European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1979:0010OB00733.78.0110.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Zum Nachlass des Erblassers gehört ua eine Hälfte der Liegenschaft EZ * KG *. Den je zu einem Viertel des Nachlasses erbserklärten gesetzlichen Erben fällt somit aus dem Nachlass je ein Achtel dieser Liegenschaft zu, zumal das Erbteilungsübereinkommen hierüber keine gegenteilige Bestimmung enthält. Die Erben beantragten demnach richtig, in die Einantwortungsurkunde die Verbücherungsklausel aufzunehmen, dass ob der genannten Liegenschaftshälfte die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu je einem Viertel vorzunehmen sein werde. In diesem Umfang folgte das Erstgericht dem Antrag der Erben. Nur die Beifügung, dass „das in Ansehung der ganzen Liegenschaft für die erste Miterbin F* H* 5/8 und für die übrigen Erben je 1/8“ sei, änderte das Erstgericht in der Weise ab, dass auch das eingeantwortete Viertel der ersten Erbin als ein Achtel der ganzen Liegenschaft bezeichnet wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den nur hinsichtlich dieser Abweichung erhobenen Rekurs der Erben mit der Begründung zurück, dass durch die Verbücherungsklausel in die Rechtssphäre der Rekurswerber nicht eingegriffen werde und sie daher nicht beschwert seien.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der Erben ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rechtsansicht der Rekurswerber, dass die zweite Instanz Rekurse nur in den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG zurückweisen dürfe, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz betrifft, ist Voraussetzung jedes Rechtsmittels nach § 9 Abs 1 AußStrG, dass der Rekurswerber durch eine Verfügung der ersten Instanz beschwert ist. Beim Fehlen dieser Voraussetzung ist ein Rechtsmittel unzulässig und ein erhobenes Rechtsmittel zurückzuweisen. Allerdings ist der Begriff der anfechtbaren Vergütung im Ausserstreitverfahren weit gefaßt. Die Anfechtbarkeit ist nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen, wobei kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf (EvBl 1978/5 ua). In diesem Sinn ist der Meinung der Rekurswerber zu folgen, dass eine gemäß § 532 Abs 1 Geo in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsklausel nicht zu Lasten eines Erben falsch oder irreführend sein darf (die E 5 Ob 54/69 = Rpfl AußStr 5041 betraf das Rechtsmittel eines Nichterben).
Damit ist jedoch für die Rekurswerber nichts gewonnen. Abgesehen davon, dass die vom Antrag abweichende Fassung der Verbücherungsklausel keineswegs die Rechtsstellung der Zweit- bis Viert-Rekurswerber berührt, hatte sich die Einantwortung auf die in den Nachlass fallende Liegenschaftshälfte des Erblassers zu beschränken. Auch die Rechte der ersten Erbin werden daher durch die Feststellung, dass die Verbücherung des Eigentumsrechtes zu einem Viertel der in den Nachlass fallenden Liegenschaftshälfte ein Achtel der gesamten Liegenschaft betreffen wird, nicht berührt. Die erste Rekurswerberin ist nicht dadurch beschwert, dass in der Einantwortungsurkunde auf ihr bereits einverleibtes Eigentumsrecht zu einer weiteren Hälfte der Liegenschaft nicht Bedacht genommen wird, zumal der letzte Grundbuchsstand nicht überprüft wurde und er bis zur Verbücherung eine Änderung erfahren kann. Die Einverleibung des Eigentums zu einem (weiteren) Achtel auf Grund der Einantwortungsurkunde wird keinesfalls bereits bestehende Rechte an der zweiten Liegenschaftshälfte schmälern; vielmehr wird bei dieser Gelegenheit gemäß §§ 110 und 128 Abs 3 GV sowie § 582 Abs 1 Geo von Amts wegen auf die Notwendigkeit einer Zusammenziehung der Liegenschaftsanteile Bedacht zu nehmen sein (vgl Bartsch GBG7 157 f). Entgegen der Meinung der Rekurswerber ist nicht zu erkennen, dass bei dieser Rechtslage die Verfügung des Erstgerichtes bei einer späteren Verbücherung etwa im Falle eines Verkaufes der Liegenschaft Komplikationen hervorrufen könnte.
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