OGH 12Os123/78

OGH12Os123/7818.12.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Bernardini, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich A und andere wegen Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter B sowie die Berufungen der Angeklagten Erich A, Heinz C und Wolfgang D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Oktober 1977, GZ. 5 c Vr 7735/76-136, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers der Angeklagten B und C, Rechtsanwalt Dr. Gaigg, des Verteidigers des Angeklagten A, Rechtsanwalt Dr. Zanger, sowie des Verteidigers des Angeklagten D, Rechtsanwalt Dr. Kriegler, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter B wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen - jedoch mit der Maßgabe der nachstehend getroffenen Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO - unberührt bleibt, in den Walter B betreffenden Schuldsprüchen zu den Punkten I/a (richtig I/A) und III/ des Urteilssatzes sowie demgemäß in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch und im Ausspruch gemäß § 369 StPO über den Zuspruch von 2.488,02 S an die Österreichische Postsparkasse aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird überdies das angefochtene Urteil in Ansehung der Angeklagten Erich A, Heinz C, Walter B, Rudolf E, Paul F, Wolfgang D, Johann G, Elisabeth C, Christine H, nunmehr verehelichte G, Wilhelm I und Josef J, hinsichtlich Walter B jedoch nur in bezug auf die aufrecht gebliebenen Schuldsprüche zu r den Punkten I/B bis H, J und K des Urteilssatzes, im Ausspruch, die genannten Angeklagten haben bei den ihnen angelasteten Betrugshandlungen falsche Urkunden benützt, sowie demgemäß im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung dieser Tathandlungen (auch) nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB und in den die Angeklagten Erich A, Heinz C, Rudolf E, Paul F, Wolfgang D, Johann G, Elisabeth C, Christine H, nunmehr verehelichte G, Wilhelm I und Josef J betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und insoweit gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Die Angeklagten Erich A, Heinz C, Rudolf E, Paul F, Wolfgang D, Johann G, Elisabeth C, Christine H, nunmehr verehelichte G, Wilhelm I und Josef J werden für die ihnen nach dem aufrecht bleibenden Teil des Urteils weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, und zwar:

Erich A, Paul F, Wolfgang D, Johann G, Christine H, nunmehr verehelichte G, Wilhelm I und Josef J wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 2 StGB nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle, Heinz C wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach § 146, 147 Abs. 3, 148 und 15 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf die Urteile des Strafbezirksgerichtes Wien vom 11. Oktober 1976, AZ. 16 U 2313/76, des Bezirksgerichtes Mödling vom 25. November 1976, AZ. 5 U 2098/76, und des Strafbezirksgerichtes Wien vom 10. Jänner 1977, AZ. 15 U 3053/

76, vom 6. April 1977, AZ. 16 U 609/77, sowie vom 11. Mai 1978, AZ. 18 U 1804/77, und schließlich Rudolf E und Elisabeth C wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 3 StGB nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle wie folgt verurteilt:

Erich A zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten, Heinz C zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren, 2 (zwei) Monaten und 10 (zehn) Tagen, Rudolf E zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 (vierzehn) Monaten, Paul F zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten, Wolfgang D

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten, Johann G

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten, Elisabeth C zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (ein) Jahr, Christine H, nunmehr verehelichte G, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten, Wilhelm I zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten, Josef J zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten.

Gemäß § 43 StGB werden die über Rudolf E, Paul F, Wolfgang D, Johann G, Elisabeth C, Christine H, nunmehr verehelichte G, Wilhelm I und Josef J verhängten Strafen, und zwar bei E nach Abs. 2, bei den übrigen Genannten nach Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle, unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Aussprüche über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, die Anrechnung der Vorhaft bei den Angeklagten Erich A, Heinz C, Rudolf E und Paul F sowie den die Angeklagten Heinz C, Walter B und Elisabeth C betreffenden Zuspruch von 19.343,59 S an die 'Y-Versicherungsgesellschaft' und die im übrigen ausgesprochene Verweisung von Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg werden aus dem Ersturteil übernommen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Erich A, Heinz C, Walter B und Wolfgang D auf obige Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Erich A, Heinz C und Wolfgang D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die nachstehend angeführten Angeklagten wie folgt schuldig erkannt:

1. Der am 3. April 1946 geborene Kaufmann Erich A des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes), 2. der am 17. Juli 1951 geborene Kaufmann Heinz

C des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3, 148 und 15 StGB (Punkte I/ und II/ des Urteilssatzes), 3. der am 1. Mai 1951 geborene Angestellte Walter B des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3, 148 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 2 erster Fall StGB (Punkt III/ des Urteilssatzes), 4. der am 6. März 1948 geborene Angestellte Rudolf E des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie 15 StGB (Punkte I/ und II/ des Urteilssatzes), 5. der am 14. Mai 1946 geborene Mechaniker Paul F des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes), 6. der am 16. Juli 1952 geborene Elektrotechniker Wolfgang D des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes), 7. der am 1. Feber 1951 geborene Koch Johann G des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes), 8. die am 21. Dezember 1952 geborene Graphikerin Elisabeth C des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie 15 StGB (Punkte I/ und II/ des Urteilssatzes), 9. die am 5. August 1950 geborene Zolldeklarantin Christine H, nunmehr verehelichte G, des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes), 10. der am 2. Feber 1952 geborene Vertreter Wilhelm

I des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes), und 11. der am 31. August 1956 geborene Gärtnergehilfe Josef J des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes).

Zu Punkt I/ des Urteilssatzes wird den angeführten Angeklagten angelastet, in den Jahren 1974 bis 1976 in Wien zumeist im einverständlichen Zusammenwirken mit einem oder mehreren Mitangeklagten als Beteiligte in mehreren Fällen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Versicherungsgesellschaften durch Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Erstellung falscher Schadensmeldungen über (angebliche) Beschädigungen von Kraftfahrzeugen, unter Benützung falscher Urkunden zur Auszahlung nicht zustehender Schadenersatzbeträge, mithin zu Handlungen verleitet zu haben, welche die Versicherungsgesellschaften an ihrem Vermögen schädigten; in einem weiteren Fall (Punkt II/ des Urteilssatzes) blieb es beim Versuch.

Der zu verantwortende Gesamtschaden übersteigt bei allen Angeklagten 5.000 S, bei den Angeklagten Heinz C, Walter B, Rudolf E und Elisabeth C auch 100.000 S; die Angeklagten Heinz C und Walter B haben in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Darüber hinaus liegt dem Angeklagten Walter B zu Punkt III/ des Urteilssatzes zur Last, in der Zeit zwischen dem 12. Juni 1975 und dem 28. November 1975 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Herbert K als Beteiligter die ihm durch Scheckkartenvertrag eingeräumte Befugnis, über Vermögen der Österreichischen Postsparkasse zu verfügen, durch Ausstellen von 13 ungedeckten Schecks für das Konto Nr. 1398.129 wissentlich mißbraucht und dadurch der Österreichischen Postsparkasse einen Vermögensnachteil von 21.165 S zugefügt zu haben.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Walter B mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung, während die Angeklagten Erich A, Heinz C und Wolfgang D nur Berufung ergriffen haben; hinsichtlich der übrigen Angeklagten ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B:

Der Angeklagte Walter B wendet sich nur gegen die Schuldsprüche zu den Punkten I/a) (richtig wohl: I/A) und III/ des Urteilssatzes, wobei er die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht.

Zum Schuldspruch zu Punkt I/A:

Das Erstgericht erkannte den Angeklagten B inhaltlich des Urteilsspruchs in diesem Fall schuldig, im Juli 1975 in Wien Angestellte der 'X-Versicherungsgesellschaft' durch Erstellung einer falschen Schadensmeldung über eine angebliche Beschädigung des angeblich der Michaela L gehörenden, tatsächlich aber in seinem Eigentum stehenden PKW, Kennzeichen W 364.256, durch einen von ihm gelenkten LKW, Kennzeichen W 775.177, getäuscht und dadurch die bezeichnete Versicherungsgesellschaft um 24.000 S geschädigt zu haben.

Nach den hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen meldete und versicherte der Angeklagte den von ihm erworbenen und in seinem Eigentum stehenden PKW Marke Rover, Kennzeichen W 364.256, auf den Namen seiner Freundin L; Ende Juli 1975 veranlaßte er die Genannte, eine von ihm verfaßte Schadensmeldung zu unterschreiben, derzufolge er den bezeichneten PKW am 21. Juli 1975 in Wien 6. mit dem von ihm gelenkten LKW W 775.177, einem Leihwagen der Firma M, beschädigt habe. Dabei verschwieg er bewußt, daß es sich um sein eigenes Fahrzeug gehandelt hat; in Unkenntnis dessen bezahlte die 'X-Versicherungsgesellschaft' als Haftpflichtversicherer 24.000 S an B. Zur Begründung führt das Schöffengericht hiezu aus, die Verantwortung des Angeklagten B, er habe diesen Unfall nicht absichtlich herbeigeführt, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden; B habe als Gebrauchtwagenhändler genau darüber Bescheid gewußt, welche seiner Kraftfahrzeuge auf den Namen seiner Freundin liefen, und er habe die in Betracht kommenden Autotypen gekannt, wobei 'Rover' keine so häufige Automarke sei, daß er ihn nicht bemerkt hätte. Er habe im übrigen auch zugegeben, daß es 'sein' Wagen gewesen sei, den er beschädigt habe.

Sein 'In-Irrtum-Führen' (gemeint wohl: Täuschungsvorsatz) stehe daher fest (vgl. Band II, S. 428 d. A).

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, daß der Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen offenbar unzureichend begründet und das Urteil insoweit mit Feststellungsmängeln behaftet ist.

Denn die bezüglichen Urteilsgründe lassen nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen das Erstgericht der Verantwortung des Angeklagten B, er habe - anders als in den übrigen inkriminierten Fällen - diesen Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt, keinen Glauben geschenkt und als erwiesen angenommen hat, daß er auch hier eine Schadensmeldung über einen vorsätzlich bewirkten Schadensfall erstattet hat. Die vom Erstgericht dargelegten Umstände gestatten vielmehr lediglich einen Schluß auf die weitere Annahme, wonach B wußte, daß der beschädigte PKW (wirtschaftlich und rechtlich) sein eigenes Fahrzeug gewesen sei.

Die letztangeführte Urteilsannahme reicht aber für einen Schuldspruch wegen Betruges nicht aus. Denn wie der Beschwerdeführer unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO zutreffend ausführt, befaßte sich das Erstgericht im Urteil nicht mit der - nur unter der Voraussetzung einer nicht vorsätzlichen Herbeiführung des in Rede stehenden Schadens entscheidungswesentlichen - Frage, ob B auch gewußt hat, daß ihm bezüglich des für Michaela L angemeldeten und versicherten, materiell jedoch in seinem Eigentum stehenden PKW ein Ersatzanspruch gegenüber dem Versicherer nicht zustehe, und unterließ es, ausreichende Feststellungen, die (auch) bei einer solchen Fallgestaltung die rechtliche Annahme eines auf Schädigung des Versicherers gerichteten Tätervorsatzes decken könnten, zu treffen. Dazu kommt, daß zwar bei einer Haftpflichtversicherung der Versicherer nur verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat (§ 149 VVG), ein Anspruch aus der Haftpflichtversicherung mithin bei Identität des Schädigers und des Eigentümers des beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich ausgeschlossen ist, daß aber im vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage sowohl für den LKW der Firma M als auch für den PKW Marke Rover das Bestehen einer Vollkaskoversicherung indiziert war (vgl. Band I, S. 289 d. A), durch die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig bewirkte Schäden am eigenen Fahrzeug gedeckt gewesen sein konnten (§ 61 VVG).

Es zeigt sich sohin, daß dem bekämpften Schuldspruch Begründungs- und Feststellungsmängel anhaften, die eine Urteilsaufhebung in diesem Faktum unvermeidlich machen.

Zum Schuldspruch zu Punkt III/:

In Ansehung des Schuldspruchs wegen Vergehens der Untreue macht der Beschwerdeführer unter ziffernmäßiger Anrufung des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO, sachlich jedoch aus dem Grunde der Z 9 lit. a der zitierten Gesetzesstelle geltend, das Urteil lasse Konstatierungen darüber vermissen, daß sein Vorsatz darauf gerichtet gewesen sei, durch die Ausstellung ungedeckter Schecks der Österreichischen Postsparkasse einen Vermögensnachteil zuzufügen.

Auch insoweit ist die Beschwerde begründet.

Nach den Urteilsannahmen wußte der Angeklagte B zwar, daß sein Konto bei der Österreichischen Postsparkasse im Zeitpunkt der Ausstellung der Schecks durch ihn und den abgesondert verfolgten Hermann K nicht ausreichend gedeckt war. Daraus läßt sich in rechtlicher Hinsicht aber nur ableiten, daß er die ihm durch den Scheckkartenvertrag eingeräumte Befugnis, über Vermögen der Österreichischen Postsparkasse zu verfügen, wissentlich mißbraucht hat, nicht aber auch, daß und in welchem Umfang er einen Vermögensschaden - der nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes allerdings kein dauernder sein muß - bewirken wollte. Denn abgesehen davon, daß der Schadensbetrag von 21.161 S lediglich den per 11. August 1975 unberichtigt aushaftenden Debetsaldo darstellt, der schon in den Folgemonaten bis auf 2.488,62 S abgedeckt wurde, ist durch den von der Zeugin Amalia N vorgelegten Kontoauszug (vgl. Band II, Beilage A/ zu ON 58 d.

A) indiziert, daß der Stand des Kontos während des in Betracht

kommenden Deliktszeitraumes laufend durch Gutschriften zu Gunsten der Kontoinhaber verändert wurde.

Es hätte daher näherer Feststellungen darüber bedurft, ob und inwieweit der Angeklagte B mit Grund erwartet hat, daß Kontoüberziehungen durch Eingänge auf dieses Konto in absehbarer (wirtschaftlich vertretbarer) Zeit wieder abgedeckt würden. Auch in diesem Belange haften dem Urteil sohin Feststellungsmängel an, die eine nochmalige Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen.

Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß Folge zu geben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zunächst - betreffend das Schuldspruchfaktum I/A) - nochmals die Frage zu prüfen haben, ob der Schadensfall vom 21. Juli 1975 vom Angeklagten B vorsätzlich herbeigeführt wurde, und die bezüglichen Tatsachenfeststellungen eingehend und zureichend zu begründen zu haben. Sollte sich ein Beweis in dieser Richtung nicht erbringen lassen, wird es sich unter Berücksichtigung der gegebenen versicherungsrechtlichen Lage (Vorliegen einer Haftpflichtoder einer Vollkaskoversicherung) mit der weiteren Frage zu befassen haben, ob der Beschwerdeführer durch die Erstattung einer Schadensmeldung, in der er die Eigentumsverhältnisse an dem unfallbeteiligten PKW Marke Rover vorsätzlich verschwieg, einen ihm nicht zustehenden Anspruch auf eine Versicherungsleistung geltend machen und sohin die 'X-Versicherungsgesellschaft' an ihrem Vermögen - zumindest dolo eventuali - schädigen wollte.

Hinsichtlich des Schuldspruchfaktums III/ werden im Sinne des Dargelegten nähere Feststellungen darüber zu treffen sein, ob und inwieweit bzw. wann der Angeklagte B Eingänge auf das Konto Nr. 2398.129 bei der Österreichischen Postsparkasse erwartet hat oder ob er im Hinblick auf seine damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Eintritt eines Vermögensschadens der Österreichischen Postsparkasse wollte bzw. einen solchen ernstlich für möglich hielt und sich damit innerlich abfand.

Zur Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO hinsichtlich aller Angeklagter:

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B war von Amts wegen gemäß § 290 Abs. 1 StPO wahrzunehmen, daß das Urteil in Ansehung sämtlicher Angeklagten insoweit mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet ist, als ihnen angelastet wurde, sie hätten bei den im Urteilsspruch näher bezeichneten Betrugshandlungen zur Täuschung falsche Urkunden benützt und demnach auch die Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu verantworten.

Nach dem Inhalt der bezüglichen Schuldsprüche bestanden die Täuschungshandlungen nämlich darin, daß jeweils von einem der im einverständlichen Zusammenwirken handelnden Beteiligten eine inhaltlich falsche Schadensmeldung über einen angeblichen Verkehrsunfall erstattet wurde. Unter einer falschen Urkunde im Sinne des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB (und des § 223 StGB) ist indes nur eine solche zu verstehen, die nicht von demjenigen ausgestellt wurde, der scheinbar ihr Aussteller ist, die also einen anderen als ihren wirklichen Aussteller als solchen ausweist (vgl. ÖJZ-LSK 1976/ 255 u.a.); verfälscht ist eine Urkunde, wenn ihr Inhalt nachträglich verändert wird. Hingegen fällt die Herstellung einer echten Urkunde mit unwahrem Inhalt, wie sie die Erstattung einer unrichtigen Schadensmeldung über einen (fingierten) Verkehrsunfall darstellt, nicht unter die Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB Daß sich einer der Beteiligten aber bei Begehung des Betruges einer (in bezug auf den Urkundenaussteller) unechten Urkunde bedient hätte, hat das Erstgericht nicht angenommen; eine solche Annahme wäre auch durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Dies hat die Neubemessung der Strafen für die Angeklagten Erich A, Heinz C, Rudolf E, Paul F, Wolfgang D, Johann G, Elisabeth C, Christine H, nunmehr verehelichte G, Wilhelm I und Josef J zur Folge. Dabei konnte der Oberste Gerichtshof im wesentlichen die in Ansehung dieser Angeklagten vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe übernehmen. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtlichen Strafen als schuldangemessen und der Täterpersönlichkeit der einzelnen Angeklagten entsprechend. Zwar entfällt nunmehr die Deliktsqualifikation nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB, doch vermag dies am hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nichts zu ändern, sodaß sich der Oberste Gerichtshof bei keinem Angeklagten zu einer Reduzierung der Strafe veranlaßt sah. Beim Angeklagten Heinz C war allerdings noch auf zwei weitere - aus der neu eingeholten Strafregisterauskunft hervorgehende - Vorverurteilungen Bedacht zu nehmen, weshalb die über ihn verhängte Zusatzstrafe geringfügig herabzusetzen war.

Bei den Angeklagten Rudolf E, Paul F, Wolfgang D, Johann G, Elisabeth C, Christine H, nunmehr verehelichte G, Wilhelm I und Josef J waren die Strafen - so wie bereits vom Erstgericht - bedingt nachzusehen, wobei die Probezeit jeweils mit drei Jahren bestimmt wurde.

Die Aussprüche über die Kostenersatzpflicht, die Vorhaftanrechnung, den Zuspruch eines Betrags von 19.343,59 S an die 'Y-Versicherungsgesellschaft' sowie die Verweisung dieses Privatbeteiligten sowie der anderen Privatbeteiligten mit ihren (weiteren) Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg waren aus dem Ersturteil zu übernehmen.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Erich A, Heinz C, Walter B und Wolfgang D auf die getroffenen Sachentscheidungen zu verweisen.

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