frage, ob der (ungewollte) Eintritt der Todesfolge den (Mit-)Tätern als von diesen (wenn auch allenfalls nur unbewußt) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen ist - welche Prüfung sich auf das Moment der objektiven und subjektiven Voraussehbarkeit des Erfolges (und des Kausalverlaufes im allgemeinen) zu beschränken hat (vgl SSt 46/67, EvBl 1976/203) - zwar für jeden Tatbeteiligten gesondert (Kienapfel, Grundriß I, Rn 148, 394), jedoch unter (Mit-) Berücksichtigung der Gesamtheit der von den einvernehmlich Agierenden im Rahmen des - obgleich spontan gefaßten - gemeinsamen Vorsatzes begangenen Tätlichkeiten vorzunehmen. Entgegen dem diese Voraussehbarkeitskomponente in Ansehung der bei Dr. C eingetretenen Todesfolge - im Rahmen der aus dem Grunde der Z 10 des § 281 Abs 1
StPO erhobenen Rechtsrüge - verneinenden weiteren Beschwerdevorbringen wurde dem Angeklagten A der Tod Dris. C vom Erstgericht rechtsrichtig als adäquate Folge der gemeinsamen Mißhandlungen des Genannten durch die beiden Angeklagten in der Schuldform der Fahrlässigkeit zugerechnet. Denn, wie das Schöffengericht in übereinstimmung mit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen und den allgemeinen Lebenserfahrungen zutreffend angenommen hat, war unter den gegebenen Verhältnissen für jedermann, und daher auch für den Beschwerdeführer (objektiv und subjektiv) unschwer erkennbar, daß ein gegen den Kopf des Opfers mit einer vollen Flasche wuchtig geführter Schlag auch ohne Hinzutreten ganz außergewöhnlicher (und deswegen außerhalb der menschlichen Erwartung liegender) weiterer Ursachen (zu welchen indes das - auch für Laien vorhersehbare - Ersticken eines Verletzten an aspiriertem Blut, namentlich im Zustand starker Benommenheit, nicht gehört) selbst den Tod des Mißhandelten zur Folge haben kann; und dies insbesondere dann, wenn das Opfer, wie im Anlaßfall, unmittelbar vorher bereits von einem anderen Tatbeteiligten mißhandelt und dabei ersichtlich erheblich verletzt wurde (EvBl 1976/201, 1977/103 ua).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jozsef A war daher zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lajos B:
Die von diesem Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des Z 5 des § 281 Abs 1 StPO als 'undeutlich, unvollständig, unzureichend, widersprüchlich und aktenwidrig' bekämpften Urteilsausführungen über den Umfang der von Dr. C getätigten Geschäfte und der Beteiligung der beiden Angeklagten daran, weiters zur Frage eines Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers von Dr. C und der Höhe der Schulden des Angeklagten A bei Dr. C, betreffen keine im Sinne des geltend gemachten Anfechtungsgrundes wesentlichen Umstände für die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen Dr. C am 23. Jänner 1978 mit (Mißhandlungs-) Vorsatz ('in feindseliger Absicht') und im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A tätlich geworden ist; das bezügliche Beschwerdevorbringen muß daher ebenso unbeachtet bleiben wie die gegen die Urteilsannahme, daß Dr. C, nachdem er schwer verletzt im Verkaufsraum zusammengebrochen war, von beiden Angeklagten an Händen und Füßen gefesselt, mittels einer Mullbinde geknebelt und sein Mund mit einem Klebeband verklebt worden sei, aus demselben Nichtigkeitsgrund gerichteten Einwände. Denn diese Phase der Ereignisse wurde vom Schöffengericht - wie sich aus der (von der Anklage abweichenden) Spruchformulierung und den Gründen des angefochtenen Urteils klar ergibt (vgl Bd II, S 258/ 259; 278/279 dA) - in die den Gegenstand des Schuldspruches nach § 83 Abs 2 und 86 StGB bildenden Tathandlungen nicht einbezogen und stellt die (oben erwähnte) schlüssige überlegung nicht in Frage, daß bei Dr. C jedenfalls schon durch das Zuschlagen des Angeklagten A mit einer vollen Falsche eine Bewußtseinstrübung eintrat, die maßgebend zum letztlich tödlichen Aspirieren des Blutes beitrug. öhnliches gilt - wie noch näher auszuführen sein wird - für die einleitende Auseinandersetzung des Angeklagten A mit Dr. C sowie für den Schlag, den der Beschwerdeführer - vorerst -
Dr. C mit einem Sellerieknollen versetzte.
Vor allem stützt das Erstgericht die Urteilsannahme eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens der beiden Angeklagten anläßlich ihres tätlichen Vorgehens gegen Dr. C im Sinne des Schuldspruches ersichtlich nicht auf das - allerdings zum Teil entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers - angenommene gemeinsame Agieren der beiden Angeklagten bei dem den für die Todesfolge nach dem Schuldspruch ursächlichen Tathandlungen nachgefolgten Fesseln und Knebeln Dris. C sowie beim versuchten Abtransport der Leiche; dieser Abschnitt des Geschehens läßt nach den gegebenen Umständen auch keine Rückschlüsse gegen einen (gemeinsamen) Mißhandlungsvorsatz im vorangegangenen Stadium zu. Dem Urteil insoweit im Sinne der (weitwendigen) Beschwerdeausführungen vorgeworfene Mängel sind mithin unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gleichfalls nicht von Relevanz; die Beschwerde kann demgemäß in diesem Belange schon aus prozessualen Gründen keine Beachtung finden.
Den gegen die das eigentliche Tatgeschehen betreffenden Urteilsfeststellungen (in Ansehung des objektiven Tatherganges und der subjektiven Tatseite, weiters hinsichtlich der Beurteilung des Tatanteiles des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer /zumindest vermeintlichen/ Notwehrsituation und bezüglich der Annahme eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens der beiden Angeklagten bei den inkriminierten Mißhandlungen) gerichteten Ausführungen der Mängelrüge kommt keine Berechtigung zu. Zunächst verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, wenn er meint, es stelle schon einen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO dar, wenn im Urteil bei Würdigung der Verantwortung eines Angeklagten (oder der Aussage eines Zeugen) nicht alle (nach Ansicht des Beschwerdeführers wesentlichen) Gesichtspunkte ausdrücklich erörtert wurden und das Urteil sich nicht im voraus mit allen vom Beschwerdeführer in der Folge in seiner Beschwerdeausführung gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer übersieht vor allem, daß nach § 258 Abs 2
StPO die Beweismittel vom Gericht in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen sind und das Gericht über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, letztlich nach seiner freien Beweiswürdigung zu entscheiden hat. Im Urteil sind allerdings die entscheidenden Tatsachen, die als erwiesen angenommen wurden, in gedrängter Form unter Angabe jener - logischen und allgemeiner Lebenserfahrung nicht widersprechenden -
Gründe anzuführen, die dem Gericht die überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen verschafft haben (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Diesem Erfordernis hat aber das Erstgericht durchaus entsprochen. Was der Beschwerdeführer dem gegenüber vorbringt, läuft im wesentlichen auf eine im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.
Aber auch soweit seine Mängelrüge Elemente einer gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes enthält, erweist sie sich als nicht zielführend.
Die Urteilskonstatierungen über den - für den Schuldspruch maßgebenden - eigentlichen Tathergang finden vor allem, soweit er die - mindestens (vgl Bd II, S 193 und 196 dA) - zwei wuchtigen Faustschläge betrifft, die der Beschwerdeführer dem Dr. C ins Gesicht versetzte und die einen Trümmerbruch seines Nasengerüstes zur Folge hatten, sowie sich auf den heftigen Schlag bezieht, den unmittelbar darnach der Angeklagte A gegen den Kopf des verletzten, aus dem Abstellraum taumelnden Dr. C führte, in der vom Schöffengericht im wesentlichen für glaubwürdig erachteten, im Urteil berücksichtigten Darstellung des Beschwerdeführers über diese Phase des Tatgeschehens in Verbindung mit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, ihre Deckung. Daraus war aber für die auch nur vermeintliche Annahme einer Notwehr- oder Nothilfesituation durch den Beschwerdeführer in dem Zeitpunkt, als er Dr. C die beiden Faustschläge versetzte, nichts zu gewinnen (vgl Bd II, S 192/
193 dA). Dr. C befand sich nämlich damals nicht mehr im Besitze des Obstmessers, mit dem er sich unmittelbar vorher auf Grund des auf ihn unternommenen Angriffs und der bedrängten Lage, in die er dadurch gekommen war, zum Zwecke der Abwehr bewaffnet hatte; er unternahm auch selbst gegen den Beschwerdeführer keinen Angriff, und der Angeklagte A war zu der Zeit, als der Beschwerdeführer gegen Dr. C im Abstellraum tätlich vorging und jenen dabei verletzte, überhaupt nicht in diesem Raum anwesend, sondern im Verkaufsraum 'zur Stelle' (Bd II, S 102 dA), wo er Dr. C, als dieser benommen aus dem Abstellraum kam, mit einer vollen Flasche niederschlug. Dem Umstand, ob Dr. C bereits bei Verlassen des Abstellraumes stark benommen war oder nur 'unter einer gewissen Benommenheit stand', wie das Erstgericht an zwei Stellen nicht gänzlich konform aussprach (S 262, 276/II), kommt bei Bedachtnahme auf dieses weitere Tatgeschehen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weshalb die bezüglichen Urteilsannahmen auch nicht mit Erfolg aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gerügt werden können.
Zu dem in der Mängelrüge unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit gegen das Urteil erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe sich darin nicht ausreichend mit seiner Verantwortung zur eigentlichen Tathergangsphase und zur Frage der subjektiven Tatseite (bezogen auf die Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegen Dr.C) befaßt, reicht es hin, erneut auf die sich aus den § 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO für die richterliche Begründungspflicht ergebenden (bereits oben dargelegten) Grundsätze und die einschlägigen Urteilsausführungen zu verweisen (s Bd II, S 275 ff dA). Das Erstgericht folgte nämlich ohnedies im wesentlichen den in der Nichtigkeitsbeschwerde bezogenen Angaben des Beschwerdeführers über den Tatablauf, schloß aber, wie erwähnt, in Würdigung des Gesamtgeschehens eine Notwehr- oder Nothilfelage für jeden der beiden Angeklagten aus. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Mängelrüge vor allem auf den Beginn der Auseinandersetzung zwischen A und Dr. C Bezug nimmt, steht seiner Argumentation abermals seine eigene, im Urteil berücksichtigte Verantwortung vor dem erkennenden Gericht entgegen, derzufolge er nicht wahrnehmen konnte, daß A von Dr. C geschlagen oder gestoßen wurde, er (B) aber (umgekehrt) sehr wohl gesehen hat, wie A Dr. C 'mit großer Kraft in den Abstellraum schleuderte' (Bd II, S 101 dA).
Somit findet die an diesen Urteilssachverhalt geknüpfte erstgerichtliche Annahme, es habe zwar für Dr. C - der sich nur zu seiner Verteidigung eines Obstmessers bedienen wollte und der dem ihn zurückreißenden Beschwerdeführer einen Ellbogenstoß in die Magengegend versetzte -
eine echte Notwehrsituation bestanden (Bd II, S 280 dA), nicht aber für einen der Angeklagten schon in der Tathergangsschilderung des Beschwerdeführers ihre zureichende Begründung, wobei das Erstgericht allerdings ersichtlich - in Würdigung der festgestellten Situation - der Behauptung des Angeklagten B (Bd II, S 101 unten dA), er habe 'sehr Angst' (vor Dr. C) gehabt, nicht gefolgt ist. Diese mithin keineswegs unter übergehung der Verantwortung des Beschwerdeführers getroffene Entscheidung ist daher gleichfalls nicht fehlerhaft im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO Auch konnte das Erstgericht aus dem - zumindest spontan und konkludent - einvernehmlichen, gleichsam 'arbeitsteiligen' tätlichen Vorgehen der beiden Angeklagten gegen Dr. C in der entscheidenden Ausführungsphase der Tat in tatsächlicher Hinsicht, ohne daß es diesbezüglich ins Detail gehender Erörterungen bedurfte, mängelfrei zur Annahme eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens der beiden Angeklagten gelangen (vgl in diesem Zusammenhang auch die Verantwortung B, der sich im übrigen im Sinn der Anklage voll schuldig bekannt hat und bezeichnenderweise ua lt Bd II, S 198
dA, von einem 'Platzwechsel' mit A sprach).
Schließlich bedurfte es angesichts der als erwiesen angenommenen, nachgerade zwingend (zumindest) auf einen Mißhandlungsvorsatz auch des Beschwerdeführers hinweisenden massiven tätlichen Attacken beider Angeklagten gegen Dr. C, durch die dieser erheblich verletzt wurde, nach Lage des Falles auch keiner besonderen Begründung der bezüglichen Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite (Bd II, S 258, 279 und 281 dA), zumal der Beschwerdeführer die ihm schuldspruchmäßig angelasteten vorsätzlichen Tätlichkeiten - an sich - gar nicht bestreitet.
Die vom Beschwerdeführer hinsichtlich des vom Erstgericht angenommenen (eigentlichen) Tatgeschehens relevierten Feststellungs- und (vor allem) Begründungsmängel haften dem Urteil mithin nicht an. In Ausführung der auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO gestützten Rechtsrügen bekämpft der Angeklagte B (im wesentlichen ebenso wie der Erstangeklagte) zunächst mit Beziehung auf die Bestimmung des § 7 Abs 2 StGB seinerseits die Annahme der für den Tatbestand des § 86 StGB erforderlichen Fahrlässigkeitskomponente; weiters strebt er eine Beurteilung seiner Tatbeteiligung als im Sinne der Regelung des § 91 Abs 2 StGB ihm seiner Ansicht nach nicht vorwerfbare Beteiligung an einem Raufhandel (§ 91 StGB), und - allerdings dabei teilweise von den Sachverhaltskonstatierungen des Urteils abweichend - die Zubilligung des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB) an. Schließlich wendet er sich mit seinen bezüglichen Ausführungen noch gegen die dem Urteil zugrunde liegende rechtliche Annahme, daß er und der Angeklagte A als Mittäter handelten.
Alle Einwendungen sind nicht stichhältig.
Zu ihrer Widerlegung kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen im wesentlichen auf die zu diesen Fragen schon anläßlich der Behandlung des inhaltlich in die gleiche Richtung gehenden Vorbringens des Erstangeklagten gemachten Ausführungen verwiesen werden.
In Ansehung der neuerlich aufgeworfenen Notwehrfrage sei nochmals die vom Erstgericht - mängelfrei - festgestellte Situation in der entscheidenden Ausführungsphase der Tat hervorgehoben, die - wegen Fehlens eines gegenwärtigen oder doch unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes seitens Dris. C gegen einen der beiden Angeklagten bzw mangels eines etwaigen Irrtums in dieser Richtung - die rechtliche Annahme eines Handelns des Beschwerdeführers in Ausübung echter oder doch vermeintlicher (§ 8 StGB) Notwehr (bzw Nothilfe) eindeutig ausschließt. In Ansehung der (vom Beschwerdeführer negierten) Fahrlässigkeitskomponente im Sinne der objektiven und subjektiven Voraussehbarkeit der (letztlich eingetretenen) Todesfolge - einschließlich des Kausalitätsverlaufes (wenn auch nicht im Detail) -, ist mit Beziehung auf den Beschwerdeführer noch festzuhalten, daß wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht eines Menschen, aus denen vorliegend ein Trümmerbruch des knöchernen Nasengerüstes des Attackierten (Dr. C), verbunden mit Blutaustritt resultierte, schon für sich allein, auch ohne Verbindung mit nachfolgenden weiteren Mißhandlungen, welche hier im Niederschlagen des Opfers durch einen mit dem Beschwerdeführer zumindest spontan zusammenwirkenden Tatbeteiligten (A) bestanden, auch von medizinischen Laien als lebensgefährliche tätliche Angriffshandlungen erkannt werden können, sodaß der letztlich durch Ersticken an aspiriertem Blut (primär ausgelöst durch den Trümmerbruch der Nase) eingetretene Tod Dris. C dem Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend als auch subjektiv vorhersehbare adäquate und keineswegs atypische Folge seiner Tätlichkeiten zugerechnet worden ist.
Schließlich ist in Anbetracht der vom Erstgericht - wie dargetan mängelfrei - festgestellten einvernehmlich erfolgten tätlichen Angriffe gegen Dr. C auch die rechtliche Annahme einer Mittäterschaft der beiden Angeklagten im Sinne der ersten Alternative des § 12 StGB frei von Rechtsirrtum (vgl auch LSK 1975/216).
Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lajos B ebenfalls als unbegründet; sie war daher gleichfalls zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte nach § 86 StGB über den Angeklagten Jozsef A eine dreieinhalb- und über den Angeklagten Lajos B eine dreijährige Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es die mehrfach gegen Dr. C gesetzten massiven Tätlichkeiten sowie bei A überdies den Umstand, daß er mit diesen Tätlichkeiten begonnen hatte, als erschwerend, den bisherigen untadeligen Wandel der beiden Angeklagten und eine 'zweifellos zur Tatzeit vorhanden gewesene gewisse Erregung' hingegen als mildernd, bei B außerdem den durch seine weitgehend geständige Verantwortung (doch) wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts geleisteten wesentlichen Beitrag.
Die auf Herabsetzung der verhängten Strafen gerichteten Berufungen der beiden Angeklagten sind nicht begründet.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt und richtig gewürdigt.
Die von ihm ausgesprochenen Strafen werden den im § 32 StGB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung sowie den Umständen des konkreten Falles durchaus gerecht und können vor allem in Anbetracht des hohen Tatunwerts keinesfalls als überhöht angesehen werden.
Auch den Berufungen war daher der Erfolg zu versagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)