Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Margarete A als Mutter und gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten Stefan A wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung dieses Angeklagten (Punkt II des Schuldspruches) zur Gänze aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Stefan A wird 1) von der Anklage, er habe am 14. Oktober 1977 in Vöslau in Gesellschaft der Beteiligten Erwin B und Alfred C fremde bewegliche Sachen, nämlich 1 Jacke und 1 Ledergeldbörse im Gesamtwert von S 700,-- sowie einen Bargeldbetrag von S 30,-- dem Christian D mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und er habe hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB begangen, sowie 2) von der Eventualanklage, er habe zu der zu 1) genannten Zeit und an demselben Ort mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, es unterlassen, die von Erwin B und Alfred C in Gesellschaft als Beteiligte schon begonnene Ausführung des zu 1) beschriebenen Diebstahls zu verhindern, und er habe hiedurch das Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 286 Abs. 1 StGB begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die Berufung der Margarete A wegen Schuld und Strafe wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (Punkt II des Schuldspruches) wurde der am 5. März 1960 geborene Gavaniseur- und Metallschleiferlehrling Stefan A auf Grund der zu einer wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB (ON 9 in ON 24) von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen diesbezüglichen Eventualanklage wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 286 Abs. 1 StGB (ON 33, S. 119) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Jugendschöffengerichts liegt ihm zur Last, am 14. Oktober 1977 in Vöslau vorsätzlich unterlassen zu haben, die von den Mitverurteilten Erwin B und Alfred C schon begonnene Ausführung des Diebstahls einer Jacke und einer Geldbörse im Gesamtwert von 700 S sowie eines Bargeldbetrages von 30 S zum Nachteil des Christian D (Punkt I A 2 des Urteilsspruches) zu verhindern.
Eine Beteiligung Stefan A am Diebstahl selbst (im Sinne der ursprünglichen Anklage) nahm das Erstgericht ersichtlich nicht als erwiesen an (S. 128 f).
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. c (der Sache nach richtig: 9 lit. a) des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten Stefan A, Margarete A, welche überdies auch die Berufung (wegen Schuld und Strafe) angemeldet hat (vgl. ON 39).
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Das Tatbild der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß dem § 286 Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht u.a. voraus, daß die nicht verhinderte Tat mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Vorliegend beträgt die Strafdrohung für die von Erwin B und Alfred C begangene, im Sinne des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1
StGB tatbestandsmäßige strafbare Handlung gemäß dem Abs. 2 des § 127 StGB bloß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Die Subsumtion der Unterlassung der Verhinderung dieser Straftat unter die Bestimmung des § 286 Abs. 1 StGB ist somit rechtsirrig erfolgt, weshalb der Schuldspruch des Angeklagten Stefan A mit Nichtigkeit nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin dieses Angeklagten war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen. Hiebei war der Angeklagte - auf Grund der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen - auch vom ursprünglichen Anklagevorwurf (gemäß dem § 259 Z 3 StPO) freizusprechen. In Ansehung der angemeldeten Schuld- und Strafberufung hatte die Zurückweisung zu erfolgen, weil eine Schuldberufung im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist und die Rechtsmittelwerberin weder bei der Anmeldung der Strafberufung noch in einer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die sie sich beschwert erachtet, bezeichnet hat (§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 und 3 StPO).
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